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Grundlagen kommunaler Finanzverfassung im Rating

Von Dr. Oliver Everling | 28.Dezember 2012

Bürgermeister Christian Strunk, Stadt Xanten, Kreis Wesel, NRW, ruft in einem Fachartikel die Grundlagen kommunaler Finanzverfassung im Rating in Erinnerung. Strunk gehört zu den Autoren im Buch „Kommunalrating“ (Artikel-Nr. 22.485-1200, ISBN 3-86556-353-8), das im Bank-Verlag, Köln, erscheint. Haften der Bund und die Länder für die Kommunen? Wie finanzieren die Kommunen sich?

Die Finanzverfassung der Städte und Kommunen im staatsorganisatorischen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland wird im Beitrag von Strunk im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit genauer verortet und untersucht. „Zwar gesteht das Grundgesetz den Städten und Gemeinden nach Artikel 28 Abs. 2 ein eigenes organisatorisches Bestandsrecht zu,“ schreibt Strunk, „sagt jedoch noch nichts über die konkrete Ausgestaltung.“

Hinsichtlich der grundsätzlichen Finanzausstattung innerhalb der verschiedenen Ebenen lässt sich, wie Strunk schreibt, aus dem Grundgesetz Honig saugen (Artikel 106 und 107). Nach Artikel 106 Abs. 5 GG erhalten die Gemeinden einen Teil am Aufkommen der Einkommenssteuer. Dieser wird von den Ländern an die Gemeinden nach der Grundlage der Einkommenssteuerleistung ihrer Einwohner weitergeleitet.

„Positiv zu beurteilen ist die Möglichkeit des Hebesatzrechtes der Gemeinde“. Darauf geht der Autor ausführlicher in seinem Beitrag ein. „Aus Artikel 106 Abs. 5 a GG steht den Gemeinden seit Ende der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts auch ein direkter Anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer zu. Dieses wird durch die Länder nur mittels eines einwohnerorientierten Schlüssels weitergeleitet.“ Auf die Auswirkungen der Gewerbesteuer geht Strunk ausführlich ein und zeigt damit wichtige Aspekte im Rating von Kommunen auf.

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