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Revolution oder Evolution der Finanzmarktinfrastruktur

Von Dr. Oliver Everling | 24.April 2017

Zum Thema „(R)evolution der Finanzmarktinfrastruktur durch Blockchain – Rechtliche Aspekte“ sprechen auf der Konferenz „Blockchain-Technologie – Revolutionärer Impact“, der 1. Jahreskonferenz am 24. April 2017 in Frankfurt am Main in der Frankfurt School of Finance & Management Dr. André Hofmann, Rechtsanwalt, Linklaters LLP, und Dr. Florian Reul, Rechtsanwalt, Linklaters LLP.

„Vertrauen ist die Grundlage einer Transaktion“, führt Reul in das Thema ein. Blockchains stellen eine ALternative dar, wie Vertrauen unter Transaktionspartnern hergestellt werden kann. Distributed Ledger Technology (DLT) birgt eigene Risiken: „Starke Interdependenz führe zu hoher Komplexität“, sagt Reul und spricht Aspekte wie Unwiderruflichkeit, Angriffsflächen, „hard fork“ mit der Gefahr einer Zersplitterung und das Risiko der Potenzierung von Fehlern an.

„Recht als geronnene Politik ist von Natur aus rückwärtsgewandt“, macht Reul klar und kontrastiert den „Trial and Error“-Prozess in der Praxis. Das Aufsichtsrecht sei jedoch nicht das einzige Hindernis der Entwicklung.

Hofmann widmet sich einzelnen Regelwerken, die Organisation, Produkte und Infrastruktur betreffen, und fragt danach, wie zum Beispiel Blockchain mit Geldwäscherecht vereinbar ist. „Der Vertragspartner muss eindeutig identifiziert werden“, das ist ein Fundament der Geldwäschegesetzgebung. Hofmann ist sich sicher, dass der Gesetzgeber in diesem Thema nicht den Schritt zurück in die Anonymität gehen wird. Dementsprechend bleiben auch bei Einsatz der Blockchain-Technologie die hinter den Transaktionen stehenden Parteien eindeutig zu identifizieren.

„Die aufsichtsrechtlichen Grenzen wiegen schwer“, sagt Hofmann. Die regulatorische Unklarheit hindert die Entwicklung und Anwendung der Technologie. „Die Aufsicht muss es auch ermöglichen, technische Erfahrung außerhalb des bestehenden Rahmens zu sammeln“, fordert Hofmann. Marktaufsicht, Institutsaufsicht, Verbraucherschutz, Marktentwicklung, Wettbewerbsförderung – die Ausrichtung von Aufsichtsbehörden ist unterschiedlich.

„Weder Bestandsschutz für Etablierte, noch Privilegien für Neue“ seit der Grundsatz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). In vielen Ländern sei eine „Regulatory Sandbox“ aktiv oder geplant. In den USA gelte das Prinzip „Do No Harm“, so dass Innovation durch den Regulator nicht behindert wird. „Man fragt sich, warum das nicht in Deutschland geht. Vielleicht geht es Deutschland zu gut“, spekuliert Hofmann.

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