US-Ratings auch in der EU rechtens
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Mit der neuen EU-Verordnung über Ratingagenturen sollen gemeinsame Qualitätsanforderungen zur Verbesserung der Qualität von Ratings festgelegt werden. „Dies betrifft insbesondere die Qualität von Ratings, die sowohl für Finanzinstitute als auch für Personen im Geltungsbereich harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sind. Anderenfalls besteht die Gefahr,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen treffen. Dies würde dazu führen, dass die für Finanzinstitute in der Gemeinschaft tätigen Ratingagenturen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen, was die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern würde.“ Außerdem könnten uneinheitliche Qualitätsanforderungen an Ratings einen unterschiedlich hohen Anleger- und Verbraucherschutz nach sich ziehen, warnen die Parlamentarier. Außerdem sollten die Nutzer in der Lage sein, Vergleiche zwischen in und außerhalb der Gemeinschaft erstellten Ratings anzustellen.
Es empfiehlt sich nach Ansicht des Europäischen Parlaments, dass in Drittländern abgegebene Ratings für regulatorische Zwecke in der Gemeinschaft verwendet werden können, sofern die Anforderungen, die sie erfüllen, genauso streng sind wie die, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Ohne eine solche Regelung würde Mehrzahl der von den US-Agenturen erteilten Ratings in Europa unbeachtlich bleiben.
Es soll daher ein Bestätigungsmechanismus eingeführt, mit dessen Hilfe in der Gemeinschaft ansässige und im Einklang mit dieser Verordnung registrierte Ratingagenturen in Drittländern abgegebene Ratings bestätigen können. Konkret heißt das, dass die Tochtergesellschaft einer US-amerikanischen Ratingagentur von den Ratings ihrer Mutter Gebrauch machen darf. „Bei der Anerkennung eines in einem Drittland erstellten Ratings sollten die die Ratingagenturen feststellen und regelmäßig kontrollieren,“ so will es die EU, „ob bei der Erstellung dieses Ratings Bestimmungen eingehalten wurden, die denen dieser Verordnung entsprechen, und damit in der Praxis dieselben aufsichtsrechtlichen Ziele und Wirkungen erreicht werden.“
Um den Bedenken Rechnung zu tragen, nach denen das Fehlen eines Sitzes in der Gemeinschaft für eine wirkungsvolle Aufsicht im besten Interesse der Finanzmärkte in der Gemeinschaft ein ernsthaftes Hindernis darstellen könnte, soll ein Bestätigungsmechanismus für Ratingagenturen dafür sorgen, dass auch Ratings von Agenturen, die mit Ratingagenturen mit Sitz in der Gemeinschaft verbunden sind oder eng mit diesen zusammenarbeiten, anerkannt werden können. An der Eröffnung von Büros in Europa kommen jedoch Ratingagenturen aus anderen Kontinenten nur in Ausnahmefällen vorbei: „Dennoch kann es notwendig sein, die Forderung nach physischer Präsenz in der Gemeinschaft in bestimmten Fällen anzupassen, insbesondere bei kleineren Ratingagenturen aus Drittländern ohne Vertretung oder Filiale in der Gemeinschaft. In ihrem Fall sollte deshalb ein spezieller Zertifizierungsmechanismus verfügbar sein, sofern sie keine systemrelevante Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten haben.“
Entscheiden für eine Zertifizierung ist die Frage, ob der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als gleichwertig mit den Bestimmungen dieser Verordnung betrachtet werden kann. Gleichwertigkeit ermöglicht allerdings nicht automatisch den Zugang in die Gemeinschaft, sondern eröffnet qualifizierten Ratingagenturen aus Drittländern nur die Möglichkeit, sich von Fall zu Fall einer Bewertung zu unterziehen und eine Befreiung von einigen organisatorischen Erfordernissen für Ratingagenturen wie auch der physischen Präsenz zu erhalten.
