BVR navigiert mit „Kompass“

Von Dr. Oliver Everling | 30.Oktober 2009

Mit dem Begriff „Kompass“ verbindet sich bei dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) die Rahmenplanung des BVR für den genossenschaftlichen FinanzVerbund. Es ist das Planungsinstrument für den wirtschaftlichen Erfolg der genossenschaftlichen Bankengruppe auf den Grundlagen von Dezentralität, Subsidiarität und Autonomie seiner Mitglieder – ohne Konzernstruktur.

Mit Kompass soll die Analyse und die Bewertung des Ist-Zustandes, die Prognose der zu erwartenden Entwicklung und die gemeinsame Verständigung auf Ziele ermöglicht werden. Kompass liefert die Grundlage für die systematische ganzheitliche Abstimmung der Aktivitäten der Fachbeiräte, der Verbundunternehmen, der Prüfungsverbände und der Ortsbanken und ist ein Orientierungsrahmen für die bankindividuelle Planung der Volksbanken Raiffeisenbanken.

Uwe Fröhlich, Präsident des BVR, stellt auf dem 7. Internationalen Retail-Bankentag der Börsen-Zeitung (http://www.retailbankentag.de/) die Herausforderungen seiner Bankengruppe dar. Mit Blick auf die Diskussion um die Kreditklemme stellt Fröhlich das Spannungsfeld heraus, in dem sich Genossenschaftsbanken bewegen. Auf der einen Seite tragen sie Verantwortung für die Kreditversorgung des Mittelstandes. Auf der anderen Seite aber auch die Verantwortung, nicht zu weiche Kriterien der Kreditvergabe Unternehmen erst in die Überschuldung zu stürzen.

Themen: Bankenrating | Kommentare deaktiviert für BVR navigiert mit „Kompass“

Generali setzt auf Fonds mit 5 Sternen

Von Dr. Oliver Everling | 28.Oktober 2009

Die neue Kombi-Rente steht im Fokus des Produktangebotes von Generali Investments auf der heute beginnenden Fachmesse für die Finanz- und Versicherungswirtschaft DKM in Dortmund. „Die Kombi-Rente ist eine attraktive Kombination aus zwei Produktbausteinen, die dem derzeitigen Anlegerbedürfnis nach Sicherheit, moderater Rendite und Flexibilität gerecht wird“, sagt Heinz-Peter Clodius, Geschäftsführer Marketing und Vertrieb bei Generali Investments Deutschland. „Wir verbinden die Sicherheit einer Rentenversicherung mit der Flexibilität und Rentabilität einer Fondsanlage. So erhält der Kunde garantierte monatliche Zahlungen und behält gleichzeitig den finanziellen Spielraum, um sich im Alter Träume zu erfüllen.“

Zehn Jahre lang 363 Euro garantierte Rente und trotzdem finanziell flexibel: Bei der Kombi-Rente legt der Kunde einen Teil seines Anlagebetrags in eine Sofortrente der Generali Versicherungen an. Der restliche Betrag wird in einen Fonds von Generali Investments investiert. In einem Beispiel stehen dem Kunden 100.000 Euro zur Verfügung, von denen 42.000 Euro in die Rentenversicherung und 58.000 Euro in eine Fondsanlage investiert werden. Dafür erhält er zehn Jahre lang eine garantierte monatliche Rente von 363,30 Euro (bzw. 403,70 Euro inkl. nicht garantierter Überschüsse) und kann nach Ablauf dieser zehn Jahre bei einer Rendite von 6 Prozent in der Fondsanlage wieder über den Ursprungsbetrag von rund 100.000 Euro verfügen. Auch bei einer geringeren Rendite in der Fondsanlage ergeben sich nach Ablauf der zehn Jahre attraktive Beträge, die entweder erneut in eine Sofortrente investiert oder anderweitig flexibel verwendet werden können.

