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Kartellrechtliche Compliance als Gefahrenquelle

Von Dr. Oliver Everling | 21.November 2013

Jeder Vorstand und jeder Geschäftsführer sieht sich einer Innen- und einer Außenhaftung ausgesetzt. Dr. Gerrit Clasen, Counsel, Corporate Frankfurt von Ashurst in Frankfurt, stellt im Vergleich von AG und GmbH den Unterschied heraus, dass der GmbH-Geschäftsführer eine Weisungsfolgepflicht nach § 37 Abs. 1 GmbH hat. Er hat die GmbH im Rechtsverkehr zu vertreten, die Geschäfte zu führen und eigenverantwortlich die GmbH zu leiten.

Clasen kommt auf die Haftung für Schäden zu sprechen, die der Vorstand oder Geschäftsführer der Gesellschaft infolge einer Pflichtverletzung zufügt (§§ 93 Abs. 2 AktG, 43 Abs. 2 GmbHG). Sorgfaltsplichten betreffen ua. Die Erfüllung steuerlicher Pflichten durch die Gesellschaft, Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht. Unter Sorgfaltspflicht sei auch zu verstehen, dass sich die Gesellschaft weder direkt noch indirekt an Kartellrechtsverstößen beteiligt.

Inwieweit kann die Haftung durch Ressortbildung begrenzt werden? Durch horizontale Delegation (= interne Geschäftsverteilung / „Ressortbildung“) können delegierbare Aufgaben bei gehörigen Auswahlsorgfalt und schriftlicher Fixierung der Ressortverteilung z.B. durcch eine Geschäftsordnung einzelnen Geschäftsführern zugeordent werden. Für den ressortzuständigen Vorstand oder Geschäftsführer hat die Delegation die Pflicht zur Folge, alleinige Handlungsverantwortung zu tragen.

Durch vertikale Delegation (auf Mitarbeiter) können Mitarbeiter nur dann in die Pflicht genommen werden, wenn sie überhaupt delegierbare Aufgaben übernehmen und zuvor eine sorgfältige Auswahl und Einweisung erfolgte. §§ 278, 831 BGB seien nicht einschlägig, so Clasen. Der Geschäftsführer bzw. Vorstand müsse seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Delegation und seiner Überwachungspflicht nachkommen. „Entsprechendes gilt im Fall der Delegation von Aufgaben auf unternehmensexterne Dritte, Stichwort Outsourcing“, sagt Clasen.

Ute Zinsmeister, Partnerin, Competition München bei Ashurst, leitet ihren Vortrag zu den Haftungsrisiken und Gefahrenquellen sowie „Dos und Don’ts“ des Kartellrechts mit der schweißtreibenden Situation ein, dass überraschend eine Durchsuchung angesetzt wurde. „Dawn Raids“ finden unangekündigt und sofort statt. „Die Kartellbehörden wissen, wonach sie suchen müssen und kommen u.U. mit Polizei und IT-Experten“, berichtet Zinsmeister und berichtet über einen Fall in Holland, bei dem ein Unternehmen 3,8 Mio. € Geldbuße zahlen musste, da es Beamte 47 Minuten warten ließ. Es müsse sofort Zugang gewährt werden zu Büros, Autos, Regalen, Schränken, Emails, IT-Systemen (Server, Desktops, etc.) Mobiltelefonen etc., u.U. sogar Privatwohnungen.

Zinsmeister nennt konkrete Zahlen, um welche Größenordnungen es bei den Geldbußen gehen kann. „Wer durch ein Kartell geschädigt wurde, kann zu den Kartellmitgliedern gehen und einen Schadensersatz fordern“, warnt Zinsmeister. Beispiel Deutsche Bahn: Die Bahn fühlte sich durch das Schienenkartell geschädigt und einigt sich dem Vernehmen nach mit einem neunstelligen Betrag.

Zinsmeister listet die zehn höchsten Bußgelder der EU-Kommission auf: an der Spitze stehen zurzeit 1,47 Mrd. Insgesamt im Kartellverfahren über Bildröhren für TV-Geräte und Computerbildschirme, wobei allein Philips 2012 mit 705 Mio. € belastet wurde. 880 Mio. € musste in einem anderen Verfahren im Bereich Autoglas allein Saint Gobain aufbringen. Bußgelder betreffen nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleine und mittlere, wie Zinsmeister an weiteren Beispielen klarmacht.

Typische Beispiele für Kartellverstöße finden sich bei Hardcore-Kartellen durch Preisabsprachen, Gebiets- und Marktaufteilungen etc., aber auch durch „unverbindliche“ Preisempfehlung und Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern (Umsatzzahlen, Kundenlisten, Produktionskosten, geplante Produkteinführungen, etc.).

Zinsmeister geht der Frage nach, wie hoch im Falle eines Verstoßes gegen das Kartellverbot das Aufdeckungsrisiko zu bemessen ist. Kronzeugenregelungen und Bonusanträge gebe es in nahezu allen EU Mitgliedstaaten und sind in vielen weiteren Ländern weltweit möglich. Kartellbehörden gebe es in mehr als 100 Staaten der Welt. „Auch wenn es keine Geldbuße für den Kronzeugen gibt, muss er aber mit Schadenersatzansprüchen von Kartellgeschädigten rechnen“, sagt Zinsmeister. In der Europäischen Kommission werde diskutiert, ob die Mitgliedstaaten dies ausschließen können. In Deutschland wurden von 2007 bis 2012 rund 250 Bonusanträge gestellt, d.h. mehr als 40 Bonusanträge im Jahr.

Zinsmeister rät zu Compliance-Programmen, Audits, Schulungen von Mitarbeitern und Aufgabenverteilung zwischen Rechts- und Compliance-Abteilung und Geschäftsführung. „Es kann sogar sinnvoll sein, selbst hin und wieder Tochtergesellschaften usw. durchsuchen zu lassen, um nicht überrascht zu werden.“

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