Eine Ratingagentur aus einem Drittland muss als allgemeine Voraussetzung für die Integrität der von ihr ausgeübten Ratingtätigkeiten bestimmte Kriterien erfüllen, damit eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer staatlicher Stellen des betreffenden Drittlandes auf den Inhalt der Ratings verhindert wird, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten getroffen werden, ein regelmäßiger Austausch von Analysten stattfindet und laufend Informationen veröffentlicht werden.
Wichtig sind funktionierende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und den für die Ratingagenturen der Drittländer jeweils zuständigen Behörden. Die Ratingagentur, die die in einem Drittland abgegebenen Ratings bestätigt hat, haftet vollständig und uneingeschränkt. Die Verordnung gilt allerdings nicht für Ratings, die aufgrund eines Einzelauftrags erstellt und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur Veröffentlichung oder zur Verteilung an Abonnenten bestimmt sind. Ebenso gelten Finanzanalysen, Anlageempfehlungen und andere Einschätzungen des Wertes oder des Preises eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung nicht als Ratings. Von solchen, oft ohne Auftrag erteilte Analysen sind jedoch auftragslose Ratings zu unterscheiden. Als unaufgefordert abgegeben gelten Ratings, die nicht im Auftrag des Emittenten oder der bewerteten Einrichtung erstellt werden. „Diese Ratings sollten klar als solche gekennzeichnet und durch geeignete Mittel von im Auftrag erstellten Ratings unterschieden werden“, heißt es dazu im Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen.
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Wohlverhalten von Agenturen und Anlegern
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Ratingagenturen sollten nach dem Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen auf freiwilliger Basis den von der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO) herausgegebenen Verhaltenskodex für Ratingagenturen („Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies“), den so genannten „IOSCO-Kodex“, anwenden. In ihrer Mitteilung über Ratingagenturen aus dem Jahr 2006 forderte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) auf, die Einhaltung des IOSCO-Kodexes zu überwachen und ihr jährlich über seine Ergebnisse Bericht zu erstatten.
Aus den Berichten wurde deutlich, dass die US-Agenturen ihren selbst auferlegten, freiwilligen Verpflichtungen nicht uneingeschränkt nachkamen. Auf seiner Tagung vom 13. und 14. März 2008 formulierte der Europäische Rat daher in seinen Schlussfolgerungen eine Reihe von Zielen unter anderem mit Blick auf die Ratingagenturen, um den größten Schwächen des Finanzsystems entgegenzuwirken. Eines der Ziele besteht darin, die Funktionsweise des Marktes und die Anreizstrukturen zu verbessern, worunter auch die Rolle der Ratingagenturen gefasst wurde.
„Es wird allgemein die Auffassung vertreten,“ so heißt es bei den Parlamentariern der EU, „dass die Ratingagenturen einerseits die verschlechterte Marktlage nicht früh genug in ihren Ratings zum Ausdruck gebracht haben und dass es ihnen andererseits nicht gelungen ist, ihre Ratings rechtzeitig anzupassen, als sich die Krise auf dem Markt schon zugespitzt hatte. Dieses Versagen“, so wörtlich, „lässt sich am besten durch Maßnahmen in den Bereichen Interessenkonflikte, Ratingqualität, Transparenz der Ratingagenturen, interne Führungsstruktur und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Ratingagenturen korrigieren.“
Die Nutzer von Ratings sollten diesen ohnehin nicht blind vertrauen. Darauf weisen auch die US-Agenturen stets hin. Nutzer von Ratings sollten auf jeden Fall eigene Analysen vornehmen und zur Abwägung, in welchem Maße sie sich auf diese Ratings stützen, immer sorgfältig alle Unterlagen prüfen.