„Für die Fondsanlage stehen dem Kunden attraktive Fonds von Generali Investments zur Verfügung“, so Clodius. Er empfiehlt für eher sicherheitsorientierte Anleger die Garantiefondsfamilie GaranT oder die Absolute-Return-Fonds der AktivMix-Familie. „Hier ist insbesondere Generali AktivMix Vario Select (WKN: A0H0WT) interessant, ein aktiv und flexibel gemanagter Absolute-Return-Fonds, der sich auch in der Finanz- und Wirtschaftskrise hervorragend bewährt hat.“ Kunden, die aufgrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus nach höheren Renditechancen suchen, sollten hingegen einen Aktienfonds wählen. „Mit Generali IS-Global Multi Utilities haben wir beispielsweise einen Fonds im Angebot, der in die Zukunftsbranchen Energie, Versorger und Telekommunikation investiert und aktuell die Morningstar-Höchstwertung „5 Sterne“ trägt“, so Clodius.

Themen: Fondsrating | Kommentare deaktiviert für Generali setzt auf Fonds mit 5 Sternen

Ratingqualität als Anreizproblem

Von Dr. Oliver Everling | 28.Oktober 2009

In der aktuellen Ausgabe 11/2009 der Zeitschrift „FINANZ BETRIEB“ (http://www.finanz-betrieb.de/) befasst sich Dr. Philipp Heldt-Sorgenfrei, Kiel, mit der Ratingqualität als Anreizproblem. Beim impliziten Overriding verbessert der Kundenbetreuer das Rating eines Kredites, indem er Ermessenspielräume insbesondere bei der intersubjektiv schwer nachprüfbaren qualitativen Kreditbeurteilung ausnutzt. Dadurch wird die Prognosekraft des Rating beeinträchtigt.

„Um dies zu vermeiden,“ argumentiert Heldt-Sorgenfrei, „muss die erfolgsorientierte Vergütung eines Kundenbetreuers vom Ergebnis des Rating unabhängig sein. Dies kann erreicht werden, indem der Kundenbetreuer am Konditionsbeitrag des Kredites vor Risikokosten beteiligt wird und im Gegenzug anteilig mit schlagend gewordenen Kreditverlusten belastet wird.“ Für den Zeitpunkt und die Höhe der Erfolgsbeteiligung sind nicht buchhalterische bzw. kalkulatorische Zinserträge maßgeblich, schreibt Heldt-Sorgenfrei, sondern der Zeitpunkt und der Betrag der störungsfreien Leistung des Kunden.

Durch diese Gestaltung der Bemessungsgrundlage werde ein hohes Ausmaß an Objektivität und Transparenz erreicht. Die Leistungsäquivalenz des Vergütungssystems sei zum einen über die Qualität der Ausfallprognose durch den Kundenbetreuer gegeben, sie werde zum anderen über seine Marketing-Anstrengungen bei der Durchsetzung eines für die Bank vorteilhaften Kreditzinses hergestellt. „Die Voraussetzungen für die risiko- und erfolgsorientierte Vergütung sind somit von Kundenbetreuer grundsätzlich beeinflussbar,“ stellt Heldt-Sorgenfrei fest, „wenngleich die Zusammenhänge nicht deterministischer, sondern stochastischer Natur sind.“

Das von Heldt-Sorgenfrei dargestellte Anreizsystem entspricht den Anforderungen an die Verlustbeteiligung und der Langfristigkeit erfolgsorientierter Vergütungssysteme, wie sie in den MaRisk formuliert werden . Das Anreizsystem ist jedoch nicht per se konfliktfrei. „Die Konflikte, die zu dem Phänomen des implizten overriding führen, werden möglicherweise auf andere Kriegsschauplätze, insbesondere auf die Bemessung und die Allokation der risiko- und erfolgssensitiven Vergütung, verlagert. Es handelt sich dem Wesen nach um verdeckte Verteilungsprobleme,“ räumt Heldt-Sorgenfrei ein, „die nunmehr offen zutage treten. Wir gehen davon aus, dass solche Verteilungsprobleme lösbar sind. Entscheidendes Anliegen dieses Beitrages ist, Möglichkeiten aufzuzeigen, die Qualität der Risikomessung aus derartigen Konflikten herauszuhalten.“ Heldt-Sorgenfrei vermutet daher, dass über eine objektivierte Verlustbeteiligung des Kreditkundenbetreuers zu einem sachlichen Umgang mit dem häufig stark emotional besetzten Thema „Kreditausfälle“ zurückgefunden werden kann.

