« | Home | »

Aufsichtsrechtliche Sicht zur Blockchain-Technologie

Von Dr. Oliver Everling | 24.April 2017

Zum Thema „Aufsichtsrechtliche Sicht zur Blockchain-Technologie“ spricht auf der 1. Blockchain-Jahreskonferenz in der Frankfurt School of Finance and Management Christoph Kreiterling, Referent, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). „Nach § 54 KWG können Sie im Gefängnis landen“, macht Kreiterling Unterschiede zwischen Banken und Unternehmen aus anderen Branchen klar, die mangelnder Anmeldung ihres Gewerbes lediglich mit Bußgeldern zu rechnen hätten.

Fälschungssichere, verteilte Datenstrukturen, ohne zentrale Instanz, in denen Transaktionen in der Zeitfolge protokolliert und nachvollziehbar sind, wurden erstmals im US Patent 4074066 schon 1976 erwähnt. „Blockchain eignet sich nicht für alles“, unterstreicht Kreiterling. Data, Application, Host, Infrastruktur und Perimeter definieren das mögliche Sicherheits- und Schutzniveau.

Blockchain bewege sich nur auf dem untersten Niveau der Daten. Oberstes Ziel der BaFin sei es aber, die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzplatzes sicherzustellen. Grundsatz der Proportionalität, prinzipienbasierter Regulierungsansatz – also führe ein gleiches Geschäftsmodell zu gleicher Regulierung.

Interoperabilität ist für Kreiterling ein wichtiges Schlagwort. „Was nutzt es, wenn jeder seine eigene Blockchain einsetzt?“ Für die BaFin sei es außerdem nicht entscheidend, ob ein Unternehmen Blockchains einsetze, sondern, was damit gemacht werde. Hinsichtlich der Erlaubnispflicht weist Kreiterling darauf hin, dass es fürr die Verwirklichung eines Straftatbestandes nicht wichtig sei, ob auch Anleger geschädigt wurden.

Themen: Bankenrating, Technologierating | Kein Kommentar »

Kommentare

Sie müssen eingelogged sein um einen Kommentar zu posten.