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Regeln für Ratingagenturen in der EU
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Ratingagenturen spielen auf den globalen Wertpapier- und Bankenmärkten eine wichtige Rolle, da Anleger, Kreditnehmer, Emittenten und Regierungen unter anderem die Ratings dieser Agenturen nutzen, um fundierte Anlage- und Finanzentscheidungen zu treffen. „Kreditinstitute, Wertpapierhäuser, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, Rückversicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung können sich bei der Berechnung ihrer gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen oder der Berechnung der Risiken ihres Anlagegeschäfts auf diese Ratings stützen. Damit wirken sich Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass Ratingaktivitäten getreu den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und guten Unternehmensführung durchgeführt werden, damit die in der Gemeinschaft verwendeten Ratings unabhängig und objektiv sind sowie über die erforderliche Qualität verfügen.“
Bei dem Versuch, Ratingagenturen zu regulieren, sieht sich die Europäische Union vor eine besondere Herausforderung gestellt, denn derzeit haben die meisten Ratingagenturen ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft. Die meisten Mitgliedstaaten haben für die Tätigkeit von Ratingagenturen und die Bedingungen für die Abgabe von Ratings keine Rechtsvorschriften erlassen. Obwohl Ratingagenturen für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte von großer Bedeutung sind, fallen sie nur in begrenzten Bereichen unter Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. Darüber hinaus wird auch in der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten auf Ratingagenturen Bezug genommen.
Deshalb will die EU Regeln festlegen, die gewährleisten, dass alle Ratings, die von den in der Gemeinschaft zugelassenen Ratingagenturen erstellt werden, über die erforderliche Qualität verfügen und von Ratingagenturen erstellt werden, die strengen Anforderungen unterliegen. Die Kommission werde auch weiterhin mit ihren internationalen Partnern zusammenarbeiten, um in Bezug auf Ratingagenturen konvergente Vorschriften zu gewährleisten. „Es sollte möglich sein,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „bestimmte Zentralbanken, die Ratings erstellen, von den Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, die die Unabhängigkeit und Integrität ihrer Ratingtätigkeiten gewährleisten und den strengen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.“
Mit der Verordnung soll keine allgemeine Verpflichtung begründet werden, wonach Finanzinstrumente oder Schuldtitel einem Rating gemäß dieser Verordnung zu unterziehen wären. Insbesondere sollten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht verpflichtet werden, in Erfüllung dieser Richtlinien nur in solche Finanzinstrumente zu investieren, für die Ratings nach dieser Verordnung abgegeben wurden.
Ebenso besteht keine allgemeine Verpflichtung für Finanzinstitute oder Anleger, ausschließlich in Wertpapiere zu investieren, für die ein Prospekt gemäß der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission veröffentlicht wurde und die einem Rating gemäß dieser Verordnung unterzogen werden; noch sollten die Emittenten oder Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, verpflichtet werden, Ratings für Wertpapiere zu erwirken, für die ein Prospekt veröffentlicht werden muss.
Der nach der Richtlinie zu veröffentlichende Prospekt sollte nach Ansicht der EU-Parlamentarier klare und unmissverständliche Informationen darüber enthalten, ob für die jeweiligen Wertpapiere ein Rating von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft erstellt wurde, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Dennoch sollte diese Verordnung Personen, die für die Veröffentlichung von Prospekten verantwortlich sind, nicht davon abhalten, sachliche Angaben in den Prospekt aufzunehmen, einschließlich in Drittländern erstellte Ratings und ähnliche Informationen.
Die Ratingagenturen sollten Ratings erstellen und Ratingtätigkeiten ausüben und sie können darüber hinaus auch gewerbsmäßig Nebentätigkeiten ausüben. Die Ausführung der Nebentätigkeiten sollte die Unabhängigkeit oder Integrität ihrer Ratingtätigkeiten nicht beeinträchtigen. Die EU-Verordnung gilt für Ratings, die von einer Ratingagentur erstellt wurden, die in der Gemeinschaft zugelassen ist, und soll vor allem Anleger und die Stabilität der Finanzmärkte schützen. Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systemen und vergleichbare Bewertungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen für den Verbraucher, geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden.
