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	<title>Den Nutzen von Ratings erschließen &#187; Arztrating</title>
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		<title>Kammerberufe im Rating</title>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2019 07:25:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Oliver Everling]]></dc:creator>
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		<category><![CDATA[Existenzgründerrating]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Frankfurter Fintech-Start-up CAPTIQ hat seine erste Finanzierungsrunde erfolgreich abgeschlossen. Insgesamt 15 Business Angels und professionelle Beteiligungsgesellschaften &#8211; mehrheitlich aus dem Finanzsektor &#8211; haben dem Unternehmen ein Startkapital von über einer halben Million Euro zur Verfügung gestellt. CAPTIQ hat sich somit finanzielle Mittel gesichert und will Mitte des Jahres die erste digitale Finanzierungsplattform für Kammerberufe [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Frankfurter Fintech-Start-up CAPTIQ hat seine erste Finanzierungsrunde erfolgreich abgeschlossen. Insgesamt 15 Business Angels und professionelle Beteiligungsgesellschaften &#8211; mehrheitlich aus dem Finanzsektor &#8211; haben dem Unternehmen ein Startkapital von über einer halben Million Euro zur Verfügung gestellt. CAPTIQ hat sich somit finanzielle Mittel gesichert und will Mitte des Jahres die erste digitale Finanzierungsplattform für Kammerberufe (Ärzte, Apotheker, Juristen, etc.) starten.</p>
<p>CAPTIQ soll die erste alternative Online-Finanzierungslösung sein, die auf die Bedürfnisse von Kammerberufen zugeschnitten ist, die mehrheitlich Freiberufler sind. &#8222;Wir freuen uns sehr, dass wir mit unserem Ansatz gestandene Profis aus dem Finanzsektor überzeugen und als Investoren gewinnen konnten&#8220;, so Lorenz Beimler, Co-Gründer und Geschäftsführer von CAPTIQ. &#8222;Wir sind davon überzeugt, dass wir mit unserem Ansatz sowohl bei kapitalsuchenden Kammerberuflern als auch bei institutionellen Kapitalgebern einen bislang nicht ausreichend gedeckten Bedarf adressieren.&#8220;</p>
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		<title>Arzthaftungsrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jul 2018 08:52:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Oliver Everling]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrating]]></category>
		<category><![CDATA[Rezensionen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Juli 2018. Demnach dürfen Erben unter bestimmten Bedingungen Einsicht in das Facebook-Konto eines Verstorbenen nehmen. Das Urteil, das breite Resonanz in den Medien fand (wer ist noch nicht auf Facebook?), zeigt die neuartigen Fragestellungen, die sich aus den [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Juli 2018. Demnach dürfen Erben unter bestimmten Bedingungen Einsicht in das Facebook-Konto eines Verstorbenen nehmen. Das Urteil, das breite Resonanz in den Medien fand (wer ist noch nicht auf Facebook?), zeigt die neuartigen Fragestellungen, die sich aus den &#8222;Social Media&#8220; ergeben.</p>
<p>In der 6. Auflage des Standardwerkes &#8222;Arzthaftungsrecht &#8211; Leitfaden für die Praxis&#8220; von Wolfgang Frahm und Dr. Alexander Walter spielen Facebook, Google, LinkedIn usw. noch keine Rolle. Ebenso sind hier noch keine Ausführungen zu den neuartigen Apps zu finden, die sich auf dem SmartPhone zwischen Arzt und Patient schalten.</p>
<p>So sammelt beispielsweise die App &#8222;Vivy&#8220; ab August 2018 systematisch Patientendaten ein. Die App kombiniert Gesundheitsakte mit persönlicher Assistentin. &#8222;Du hast deine sämtlichen Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder Röntgenbilder immer zur Hand und bist unabhängig von Öffnungszeiten, Sprechstunden und Reisezeiten.&#8220;</p>
<p>Ob Impfpass oder Termine, wer mit dieser App arbeitet, sollte grobe Versäumnisse im Umgang mit der eigenen Gesundheit vermeiden können: &#8222;Je ganzheitlicher sich deine Ärzte über Vorerkrankungen informieren,&#8220; heißt es auf vivy.com, &#8222;desto zielgerichteter wirken Therapien bei dir. Unnötige Mehrfachbehandlungen werden vermieden.&#8220;</p>
<p>Für die Ärzte ist eine solche App ein völlig neues &#8222;Erlebnis&#8220;. Die Reaktionen reichen von solchen, die problemlos mit dem Anbieter kooperieren, bis hin zu solchen, die ihre Patienten eigens anrufen und um Verständnis bitte, die dem Patienten zustehenden Daten nicht liefern zu wollen. Manche schicken dafür dem Patienten dann voreilig eine Rechnung für &#8222;ausführliche Beratung, auch telefonisch&#8220;, die sie wieder zurückziehen, oder liquidieren für einen &#8222;ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben) zuzüglich Schreibgebühr, je Kopie, und Portokosten&#8220;.</p>