Themen: Mittelstandsrating | Kommentare deaktiviert für Ratingqualität als Anreizproblem

Neues Maklerpoolrating

Von Dr. Oliver Everling | 27.Oktober 2009

Die FiNet Financial Services Network AG, die [pma:] Finanz- und Versicherungsmakler GmbH und die WIFO Wirtschafts- & Fondsanlagenberatung und Versicherungsmakler GmbH haben sich als erste Maklerpools dem ganzheitlichen Assekurata-Rating für Maklerpools (Maklerpool-Rating) gestellt. Hierbei zeichnet Assekurata FiNet und WIFO mit vier Sternen (sehr gut) aus. pma erhält auf Anhieb mit fünf Sternen die höchste Bewertungsstufe (exzellent).

Die auf die Beurteilung von Erstversicherungsunternehmen spezialisierte ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH hat erstmals drei Maklerpools untersucht und mit einem Rating ausgezeichnet. Mit dem neuen Qualitätssiegel lässt sich die geprüfte und testierte Unternehmensqualität gegen¬über Maklern dokumentieren. Gleichzeitig erhalten die Pools Informationen zur Optimierung ihres Leistungsangebots und der internen Prozesse. Der interessierte Makler findet wiederum Unterstützung bei der Auswahl eines geeigneten Pools.

Das Marktumfeld der freien Vermittler hat in jüngster Vergangenheit mit stetig zunehmenden gesetzlichen Anforderungen zu kämpfen. Der einzelne Makler hat heute kaum noch eine Chance, völlig eigenständig allen Ansprüchen in Sachen Dokumentationspflicht, Haftung, Qualifikation und Qualität gerecht zu werden. Aus diesem Grund haben sich in den vergangenen Jahren immer mehr freie Vermittler an Maklerverbünde und Maklerpools angeschlossen. „Laut einer Untersuchung arbeiteten in 2008 bereits 81 % aller deutschen Finanz- und Versicherungsmakler mit zumindest einem Maklerpool zusammen“, erklärt Assekurata-Geschäftsführer Dr. Reiner Will.

Die einzelnen Anbieter unterscheiden sich allerdings in Teilen sehr deutlich voneinander: „Die Pools positionieren sich mit differenzierten Geschäftsmodellen am Markt und sprechen in unterschiedlicher Weise die individuellen Interessen und Tätigkeitsschwerpunkte der Makler an“, hat Dr. Reiner Will erkannt. Insofern müssen sich interessierte Makler umfassend über mögliche Partner informieren und das Angebot der Dienstleister mit den eigenen Wünschen abgleichen können. „Dies erfordert einen tiefen Blick in die Unternehmen. Ein reiner Vergleich von Daten reicht dabei nicht aus“, so Will. „Mit dem Rating für Maklerpools kommt Assekurata den komplexen Informationsbedürfnissen von Maklern und Mehrfachvertretern entgegen und eröffnet darüber hinaus Maklerpools erstmals die Chance, sich in einem schwierigen, heterogenen Markt klar zu positionieren und einen Beitrag zur Transparenz zu leisten.“

Im Zuge des Maklerpool-Ratings untersucht Assekurata drei Bewertungsdimensionen. Im Bereich Maklerorientierung durchleuchten die Analysten beispielsweise, welches Geschäftsmodell der Maklerpool verfolgt und wie er dieses umsetzt. Zudem prüft Assekurata hier, zu welchen Konditionen und in welchem Umfang beziehungsweise in welcher Qualität der Pool seine Dienstleistungen anbietet.

Im Bereich Maklerzufriedenheit durchleuchtet Assekurata, wie zufrieden die Makler mit den Leistungen ihres Pools sind und wie ausgeprägt die Bindung an das Unternehmen ist. „Ein Merkmal hierbei ist, dass Assekurata sich auch mittels einer repräsentativen Befragung bei 100 Kunden des Pools, das heißt bei angebundenen Vertriebspartnern, nach ihren Erfahrungen mit dem Maklerpool erkundigt. Darüber hinaus werden mit einzelnen Maklern qualitative Interviews geführt, um einen detaillierten Einblick in das Dienstleistungsangebot des Pools aus Maklersicht zu erhalten“, erklärt Dr. Reiner Will.

