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Folgt Akteneinsichtsrecht dem Auskunftsanspruch der BaFin?

Von Dr. Oliver Everling | 2.Oktober 2013

In der Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht der Wertpapier-Mitteilungen geht es in einer Zeit zunehmender Sorge über den korrekten Umgang mit Daten und Auskünften um ein heikles Thema: „Auskunftsanspruch der BaFin und Akteneinsichtsrecht gegenüber der BaFin – ein rechtsfreier Raum? “ So der Titel eines Artikels von Dr. Udo A. Zietsch, Rechtsanwalt und Partner bei Avocado Rechtsanwälte, Frankfurt am Main, und Tina Weigand, Rechtsanwältin bei Avocado Rechtsanwälte, Frankfurt am Main (www.wertpapiermitteilungen.de, Nr. 38, 21. September 2013, 67. Jahrgang, Seiten 1785 – 1791).

Ausgangspunkt des Beitrages sind die in letzter Zeit von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) in zunehmender Häufigkeit gestellten Auskunftsersuchen, welche im Zusammenhang mit der in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) geregelten Aufsichts- und Überwachungstätigkeit der BaFin, wie beispielsweise die laufende Überwachung des Verbots der Marktmanipulation gemäß § 20 a WpHG, stehen. „In diesem Rahmen fordert die BaFin Unternehmen zu weitläufigen Auskunftserteilungen auf, um eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu erreichen. Die Folgen einer Herausgabe der Unterlagen lassen sich für die betroffenen Unternehmen oftmals nicht überblicken“, warnen die beiden Autoren.

So sei es insbesondere möglich, dass sich aus den angeforderten Auskunftserteilungen und Dokumentenvorlagen weitere Anhaltspunkte für eine Ausweitung der Ermittlungen gegen die Unternehmen selbst, deren Geschäftsführer und Mitarbeiter ergeben. „Seitens der Unternehmen gestellte Anträge auf Akteneinsicht werden von der BaFin oftmals vollumfänglich zurückgewiesen. Ein häufiges Argument für die Zurückweisung ist hierbei,“ berichten die beiden Anwälte, „dass wesentliche Aktenteile an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden seien und wegen der Gefahr nachteiliger Effekte auf das Ermittlungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt werden könne. “

Im Rahmen ihres Beitrages zu den Wertpapier-Mitteilungen wird von den Verfassern geklärt, welche geeigneten Reaktionsmöglichkeiten für die Unternehmen im Falle eines solchen Auskunftsersuchens durch die BaFin, aber auch im Falle einer Zurückweisung eines Akteneinsichtsantrages bestehen. Dabei wird aufgezeigt, dass auf Seiten der BaFin aufgrund der Regelung in § 4 WpHG weitreichende Befugnisse bestehen, um gegenüber Unternehmen Auskunftsrechte, darunter auch die Einsichtnahme in Unterlagen, geltend zu machen. „Dem stehen nur begrenzte Auskunftsverweigerungsrechte gegenüber,“ machen die Autoren klar, „in deren Rahmen zudem im Einzelnen noch viele Aspekte streitig ist. Trotz mehrerer Regelungen zu Akteneinsichtsrechten in deutschen Gesetzen fällt es den einzelnen Unternehmen im Gegenzug ungleich schwerer, tatsächlich Akteneinsicht in Unterlagen der BaFin zu erlangen.“

In der Praxis stehe dem Antragsteller das Recht zu, Akteneinsicht gegenüber der BaFin nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes („IFG“) geltend zu machen. Das Akteneinsichtsrecht nach dem IFG bewerten die Autoren hierbei durchaus als zweischneidiges Schwert. Während auf der einen Seite durch den § 1 IFG umfangreiche Auskunftsbefugnisse eingeräumt werden, sind diese durch die umfangreiche Regelung der Ausschlusstatbestände nach den §§ 3 ff. IFG wieder relativiert und in erheblichem Maße eingeschränkt.

Einige der in § 3 IFG inkorporierten Bestimmungen sind hierbei schon tatbestandlich zu weit gefasst worden, wie von den Verfassern exemplarisch am Beispiel des § 3 Nr. 1 g) Alt. 3 IFG aufgezeigt wird. Aus diesem Grunde ist eine Einschränkung durch die Gerichte – aber auch eine Selbstbeschränkung der handelnden Behörden – angezeigt, um dem gesetzgeberischen Ziel bei Einführung des IFG und dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Erfordernis, die Ausnahmetatbestände in § 3 IFG zur Verhinderung einer Vereitelung des Gesetzeszwecks eng auszulegen, gerecht zu werden.

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