<p>Was bei anderen Freien Berufen eine Selbstverständlichkeit ist, trifft bei Ärzten auf eine komplexe Sondersituation. Gleich ob Rechtsanwalt, Sachverständiger oder Gutachter, dem Mandanten stehen die Ergebnisse der Arbeit zu. Anders bei solchen Ärzten, die die Patientendaten lieber für sich behalten. Diese Art der Diskretion macht die Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen Ärzte schwierig. Dem Patienten fehlen sorgfältig gesammelte Beweise.</p>
<p>Frahm und Walter befassen sich in ihrem Buch schon lange vor dem jüngsten Urteil des BGH mit dem Einsichtsrecht nach dem Tode, nämlich dem des Patienten. &#8222;Nach dem Tode des Patienten geht der Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen insoweit auf seine Erben nach § 1922 BGB über, als ihm &#8211; etwa zur Klärung von Schadensersatzansprüchen &#8211; eine vermögensrechtliche Komponente zukommt und deshalb nicht ausschließlich von einem höchstpersönlichen Recht auszugehen ist. Dies ist nun in § 630g Abs. 3 BGB geregelt.&#8220;</p>
<p>Vor dem Hintergrund der Argumentation der Autoren und dem Urteil des BGH werden Erben künftig wohl auch die von einer App wie Vivy gesammelten Daten eines Tages einsehen dürfen, wenn ein Patient &#8211; trotz bester Betreuung durch die virtuelle Assistentin &#8211; verstorben ist.</p>
<p>Das Buch von Frahm und Walter ist aber nicht nur wegen der aktuellen Rechtsprechung interessant, sondern gehört auch generell in jede Anwaltssozietät, die sich mit dem Arzthaftungsrecht befasst, und sollte darüber hinaus auch Grundlage der Schulung von Ärzten in elementaren Rechtsfragen sein. Haftungsgrundlagen, Haftende und Haftung für Hilfspersonen, Haftung wegen Behandlungsfehler, Haftung wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung (sogenannte ärztliche Eigenmacht), Verjährung und Verfahrensrechtliches finden hier eine umfassende Darstellung.</p>
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		<title>Abzocke mit Kosten für Kostenplan</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Jan 2013 15:23:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Oliver Everling]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrating]]></category>
		<category><![CDATA[GKV-Rating]]></category>
		<category><![CDATA[Health Care Rating]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrating]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Ausstellen eines Heil- und Kostenplans stellt keine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar. Die Kosten hierfür sind deshalb nicht zwingend von einer privaten Krankenversicherung zu erstatten. Die Gesetzliche Krankenversicherung schließt dies aus. Wird ein Heil- und Kostenplan unaufgefordert vom Zahnarzt erstellt und dem Patienten zugesandt, geschieht dies im Interesse des Zahnarztes, den Privatpatienten zur Annahme seines [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Ausstellen eines Heil- und Kostenplans stellt keine medizinisch notwendige Heilbehandlung dar. Die Kosten hierfür sind deshalb nicht zwingend von einer privaten Krankenversicherung zu erstatten. Die Gesetzliche Krankenversicherung schließt dies aus. Wird ein Heil- und Kostenplan unaufgefordert vom Zahnarzt erstellt und dem Patienten zugesandt, geschieht dies im Interesse des Zahnarztes, den Privatpatienten zur Annahme seines Angebotes zu bewegen. Gegenstand des Angebotes sind Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, die der Zahnarzt also nur berechnen darf, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht worden sind.</p>
<p>Gemäß Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) kann ohne Rücksicht auf die Erstattungsfähigkeit für die &#8222;Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen&#8220; eine Gebühr berechnet werden (Punktzahl 200,  Gebühr 11,25 € gemäß GOZ Stand Januar 2012). Dieser Betrag fällt privat Versicherten nicht auf, wenn der Zahnarzt diese Position der Rechnung über tatsächlich bereits erbrachte zahnärztliche Leistungen hinzufügt. Der gutgläubige Patient überweist und bemerkt die Kostenfalle erst, wenn die Versicherung die Ablehnung der Erstattung begründet. Der Zahnarzt aber hat die Gebühr bereits vereinnahmt. Bei Kassenpatienten wäre ihm das nicht erlaubt, bei Privatpatienten dagegen funktioniert die Vorgehensweise.</p>
<p>Mancher Arzt scheint von dieser Methode selbst dann Gebrauch machen zu wollen, wenn ausdrücklich gar keine Korrespondenz auf dem Postwege erwünscht ist. So können für einen solchen Brief € 25,88 sogar dann auf der Rechnung erscheinen, wenn wegen angekündigter, längerer Reiseabwesenheit des Zahnpatienten der Brief weder entgegengenommen, noch die Behandlung durchgeführt werden kann. Wer im Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit und Erstattungsfähigkeit seiner Rechnungen zahlt, hat das Nachsehen.</p>
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