In der Teilqualität Solidität richtet Assekurata das Hauptaugenmerk auf die finanzielle Stabilität des Maklerpools und begutachtet darüber hinaus den Umgang mit den Risiken aus der Geschäftstätigkeit. Die Ratingskala reicht von null bis zu fünf Sternen, von schwach bis exzellent. Das Ratingverfahren knüpft an Erfahrungen an, die mit dem Rating von Maklerunternehmen gewonnen wurden. Hierbei legte Assekurata ebenfalls Wert auf einen Praxistest, das heißt, die Unternehmen wurden bei der Modellentwicklung mit einbezogen. Beim Maklerpool-Rating nahmen an dieser Modellentwicklung insgesamt fünf Pools teil. Drei haben sich schließlich der Bewertung durch Assekurata gestellt.

Themen: Nachrichten | Kommentare deaktiviert für Neues Maklerpoolrating

Geplante EU Berichte zu den Ratingagenturen

Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009

Das EU Parlament will die EU Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen zur Änderung des für Ratingagenturen gültigen Verhaltenskodex „UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN“ und bezüglich der beim Antrag auf Registrierung beizubringende Informationen ermächtigen. In diesen Normen ist festgelegt, nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob eine Ratingagentur in Bezug auf interne Organisation, betriebliche Abläufe, Vorschriften für Mitarbeiter, Präsentation der Ratings und Transparenz ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.

„Ferner sollte die Kommission die Kriterien zu Bestimmung der Gleichwertigkeit der Vorschriften dieser Verordnung mit dem Regelungs- und Kontrollrahmen von Drittländern präzisieren und gegebenenfalls ändern“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen.

Im Hinblick auf die Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Anwendung der EU Verordnung eingeschätzt wird und insbesondere Fragen der Zuverlässigkeit von Regulierungen im Bereich der Ratings sowie einer angemessenen Vergütung der Ratingagentur durch das bewertete Unternehmen berücksichtigt werden. „Die Kommission sollte unter Berücksichtigung dieser Bewertung geeignete Legislativvorschläge auf den Weg bringen.“

Die Kommission soll dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Bericht vorlegen, in dem die Anreize für die Nutzer, für einen Teil ihrer Ratings europäische Ratingagenturen zu beauftragen, mögliche Alternativen zum „Modell des zahlenden Emittenten“ einschließlich der Errichtung einer öffentlichen Ratingagentur der Gemeinschaft und die Konvergenz der nationalen Vorschriften bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bewertet werden. Daraufhin sollen geeignete Legislativvorschläge auf den Weg gebracht werden. Außerdem will sich die EU mit den Entwicklungen innerhalb des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern und die Auswirkungen dieser Entwicklungen befassen sowie der in der EU Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen zur Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft bewertet sehen.

Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, indem für Ratings, die in der Gemeinschaft erstellt werden, gemeinsame Qualitätsanforderungen festgelegt werden, wegen fehlender nationaler Rechtsvorschriften und der Tatsache, dass die Mehrheit der Ratingagenturen derzeit ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Themen: Nachrichten | Kommentare deaktiviert für Geplante EU Berichte zu den Ratingagenturen

Herausforderung EU-einheitlicher Aufsicht über Ratingagenturen

Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009

Die geplante EU-einheitliche Aufsicht über Ratingagenturen stellt die Europäische Union vor besondere Herausforderungen. So muss ein Mechanismus geschaffen werden, der die wirksame Durchsetzung der Verordnung gewährleistet. Noch verfügen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht über die notwendigen Mittel, um zu gewährleisten, dass die in der Gemeinschaft erstellten Ratings unter Einhaltung zwingender Vorschriften erstellt werden.

