« | Home | »

Risiko aus der Einschaltung von Sub-Custodians

Von Dr. Oliver Everling | 2.Januar 2011

Was ist zur Due Dilligence der Depotbank bei der Auswahl von Unterverwahrern zu beachten? Verkürzt dargestellt, besteht das Risiko aus der Einschaltung von Sub-Custodians und nicht eigenen Lagerstellen darin, dass das Sondervermögen nicht über die erforderlichen Eigentumsrechte an den dort verwahrten Vermögenswerten verfügt und keinen Zugriff auf diese hat.

Zwar ist es die vornehmste Aufgabe einer Depotbank, die Vermögenswerte eines Sondervermögens getrennt von ihren eigenen zu verwahren und die Verwaltung der Anlagen im Sinne der Anleger zu überwachen – reißt aber die Verwahrkette an irgendeiner Stelle, hilft das wenig, wenn dieses Prinzip an eben dieser Stelle durchbrochen wurde, verdeutlicht Dr. David Lohmann in seinem Beitrag für das Buch von Volker Braunberger, Oliver Everling und Uwe Rieken (Herausgeber): Rating von Depotbank und Master-KAG, Anlegerschutz und Effizienzsteigerung für Investmentfonds, Gabler Verlag – Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, http://www.gabler.de, Wiesbaden 2011, ISBN 978-3-8349-2578-7.

Dr. David Lohmann ist seit 2005 Sprecher der Geschäftsleitung der M.M.Warburg & CO Luxembourg S.A., einer Tochterbank der M.M.Warburg & CO KGaA, Hamburg. In Luxembourg sind wesentliche Teile der Assetmanagement-Aktivitäten der Warburg Bankengruppe konzentriert. Als Depotbank verwahrt die Warburg-Bank in Luxembourg 120 Sondervermögen mit einem Volumen von rd. EUR 10,3 Mrd.. Insgesamt hat die Warburg Bankengruppe EUR 32,3 Mrd. Assets under Management (31.12.2009).

„Die Depotbank muss über die gesamte Verwahrkette hinweg sicherstellen können,“ so Lohmann, „dass die in einem Sondervermögen verbuchten Vermögenswerte tatsächlich existieren und das Sondervermögen das Eigentum an diesen erworben hat. Hierfür haftet die Depotbank gegenüber dem Sondervermögen und damit letztlich gegenüber den Anlegern bei einer Pflichtverletzung.“

Wie genau diese Pflichten definiert sind, ist in den OGAW oder UCITS Richtlinien für die EU einheitlich standardisiert und über die nationalen Aufsichtsbehörden mittels Rundschreiben und Anwendungserlassen jeweils national spezifiziert. Lohmann interessiert sich in seinem Artikel für die Regelungen zur Beauftragung von Unterverwahrern und die diesbezüglichen Pflichten der Depotbank. „Auch wenn es innerhalb der EU durchaus noch abweichende Anwendungspraktiken gibt, kann doch die in Luxemburg und Deutschland gültige Praxis als Standard verstanden werden, wonach die Depotbank durch die Einschaltung eines Unterverwahrers nicht von ihren Überwachungspflichten und damit auch nicht von der Haftung entbunden ist. Allerdings wird allgemein die Haftung auf ein Auswahlverschulden beschränkt.“

Themen: Depotbankrating, Master-KAG Rating | Kein Kommentar »

Kommentare

Sie müssen eingelogged sein um einen Kommentar zu posten.