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Ratingagentur als Stiftung für Finanzprodukte
Von Dr. Oliver Everling | 25.Oktober 2009
Der Entwurf des Koalitionsvertrags von FDP, CDU und CSU spricht eine klare Sprache: Um eine angemessene Aufsicht und Regulierung aller systemisch wichtigen Finanzinstitute, -märkte und -instrumente sicherzustellen, sollten alle alternativen Investmentfonds, zum Beispiel Hedge Fonds, und deren Manager einem international abgestimmten Regelwerk unterworfen werden. Dabei ist den Besonderheiten der deutschen Fondstypen Rechnung zu tragen.
„Die Ratingagenturen sind mit Schuld an der internationalen Finanzkrise“, so heißt es im Vertragsentwurf. „Deshalb brauchen wir für die Zukunft neben einer effektiven Aufsicht Mindeststandards und Sanktionsmöglichkeiten. Ratingagenturen dürfen nicht zeitgleich Finanzprodukte entwickeln, vertreiben und bewerten. Derartige Interessenkonflikte sind für die Zukunft auszuschließen. Wir setzen uns für die Entwicklung einer europäischen Ratingagentur ein.“
Die Koalitionspartner prüfen die Einrichtung einer unabhängigen Stiftung für Finanzprodukte nach dem Muster der Stiftung Warentest. „Wir wollen die Standardisierung von forderungsbesicherten Wertpapieren voran bringen. Wir werden die Möglichkeiten prüfen, durch ein Verbriefungsgesetz einen einheitlichen und transparenten Standard zu setzen.“
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Gute Note für GAM Star US All Cap Equity USD
Von Dr. Oliver Everling | 22.Oktober 2009
Die Bad Homburger Ratingagentur Feri EuroRating Services hat den GAM Star US All Cap Equity USD (ISIN IE00B1W3Y897) zum Stichtag 30.09.2009 mit der Ratingnote B („gut“) bewertet. Der Fonds investiert unter Berücksichtigung des gesamten Marktkapitalisierungsspektrums in US-Aktien. Im Rahmen umfangreicher quantitativer und qualitativer Analysen wurde die Fähigkeit des Fondsmanagements, eine langfristig stabile und überdurchschnittliche Performance zu generieren (Performance-Indikator), mit „sehr gut“ beurteilt. Der Beitrag des Managements zur Risikokontrolle und -reduktion (Risiko-Indikator) wurde mit „gut“ bewertet. Das Gesamtrating gewichtet Performance- und Risiko-Indikator im Verhältnis 70 zu 30.
Die positive Bewertung des Fonds stützt sich unter anderem auf das sehr erfahrene Fondsmanagement-Team des Anlageberaters Manning & Napier Advisors Inc. mit Sitz in Rochester, New York. Die Fondsmanagement-Entscheidungen werden von einem 10-köpfigen Investmentkomitee getroffen. Die Mitglieder des Komitees weisen allesamt umfangreiche Investmenterfahrungen auf und gehören dem Unternehmen im Schnitt bereits seit 16 Jahren an. Auf die Bewertung wirkt sich ebenfalls positiv aus, dass im Fondskonzept drei unterschiedliche Investmentstrategien kombiniert werden. Die „Strategic Profile“-Strategie sucht nach Unternehmen, die gute Voraussetzungen für ein hohes zukünftiges Wachstum haben, deren Bewertungen dieses Potenzial aber nicht widerspiegeln. Die „Hurdle Rate“-Strategie zielt auf solche Unternehmen ab, die in Krisenbranchen angesiedelt sind, selbst aber stark genug sind, um auch schwere Zeiten zu überstehen. Sie lassen eine deutliche Erholung erwarten, wenn das Umfeld wieder günstiger wird. Im Rahmen der „Bankable Deal“-Strategie wird in Substanzwerte investiert, die mit einem erheblichen Discount zum fairen Wert gehandelt werden.