Maßnahmen wie der Widerruf der Registrierung oder die Aussetzung der Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke können nur dann ergriffen werden, wenn sie angesichts des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie angemessen sind. In ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörden berücksichtigen die zuständigen Behörden die Interessen der Anleger und die Stabilität des Marktes. Da eine Ratingagentur bei der Erstellung ihrer Ratings ihre Unabhängigkeit wahren sollte, sollten zur Vermeidung von regulatorischer Arbitrage weder die zuständigen Behörden noch die Mitgliedstaaten Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden nehmen. „Falls sich eine Ratingagentur einem Druck ausgesetzt sieht,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sollte sie die Kommission und den CESR informieren. Die Kommission sollte von Fall zu Fall prüfen, ob bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung weitere Schritte gegen die betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich sind.“

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und einvernehmliche Registrierungsentscheidungen sind notwendige Voraussetzungen für einen wirksamen Registrierungsvorgang und eine wirksame Ausübung der Aufsicht. Die Entscheidungen sollten effektiv, zügig und einvernehmlich getroffen werden. Die Aufsicht über eine Ratingagentur wird daher von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des Kollegiums und unter angemessener Einbindung des CESR wahrgenommen.

Auslagerungsvereinbarungen der Ratingagentur dürfen die Aufsicht nicht beeinträchtigen. Die Ratingagentur bleibt bei Auslagerungsvereinbarungen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin verantwortlich. Um das Vertrauen der Anleger und Verbraucher auf hohem Stand zu halten und eine kontinuierliche Aufsicht über die in der Gemeinschaft erstellten Ratings zu ermöglichen, werden Ratingagenturen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zur Gründung einer Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft verpflichtet, damit deren Tätigkeiten in der Gemeinschaft wirkungsvoll beaufsichtigt werden können und die effektive Anwendung der Vorschriften für die Anerkennung von Ratings gewährleistet ist. Auch sollte das Auftreten neuer Akteure auf dem Markt für Ratingagenturen gefördert werden, so der Wunsch des EU Gesetzgebers. Die Koalitionspartner in Berlin prüfen unterdessen die Einrichtung einer unabhängigen Stiftung für Finanzprodukte nach dem Muster der Stiftung Warentest.

Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen aus, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen. „Zu diesen Personen sollten unter anderem die Aktionäre und die Mitglieder der Aufsichts- und Verwaltungsgremien der Ratingagenturen und der bewerteten Unternehmen zählen“, heißt es im Kommentar aus dem EU-Parlament.

Themen: Nachrichten | Kommentare deaktiviert für Herausforderung EU-einheitlicher Aufsicht über Ratingagenturen

EU-Pass für Ratingagenturen

Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009

Um ein hohes Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, unterliegen Ratingagenturen, deren Ratings in der Gemeinschaft verwendet werden, nach der EU Verordnung über Ratingagenturen einer Registrierungspflicht. Eine solche Registrierung ist für Ratingagenturen die wichtigste Voraussetzung für die Vergabe von Ratings, die in der Gemeinschaft zu regulatorischen Zwecken verwendet werden sollen. Daher sind einheitliche Bedingungen und das Verfahren für Gewährung, Aussetzung und Widerruf dieser Registrierung festgelegt.

Eine Ratingagentur sollte ihre Ratingmethode dokumentieren und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen und auch wesentliche Punkte des Dialogs zwischen dem Analysten und dem bewerteten Unternehmen oder den mit diesem verbundenen Dritten festhalten. Einmal registriert, ist die Ratingagentur gemeinschaftsweit zur Abgabe von Ratings berechtigt. Zu diesem Zweck ist für jede Ratingagentur nur ein einziges Registrierungsverfahren mit gemeinschaftsweiter Gültigkeit vorgeschrieben. Die Registrierung einer Ratingagentur gilt, sobald der Registrierungsbeschluss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nach einschlägigem einzelstaatlichem Recht in Kraft getreten ist.

