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Aufgaben für Depotbanken wachsen

Von Dr. Oliver Everling | 26.November 2010

Zurzeit gibt es in Deutschland 52 genehmigte Depotbanken in Deutschland in einer heterogenen Landschaft aus Global Custodians bis zu Regionalbanken, berichtet Patrick Arora mit Blick auf die Marktsituation. Arora vom Bundesverband deutscher Banken e.V. sprach zum Thema „Zwischen AIFM, OGAW und BaFIN-Rundschreiben –Depotbankenlandschaft im Umbruch“ auf der itechx Fachtagung „Master-KAG und Depotbank im Spannungsfeld neuer Regularien und steigender Kundenanforderungen“ in Frankfurt am Main.

Depotbanken befinden sich im „investmentdreieck“ zwischen Anleger und Kapitalanlagegesellschaft. Der Anleger strebt eine sichere Verwahrung der Assets an, erwartet eine Überprüfung der Kapitalanlagegesellschaft zu möglichst niedrigen Kosten. „Nicht sehr viel anders sieht es bei der Kapitalanlagegesellschaft aus“, sagt Arora, denn auch diese strebe sichere Verwahrung und niedrige Kosten an, auch einen geringen Aufwand bei Kontrollhandlungen der Depotbank.

Der „Madoff-Fall“ hatte umfangreiche Auswirkungen auf die Regulierung. Hier geht es um die Haftung der Depotbank für die Unterverwahrung. „Ist Haftungsbeschränkung nach nationalem Recht zulässig (§ 19 Abs. 2 Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte)? Ist Haftungsbeschränkung nach europäischem Recht zulässig?“ Diesen Fragen geht Arora auf der FAROS/itechx-Fachtagung nach. Rundschreiben 6/2010 (WA) gibt Auskunft zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. InvG vom 2. Juli 2010 (Prüfplichten nach § 22 InvG; insbesondere Anlagegrenzoprüfung nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 InvG).

Arora macht klar, dass die AIFM-Richtlinie einen sehr viel breiteren Anwendungsbereich hat, als ursprünglich nach den Erfahrungen mit den „Heuschrecken“ geplant war. Es werden z.B. auch Spezialfonds durch das 210 Seiten starke Werk erfasst. Die Richtlinie ist vom Europaparlament verabschiedet, Level-2-Maßnahmen folgen, kündigt Arora an.

Die Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Richtlinie) ist inklusive Level-2-Maßnahmen verabschiedet. Der nationale Umsetzungsprozess läuft, ein Referentenentwurf liegt vor. Regulatorische und geschäftspolitische Herausforderungen ergeben sich aus der Anpassung der Geschäftsprozesse, z.B. bei der Anlagegrenzkontrolle, bei der Anpassung der bestehenden Verträge (Depotbankvertrag, Service-Level-Agreements, Vertrag mit Unterverwahrern usw. Arora stellt den Vorschlag des Bankenverbandes für einen Depotbankvertrag vor.

Arora gibt einen Ausblick auf kommende Entwicklungen, deren Chancen und Perspektiven. Das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes gibt verstärkt eine Aufgabe für Depotbanken bei der Abwicklung von Immobilienfonds. Der KOM-Vorschlag richtet sich auf eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des über Systeme für die Entschädigung der Anleger vom Juli 2010 mit Einbeziehung der Verwahrstellentätigkeit. OGAW V beginnt mit der Konsultation ab Dezember 2010/Januar 2011 – OGAW IV ist noch nicht umgesetzt, da geht es bereits wieder um Aufgaben und Haftung der Depotbank, die Frage der Regelung analog AIFM oder darüber hinausgehend sowie um die Erweiterung der Produktspektrums. Für Arora ist die Frage offen, ob regulatorische Veränderungen zu einem Konzentrationsprozess führen.

Mehr zum Thema „Depotbanken“ findet sich im Buch von Volker Braunberger, Uwe Rieken und Oliver Everling (Herausgeber): Rating von Depotbank und Master-KAG, Gabler Verlag – Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, http://www.gabler.de/, Wiesbaden 2011, ISBN 978-3-8349-2578-7.

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