Der GAM Star US All Cap Equity USD wird der Peergroup „Aktien Nordamerika“ zugeordnet. Zum Stichtag 30.09.2009 verfügten weitere 204 Fonds in dieser Kategorie über ein Feri Fondsrating. 15 dieser Fonds erhielten ein A-Rating, 46 Fonds wurden mit einem B-Rating ausgezeichnet.
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Gedeihliche Gartenbau-Versicherung
Von Dr. Oliver Everling | 22.Oktober 2009
Im aktuellen Folgerating vergibt Assekurata der Gartenbau-Versicherung erneut das Rating A++. Damit erfüllt das Unternehmen die Qualitätsanforderungen der Versicherungsnehmer exzellent. Die von Assekurata durchgeführte Kundenbefragung der Gartenbau-Versicherung erzielt im Gesamtergebnis eine exzellente Bewertung. Insgesamt 95,3 % der Befragten äußern sich voll und ganz beziehungsweise weitgehend zufrieden mit dem Unternehmen. Darüber hinaus sehen 82,8 % der Befragten in dem Unternehmen ihren ausschließlichen Ansprechpartner. Im Durchschnitt der von Assekurata gerateten Schaden-Unfallversicherer äußern sich nur insgesamt 64,2 % der Befragten entsprechend positiv über ihr Versicherungsunternehmen. Mit der Einführung von hortisecur hat die Gartenbau-Versicherung darüber hinaus die exzellente Produkt- und Programmpolitik erneut bestätigt. Der Deckungsumfang dieser neuen Produktlinie orientiert sich an dem Versicherungsbedarf der immer größer werdenden Betriebseinheiten im Gartenbau und bietet den Kunden damit standardmäßig eine Absicherung der gesamten Wertschöpfungskette des Betriebes.
In 2008 kann die Gartenbau-Versicherung erneut ein sehr hohes Prämienwachstum ausweisen. Die gebuchten Bruttoprämien wachsen um 12,29 % auf 56,1 Mio. € (Vorjahr 50,0 Mio. €). Die Quellen dieses sehr erfolgreichen Wachstums liegen zum einen im deutschen Kerngeschäft. Hier beträgt der Prämienzuwachs 7,9 %. Zum anderen wächst die Gartenbau-Versicherung vor allem aber im europäischen Geschäft. Hier beträgt die Zuwachsrate der Prämieneinnahmen 21,1 %. Damit setzt das Unternehmen den deutlichen Ausbau der Aktivitäten außerhalb des eigentlichen Kerngeschäftsgebietes weiter erfolgreich fort.
Diesem starken Wachstum sowie der Ausdehnung der Geschäftstätigkeit in neue europäische Teilmärkte trägt die Gartenbau-Versicherung mit einer kontinuierlichen Steigerung der Eigenkapitalausstattung in hohem Maße Rechnung. In 2008 hat das Unternehmen sein Eigenkapital um insgesamt 3,8 Mio. € auf 22,9 Mio. € erhöht. Gemessen an den gebuchten Prämien feR wächst die Eigenkapitalquote auf 45,65 %. Darüber hinaus vermeidet das Unternehmen weiterhin konsequent Risiken in den Kapitalanlagen. In der Finanzmarktkrise hat sich diese Kapitalanlagepolitik sowohl unter Sicherheitsaspekten als auch aus Ertragssicht positiv bewährt.
Ein Beleg dafür sind die in 2008 erzielten Kapitalanlageergebnisse. Nur ein sehr geringer Teil des Kapitalanlagevolumens entfällt auf risikobehaftete Wertpapiere, womit Abschreibungs- bzw. Wertänderungsrisiken wirkungsvoll begrenzt werden konnten. Gleichzeitig birgt diese konservative Kapitalanlage Chancen, die das Unternehmen bedarfsorientiert nutzen kann, ohne gleichzeitig die Sicherheitslage negativ zu beeinflussen. So verfügt die Gartenbau-Versicherung in den Aktienbeständen über hohe stille Reserven, von denen ein Teil in 2008 erfolgswirksam realisiert wurde. Damit konnte das Kapitalanlageergebnis die infolge einer Vielzahl von Hagelereignissen deutlich rückläufige Entwicklung in der Versicherungstechnik erfolgreich kompensieren. Der wirtschaftliche Erfolg als Kennzahl zum gesamtwirtschaftlichen Unternehmenserfolg betrug 3,1 Mio. € und bewegte sich gemessen an den verdienten Bruttoprämien mit 5,50 % trotz der deutlich rückläufigen Versicherungstechnik auch in 2008 auf einem guten Niveau.