Da sich insbesondere die US-Ratingagenturen setzen sich aus mehreren juristischen Personen zusammensetzen, so dass sie gemeinsam eine Gruppe von Ratingagenturen bilden, gelten bei ihrer Registrierung besondere Regeln. „Bei der Registrierung der einzelnen Agenturen einer solchen Gruppe sollten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Prüfung der einzelnen Anträge und der Entscheidung über die Registrierung abstimmen. Allerdings sollte es möglich sein,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „die Registrierung einer Ratingagentur, die einer Gruppe von Agenturen angehört und die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, auch dann abzulehnen, wenn die anderen Mitglieder der Gruppe alle Registrierungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen. Da das Kollegium der zuständigen Behörden nicht befugt ist, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der der Gruppe angehörenden Ratingagenturen jeweils eine Einzelentscheidung für die Ratingagentur treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist.“

Für die Einreichung der Registrierungsanträge wird eine einzige Anlaufstelle bestimmt. Die Prüfung der Registrierungsanträge wird auf nationaler Ebene von der jeweils zuständigen Behörde vorgenommen. Im Interesse einer rationellen Bearbeitung der Anträge von Ratingagenturen richten die zuständigen Behörden ein von einer effizienten IT-Infrastruktur unterstütztes funktionsfähiges Netz (ein Kollegium) ein. Mit dem Kollegium der zuständigen Behörden verbindet sich die Hoffnung, als effektive Plattform zu fungieren, in deren Rahmen die zuständigen Behörden aufsichtsrelevante Informationen austauschen sowie ihre Tätigkeiten und die für eine wirksame Aufsicht der Ratingagenturen erforderlichen Maßnahmen abstimmen können. „Insbesondere sollte sich im Rahmen des Kollegiums leichter überprüfen lassen,“ so heißt es aus dem EU Parlament, „ob die Bedingungen für eine Anerkennung von in Drittländern erstellen Ratings, Zertifizierungen, Auslagerungsvereinbarungen und die Freistellung von Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung erfüllt sind. Die Arbeit der Kollegien zuständiger Behörden sollte die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken fördern.“

Themen: Nachrichten | Kommentare deaktiviert für EU-Pass für Ratingagenturen

Unternehmen haften für ihr Rating mit

Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009

Um die Qualität ihrer Ratings zu gewährleisten, sollte eine Ratingagentur durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Informationen, auf die sie sich bei Vergabe ihrer Ratings stützt, verlässlich sind. Dazu soll nach der EU-Verordnung über Ratingagenturen die stichprobenweise Überprüfung der erhaltenen Informationen durch die Agentur selbst beitragen, aber auch Vertragsbestimmungen, die für den Fall, dass im Rahmen des Vertrags wissentlich sachlich falsche oder irreführende Informationen geliefert wurden, oder das bewertete Unternehmen oder die mit ihm verbundenen Dritten hinsichtlich der Genauigkeit dieser Informationen nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfahren sind, eindeutig die Haftung des bewerteten Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Dritten vorsehen.

Die Verordnung entbindet Ratingagenturen allerdings nicht von ihrer Pflicht, das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzrichtlinie zu schützen (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr).

Ratingagenturen richten sich auf geeignete Verfahren für die regelmäßige Überprüfung der von ihr verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen ein. Indem sie diese festlegen und regelmäßig überprüfen, können sie veränderten Rahmenbedingungen auf den zugrundeliegenden Anlagemärkten angemessen Rechnung tragen. Um Transparenz zu gewährleisten, wird jede wesentliche Änderung an Methoden und Praktiken, Verfahren und Prozessen der Ratingagentur vor ihrem Inkrafttreten bekanntgegeben, es sei denn, extreme Marktbedingungen machen eine sofortige Änderung des Ratings erforderlich.

„Eine Ratingagentur sollte jede zweckdienliche Risikowarnung samt Sensitivitätsanalyse für die betreffenden Annahmen ausgeben“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen. In dieser Analyse sollte dargelegt werden, wie verschiedene Marktentwicklungen (z.B. Volatilität), die zu einer Verschiebung der im Modell enthaltenen Parameter führen, die Veränderungen beim Rating beeinflussen können.

Die Informationen über die historischen Ausfallquoten in ihren Ratingkategorien haben nachprüfbar und quantifizierbar zu sein. Interessierten Parteien muss eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des historischen Ergebnisses in jeder Ratingkategorie und der Frage, ob und wie sich die Ratingkategorien verändert haben, geliefert werden. Ist eine historische Ausfallquote aufgrund der Art des Ratings oder anderer Umstände unangemessen, statistisch ungültig oder anderweitig geeignet, die Benutzer des Ratings in die Irre zu führen, sollte die Ratingagentur eine angemessene Klarstellung vornehmen. Diese Angaben sollten so weit wie möglich nach branchenüblichem Muster erfolgen und den Anlegern so einen Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Ratingagenturen erleichtern.

