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Konvergenz der Managerregulierung

Von Dr. Oliver Everling | 27.November 2015

Gibt es eine regulatorische Annäherung der Asset Management-Modelle in Deutschland und Europa? Dieser Frage geht Dr. Christian Schmies, M.A. (SAIS), Rechtsanwalt, Partner der Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Frankfurt am Main, auf der Fachtagung von itechx und FAROS Consulting in Frankfurt am Main nach. Die Fachtagung befasst sich mit der Unabhängigkeit zwischen KVGen und Verwahrstellen, den Auslauf- und Zukunftsmodellen.

Für zwei verschiedene Richtlinien für die Verwahrstellen sieht Schmies keinen Raum. Er schildert die Annäherung von AIFMD und OGAW-RL. Seit 1985 besteht ein europaweites Erfordernis einer Verwahrstelle mit erheblichen nationalen Umsetzungsunterschieden. Mit der AIFM-Regulierung 2011 wurde die Verwahrstellenfunktion auch für AIF eingeführt.

Das Rating der Insolvenzfestigkeit ist eine Verantwortlichkeit der Verwahrstelle, speziell bzgl. fInsolvenzfestigkeit von Vermögensgegenständen. Die Prüfung habe durch eine legal opinion zu erfolgen. Es gibt ein Kündigungsrecht der Verwahrstelle bei nachträglichenem Entfall der Insolvenzfestigkeit.

Schmies weist auf die Haftung für den Unterverwahrer hin. Wenn auf OGAW-Ebene Insolvenzfestigkeit geprüft werde, stelle sich die Frage, welche Rolle die Segregation noch spiele. Trotzdem: „Etwaige ESMA-Vorgaben für Segregationsanforderungen bei AIF werden Rückweirkungen auf OGAW haben“, prognostiziert Schmies.

Schmies kommt auf die Konvergenz der Vertriebsregulierung und den Marktzugang innerhalb der EU zu sprechen. Der Passport gelte sowohl für OGAW als auch für EU-AIF, aber es gebe noch keine einheitliche Reichweite. Der AIFMD-Passport gelte nur für professionelle Anleger (inbound  nach Deutschland auch semi-professionell). Insbesondere gebe es auch Hürden für den Verwalterpass bei AIF.

Zu MiFID II kommt Schmies auf die umfassende Neuregelung der Wohlverahltenspflichten bei Wertpapierdienstleistungen u.a. durch Verschärfung der Zuwendungsregelungen und erhöhte Transparenz- und Berichtspflichten zu sprechen. Schmies schildert die direkte Betroffenheit bei MiFID-Dienstleistungen, die Betroffenheit bei Handelstätigkeit und die indirekte Betroffenheit als Produktprovider (Product Governance, Zielmarktdefinition und Bereitstellung von Information für Distributoren).

Neue Pflichten gibt es bei „Securities Financing Transactions“ (Wertpapierdarlehen usw.). „Hier hat man fast denselben administrativen Wust wie bei Derivaten“, berichtet Schmies. Fonds als Non-Bank Non Insurance Globally Systemically Important Financial Intitutions (NBNI GSIFIs) werden vom Financial Stability Board (FSB) diskutiert, da im März 2015 der FSB die Klassifizierung von NBNI als GSIFIs vorschlug.

Themen: Depotbankrating, Master-KAG Rating | Kein Kommentar »

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