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Per Autocomplete-Funktion „bankrott“

Von Dr. Oliver Everling | 20.April 2023

Wer sich allein schon von der Autocomplete-Funktion der Suchmaschinen im Bonitätsurteil über Schuldner leiten lässt, kann schnell einem Irrtum unterliegen. Die Autocomplete-Funktion kann eventuell einen Schuldner durch Hinzufügen des Wortes „bankrott“ darstellen, obwohl dieser zahlungsfähig oder sogar sehr guter Bonität ist. Die genaue Kontrolle der Bonität anhand der dafür maßgeblichen Quellen der Ratingagenturen ist daher unverzichtbar.

Die Verknüpfung des Namens eines Unternehmers mit dem Begriff „bankrott“ über die Autocomplete-Funktion im Rahmen der Google-Suche kann nämlich nach den Einzelfallumständen zulässig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter Entscheidung einen Unterlassungsanspruch eines Klägers zurückgewiesen. Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung. Der Nutzer wisse, dass es automatisch generiert werde. Konkrete Bedeutung erlange die Kombination erst nach weiteren Recherchen, begründete das OLG seine Entscheidung.

Der Kläger ist Inhaber einer Unternehmensgruppe, die auf dem Gebiet des Innendesigns von Hotels tätig ist. Die Beklagte betreibt u.a. die Internetsuchmaschine Google. Bei Eingabe von Vor- und Nachnamen des Klägers erscheint über die Autocomplete-Funktion als Suchergänzungsvorschlag „bankrott“. Hintergrund ist, dass zwei zur Unternehmensgruppe des Klägers gehörende Unternehmen vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit Ermittlungen deutscher Steuerbehörden insolvent und später wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Ein konkret auf den Kläger bezugnehmender Webseiteneintrag stammt von einem Inkassounternehmen, welches ein Geschäftspartner der Unternehmensgruppe mit dem Einzug einer Forderung beauftragt hatte.

Themen: Debitorenrating, Kreditrating | Kein Kommentar »

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