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Vermittlerhaftung im Sanierungsfall

Von Dr. Oliver Everling | 27.März 2014

Prof. Dr. Thomas Zacher von Zacher & Partner Rechtsanwälte spricht auf der BIT-Jahresauftakttagung über die Vermittlerhaftung im Sanierungsfall: Wie sollten sich Vermittler im Problemfall verhalten? Zacher will „brandaktuelle“ Aspekte des Vermittlerrechts berichten.

„Wir holen Ihnen Ihr Geld zurück“, sei die oft zu lesende Schlagzeile. Juristisch ausgedrückt sei das Ziel regelmäßig der Schadensersatz. Sanierung des Anlegers oder des Fonds seien die Alternativen, z.B. durch zeitweiligen Unterdeckungsausgleich. Wenn man sanieren wolle, dürfe man nicht auf den Insolvenzverwalter warten.

Die Sanierung des Fonds sei stets auch Sanierung der Anleger, allerdings meistens vielschichtig und kompliziert, mediatisiert (Fonds versus Anleger), für den einzelnen Anleger gegebenenfalls wirtschaftlich nur in beschränktem Umfang erfolgreich.

„Sanierung sollte vor Haftung stehen“, sagt Zacher, aber Ansprüche der Gesellschaft, innerhalb der Gesellschaft und Individualansprüche des Gesellschafters machen die drei Haftungsebenen und ihre Realisierbarkeit komplex.

In 70 % der Fälle gehe es um zielgruppengerechte Produktauswahl (anlegergerechte Beratung), in 30 % um produktgerechte und richtige/vollständige Beratung (anlagegerechte Beratung), hiervon wiederum um Emissionsprospekt/-unterlagen in 75 % der Fälle, persönliche – zusätzliche
(Sach-) Aufklärung ca. 5 %, Kommunikation mit den Kunden im Übrigen (auch im Krisenfall) ca. 15 % mit einem Restrisiko von ca. 5 %.

„Die Fondsgesellschaft selbst haftet in der Regel nicht“, sagt Zacher, da diese ja von den Anlegern gebildet werde. Beim geschlossenen Fonds sei diese Gesellschaft aber der Emittent, so dass es darum eine Diskussion gebe. Oft gebe es ein Sonderkündigungsrecht des getäuschten Anlegers.

Die Publikumsanlegergesellschafter haften nicht untereinander. Daraus folge gegebenenfalls das Risiko des kurz-/mittelfristigen „Verlusts“ ansonsten durchaus qualifizierter oder notwendiger Gesellschafter oder Organe. Die früheren „Macher“ können also schnell wegfallen, warnt Zacher.

Als „Shooting Stars“ im Haftungsfall des Finanzberaters bezeichnet Zacher den relativen Begriff „Sicherheit“ im Zielkonflikt mit anderen Aspekten und in der Frage zur Eignung zur Altersvorsorge. Finanzwirtschaftliche und rechtliche Begriffe der Sicherheit divergieren. Immmobilienanlagen gelten zwar als „sicher“, aber seien doch auch durch typische Risiken gekennzeichnet. Gegebenenfalls müssen Widersprüche und Zielkonflikte mit anderen Anlagezielen herausgearbeitet werden, fordert Zacher auf.

Ein weiterer „Star“ sei die Hinweispflicht auf mangelnde Fungibilität, Zweitmarktrisiko und langfristige Bindung. In der Praxis sei dies in jedem qualifizierten Prospekt verzeichnet. Zweitmarktbörsen bzw. Zweitmarktkäufer und -fonds entlasten von dieser Pflicht nicht, urteilt Zacher.

Hinsichtlich des (Total-) Verlustrisikos müssen alle Risiken, soweit relevant, adressiert werden. Ausschüttungen seien nicht zwingend Erträge. Risiko bestehe auch im Verlust weiteren Vermögens oder durch Nachschusspflichten.

„Plausibilitätsprüfung“ sei der Joker der Richter, denn Prüfung müsse „mit kritischem Sachverstand“ erfolgen. Die Haftung nur bei dabei erkennbaremn Risiko wurde durch ein Urteil des BGH verneint. Theoretisch wäre auch ein deutlicher Hinweis auf unterlassene Prüfung eines Umstands möglich. Nach wie vor aber gebe es unsichere Prognosen über Prüfungspflichten im Einzelfall.

Zu Vergütungen, Innen- bzw. Außenprovisionen und kick-backs merkt Zacher an, dass alle (aktiv gemachten) Angaben richtig sein müssen. Über alle wesentlichen Bestandteile der weichen Kosten müsse aufgeklärt werden, auch Vertriebskosten, als Teil der anlagegerechten Aufklärung. Bei über 15 % eigener Provision bestehe stets Aufklärungspflicht.

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