Zur Verbesserung der Transparenz der Ratings und des Schutzes der Anleger wird ein zentrales Datenregister unterhalten, in dem Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Ratingagenturen und früheren Ratingtätigkeiten gespeichert werden. Die Ratingagenturen stellen diesem Datenspeicher in standardisierter Form Informationen zur Verfügung, die jedermann zugänglich gemacht werden. Jährlich wird offiziell eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen erstellt.

Strukturierte Finanzinstrumente, die im Mittelpunkt der Finanzkrise stehen, rücken in besonderem Maße ins Visier der EU-Parlamentarier. Diese Instrumente können unter bestimmten Umständen andere Auswirkungen haben als traditionelle Unternehmensschuldtitel. „Für die Anleger könnte es irreführend sein,“ so die Warnung aus der Politik, „beide Arten von Instrumenten ohne weitere Erklärung in den gleichen Ratingkategorien zu führen. Ratingagenturen sollten einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Benutzer der Ratings für die Unterschiede zwischen strukturierten und herkömmlichen Finanzprodukten zu sensibilisieren.“ Aus diesem Grund wird ab sofort klar zwischen Ratingkategorien, die bei der Bewertung strukturierter Finanzinstrumente verwendet werden, und Ratingkategorien für andere Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten unterschieden, indem die Ratingkategorien durch zusätzliche geeignete Symbole gekennzeichnet sind.

Themen: Nachrichten | Kommentare deaktiviert für Unternehmen haften für ihr Rating mit

Qualifizierte Analysten gesucht

Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009

Eine Ratingagentur muss für das Ratinggeschäft eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit angemessenen Kenntnissen und Erfahrungen abstellen. Sowohl für die Abgabe von Ratings als auch für deren Überwachung und Aktualisierung haben angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung zu stehen. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, hängt die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur ab – so will es die Verordnung über Ratingagenturen der Europäischen Union.

Die zur Bestimmung der Ratings verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Ratingannahmen, wie z. B. mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, sind stets auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Beschreibungen werden nach dem Willen des EU-Gesetzgebers so veröffentlicht, dass eine umfassende Überprüfung möglich ist. „In Fällen, in denen es aufgrund fehlender verlässlicher Daten oder der komplexen Struktur eines neuartigen, insbesondere strukturierten Finanzinstruments zweifelhaft ist, ob die Ratingagentur ein verlässliches Rating abgeben kann,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sollte sie dies unterlassen oder ein bereits bestehendes Rating zurückziehen. Änderungen betreffend die Qualität der für die Kontrolle eines bestehenden Ratings verfügbaren Informationen sollten mit dieser Überprüfung und gegebenenfalls einer Änderung des erstellten Ratings veröffentlicht werden.“

Langandauernde Beziehungen zu Unternehmen, für die Ratings erstellt werden, oder den mit diesen verbundenen Dritten könnten die Unabhängigkeit von Analysten und Mitarbeitern, die die Ratings genehmigen, in Frage stellen. Künftig gilt für diese Analysten und Mitarbeiter deshalb ein Rotationssystem, das einen gestaffelten Wechsel in den Analyseteams und Ratingausschüssen sicherstellt.

Um der besonderen Situation von Ratingagenturen mit weniger als 50 Beschäftigten Rechnung zu tragen, stellen die zuständigen Behörden solche Agenturen von einigen der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rolle der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, der Überwachungsstelle und des Rotationssystems frei. Voraussetzung dafür ist allerdings der Nachweis der beaufsichtigten Agenturen, dass sie bestimmte Bedingungen erfüllen. „Die zuständigen Behörden sollten insbesondere prüfen,“ so der Standpunkt der EU-Parlamentarier, „ob die Größe der Agentur nicht so gewählt wurde, dass sie es einer Ratingagentur oder einer Gruppe von Ratingagenturen ermöglicht, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen. Die Anwendung der Befreiung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte so erfolgen, dass das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird.“

