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Rechnungslegungsnorm und Ratingergebnis

Von Dr. Oliver Everling | 29.Februar 2008

Ratingverfahren sind durchweg auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgerichtet, bei der die Bonität des zu ratenden Unternehmens im Focus steht. Kreditgeber haben bisher immer schon Jahresabschlüsse die mehr z.T. steuerlich ausgerichtet waren oder das handelsrechtliche Vorrichtungsprinzip als Teil des Gläubigerschutzes hervorgehoben haben auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise neutralisiert, um die langfristige Kapitaldienstfähigkeit festzustellen, schreibt Harald Ewig in seinem Beitrag „Auswirkungen der Rechnungslegungsnorm auf das Ratingergebnis“ als Autor im Buch „Certified Rating Analyst“ (ISBN 978-3-486-58688-6, www.oldenbourg-wissenschaftsverlag.de).

Seit mehr als 25 Jahren ist die Beratung und Prüfung mittelständischer Unternehmen im Fokus der beruflichen Tätigkeit von Harald Ewig, als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Seit 3 Jahren leitet er als Partner bei PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Düsseldorf den Bereich „Unternehmen Mittelstand“ für die Region Nordrhein-Westfalen sowie das Kompetenzcenter „Kooperationen und Verbundgruppen“ und verfügt über umfangreiche Kenntnisse in der Prüfung und Beratung von Handelskooperationen. Neben zahlreichen Referententätigkeiten ist Herr Ewig Lehrbeauftragter an der Bergischen Universität Wuppertal. Zu seinen Publikationen im Bereich Kooperationen gehört das Werk: „Das Management von Verbundgruppen“ (zusammen mit Prof. Dr. Günter Olesch). Ewig arbeitete an mehreren Studien mit, darunter: „Unternehmenskooperation – Auslauf – oder Zukunftsmodell? In Kooperation mit dem F&C. Dabei stellt neben der klassischen Jahresabschlussprüfung die Strategische Beratung, Nachfolgeberatung, die Beratung zur Errichtung von Risikomanagementsystemen und die Prüfung von Ratingsystemen den Tätigkeitsschwerpunkt dar.

IFRS-Normen stellen durch ihre Informationsfunktionen sehr stark auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ab. Dass diese sehr starke Ausrichtung auch für die Kreditentscheidungen „überschreitend“ sein kann, zeigen die Regeln zur Eigenkapitalqualifikation, so Ewig. Ratinganalysten, gleichgültig ob sie im Dienste von Ratingagentur oder Kreditgeber stehen, müssen daher unabhängig zu der den Jahres- und/oder Konzernabschluss zugrundeliegenden Rechnungslegungsnormen Anpassungen vornehmen.

„Insofern scheint die Besorgnis mancher Unternehmer insbesondere derer die dem Mittelstand zuzurechnen sind, unbegründet“, stellt Ewig fest. „Denn ob ein Unternehmen kreditwürdig ist, ist nicht ausschlaggebend, welcher Rechnungslegungsstandard dem Jahresabschluss zugrunde liegt.

Es würde auch ökonomisch gegen jede Vernunft sein, wenn gleiche Sachverhalte je nach Bilanzierungsnorm zu unterschiedlichen Ratingergebnissen führten.“ Diese „ökonomische Vernunft“ ist auch der Hintergrund, warum Basel II gerade keine Empfehlung für die Anwendung eines bestimmten Rechnungslegungsstandard ausspricht.

Wie stark der Einfluss der Rechnungslegungsnorm auf das Ratingergebnis ist, hängt von den durch den Ratinganalysten vorgenommenen „Anpassungen“, d.h. von der Regressionsformel ab, insofern wird das Ratingergebnis im Teilbereich des Jahresabschlussratings betroffen. Für das Ratingergebnis ist es zurzeit noch unbedeutend, nach welcher Rechnungslegungsnorm das zu ratende Unternehmen bilanziert hat, fasst Ewig zusammen. Trotzdem muss man sehen, so Ewig, dass je stärker die Abweichungen von HGB zu IFRS einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechen, desto weniger ist im Rahmen der „Neutralisierung“ ein Korrekturbedarf der IFRS-Abschlüsse für das Rating notwendig. Der Neutralisierungsbedarf eines HGB-Abschlusses im Rahmen des Ratings hängt von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der IFRS-Norm ab.

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