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Zweiter Entwurf des chinesischen Datenschutzgesetzes

Von Dr. Oliver Everling | 7.Mai 2021

Nach dem ersten Entwurf des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Volksrepublik China (Datenschutzgesetz) im Oktober 2020 geht der zweite Entwurf in die nächste Runde der Konsultation bis zum 28. Mai 2021. Unstrittig wird das Gesetz das erste umfassende und dedizierte Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in China sein. Der zweite Entwurf zeigt zwar keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf, aber folgende Besonderheiten:

„Standardvertragsklauseln“ für den grenzüberschreitenden Transfer: Wenn Organisationen personenbezogene Daten aus China exportieren, kann die ausführende Stelle mit ihren ausländischen Datenempfängern einen geeigneten Vertrag abschließen, um sicherzustellen, dass die Empfänger personenbezogene Daten gemäß den Standards des chinesischen Datenschutzgesetzes verarbeiten. Ein solcher Vertrag folgt einem Muster der Cyberspace Administration of China (CAC), der eng mit dem Ansatz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union übereinstimmt.

Schutz personenbezogener Daten für Verstorbene: Eine der wichtigen Änderungen im zweiten Entwurf ist die ausdrückliche Bestimmung zur Ausübung der Rechte betroffener Personen für Verstorbene. Der zweite Entwurf sieht vor, dass die Rechte der betroffenen Person (einschließlich des Rechts auf Information, des Rechts auf Zugang, Berichtigung und Löschung, des Rechts auf automatisierte Entscheidungsfindung und des Rechts auf Erklärung und Begründung) Personen zur Verfügung stehen, die zu den „nahen Verwandten“ zählen.

Regulierung von Datenverarbeitern: Nach dem zweiten Entwurf sind die Datenverarbeiter unmittelbar verpflichtet, die Datenschutzverpflichtungen einzuhalten, wie z. B. die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten, die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen, die Durchführung von Datenschutzprüfungen sowie die Verpflichtung, Verstöße gegen die Sicherheit personenbezogener Daten unter bestimmten Umständen zu melden. Es gibt also nicht nur vertragliche Verpflichtungen, sondern auch direkt spezifische Verpflichtungen aus dem Datenschutzgesetz.

Besondere Verpflichtungen für „große“ Internetplattformanbieter: Mit dem zweiten Entwurf werden umfassende Anforderungen an Internetplattformanbieter eingeführt, die „große“ Benutzerdatenmengen mit „komplizierten“ Geschäftsabläufen verarbeiten, um zusätzlichen Verpflichtungen zur Einrichtung einer externen und unabhängigen Organisation zur Überwachung von Datenverarbeitungsaktivitäten nachzukommen und regelmäßig Berichte darüber zu veröffentlichen.

Themen: Konsumentenrating, Privatkundenrating | Kein Kommentar »

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