Um die Unabhängigkeit des Ratingverfahrens von den Geschäftsinteressen der Ratingagentur als Unternehmen zu gewährleisten, sorgen die Ratingagenturen dafür, dass mindestens ein Drittel, aber nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unabhängig sind. Auch müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung, einschließlich aller unabhängigen Mitglieder, mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse in den entsprechenden Bereichen der Finanzdienstleistungen verfügen. „Der Beauftragte für die Überwachungsstelle sollte der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“, so die Forderung der EU-Gesetzgeber, „in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben erstatten.“

Themen: Nachrichten | Kommentare deaktiviert für Qualifizierte Analysten gesucht

Überprüfung, Kontrolle und Überwachung von Ratingagenturen

Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009

Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte konzentrieren sich Ratingagenturen bei ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf die Abgabe von Ratings. Zur Institution von Ratingagenturen gibt es in hoch entwickelten Volkswirtschaften keine Alternative. Entsprechend bedarf es Spezialisten, die sich ganz auf die Erteilung von Ratings konzentrieren. „Beratende Tätigkeiten sollten hingegen nicht gestattet sein. Insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sollten Ratingagenturen keine Vorschläge oder Empfehlungen unterbreiten dürfen.“ Nebendienstleistungen sind allerdings gestattet, soweit sie keine Interessenkonflikte mit der Abgabe von Ratings nach sich ziehen.

Die Methoden der Ratingagenturen zur Bonitätsbewertung müssen nach der neuen EU-Verordnung streng, systematisch und beständig sein und einer Validierung unterliegen, die auf historischen entsprechenden Erfahrungswerten und Rückvergleichen (Backtesting) beruht. „Dies sollte den zuständigen Behörden und Mitgliedstaaten jedoch keinesfalls Anlass bieten,“ kommentieren die Parlamentarier der EU, „Einfluss auf den Inhalt der Ratings und die verwendeten Methoden zu nehmen. Ebenso sollte das Gebot der mindestens jährlichen Überprüfung der Ratings Ratingagenturen nicht von ihrer Pflicht entbinden, ihre Ratings ständig zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen. Diese Vorschriften sollten nicht so angewandt werden, dass neue Ratingagenturen vom Markt ferngehalten werden.“

Zur Vermeidung von regulatorischer Arbitrage sollten Ratings verlässlich begründet und motiviert sein. Ratingagenturen veröffentlichen Informationen zu den Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratings verwenden. Die veröffentlichten Informationen zu den Modellen sind so detailliert, dass der Nutzer der Ratings über ausreichende Angaben verfügt, um selbst eine sorgfältige Prüfung vornehmen und entscheiden zu können, in welchem Maße er sich auf diese Ratings stützt. „Andererseits sollten durch die Veröffentlichung von Informationen zu den Modellen keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen ernsthaft behindert werden“, so der Wille des EU-Gesetzgebers.

Für Mitarbeiter und weitere Personen, die an der Erstellung von Ratings beteiligt sind, stellen die Ratingagenturen angemessene interne Grundsätze und Verfahren auf, um Interessenkonflikten vorzubeugen. Es soll alles getan werden, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu beseitigen bzw. zu bewältigen und offenzulegen und für das Rating- und Prüfverfahren jederzeit Qualität, Lauterkeit und Sorgfalt zu gewährleisten. Es werden Strategien und Verfahren weiterentwickelt, zu denen insbesondere ein internes Kontrollsystem sowie die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen zählen.

Ratingagenturen verlieren ihre Anerkennung, wenn sie Interessenkonflikte nicht vermeiden und wie auch in den Fällen, in denen sie unangemessen mit solchen Konflikten umgehen, um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen. Ratingagenturen stehen daher vor der Herausforderung, Interessenkonflikte rechtzeitig offenzulegen, denn alle Umstände, die die Unabhängigkeit der Agentur oder der am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, sowie die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Schutzmaßnahmen müssen dokumentiert werden.

Themen: Nachrichten | Kommentare deaktiviert für Überprüfung, Kontrolle und Überwachung von Ratingagenturen

« Voriger Beitrag Folgender Beitrag »