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14 Kategorien des Feri EuroRating Awards 2010
Von Dr. Oliver Everling | 20.Oktober 2009
Auch in diesem Jahr zeichnet die Ratingagentur Feri EuroRating Services AG mit ihren Fund Awards die besten Publikumsfonds aus Deutschland aus. Die Nominierten für diese Auszeichnungen stehen seit heute fest (vgl. http://www.feri-fund-awards.com/). Die nominierten Fonds überzeugten quantitativ durch Outperformance in ihrer Vergleichsgruppe bei einer angemessenen Relation von Chance und Risiko. Sie werden nun der qualitativen Bewertung unterzogen. Die Bekanntgabe der Gewinner erfolgt bei der feierlichen Verleihung der Feri EuroRating Awards 2010 für das deutsche sowie für das österreichische und Schweizer Fondsuniversum am 24. November 2009 in Bad Homburg.
In diesem Jahr werden die Feri EuroRating Awards in insgesamt 14 Kategorien (neun Aktien-, vier Renten-, eine Mischfondskategorie) vergeben. Außerdem verleiht Feri den Sonderpreis „Fund Innovations“ und honoriert damit alljährlich eine besonders innovative Idee aus dem Fondsbereich. Zusätzlich vergibt Feri erstmals Awards in fünf Management-Kategorien, um die besten Kapitalanlagegesellschaften (KAGs) auszuzeichnen. „Mit diesen neuen Awards wird die Managementqualität der Fondsgesellschaft bewertet, um somit mehr Transparenz beim Vergleich der Anbieter zu haben“, sagt Dr. Tobias Schmidt, Vorstand bei Feri EuroRating. „Unterschieden wird auf Gesellschaftsebene nach Universal- bzw. Spezialanbietern sowie nach den besten Aktien- und Rentenfondsanbietern.“ Wie bei der Auszeichnung auf Fondsebene wird auch bei den Management-Awards jährlich ein Sonderpreis vergeben. In diesem Jahr wird dies der Sonderpreis für den besten ETF-Anbieter sein. Die Nominierten für die Management-Kategorien sowie für den Sonderpreis „Fund Innovations“ werden in den kommenden Wochen bekannt gegeben.
Während andere Fund Awards ausschließlich auf Grundlage einer quantitativen Bewertung vergeben werden, berücksichtigen die Feri EuroRating Awards auch qualitative Kriterien wie Erfahrung und Ausbildung der Fondsmanager und Portfoliokonstruktion. Die Bewertung der zu prämierenden Fonds erfolgt nach einem zweistufigen Verfahren: Auf der quantitativen Ebene werden alle Fonds einer Peergroup entsprechend ihres Feri-Ratings sowie der Performance und der Volatilität der letzten zwölf Monate bewertet. Die jeweils besten fünf Fonds werden für den EuroRating Award ihrer Kategorie nominiert. Die Nominierten durchlaufen dann eine qualitative Bewertung, in die u.a. Fakten zu den Fondsmanagern selbst und zur Umsetzung und Gestaltung des Fondsmanagements einfließen. Der Fonds mit der höchsten Bewertung erhält einen Feri EuroRating Award. Voraussetzung für die Teilnahme eines Fonds an der Award-Vergabe ist neben einem Mindestvolumen die freie Zugänglichkeit für Privatinvestoren. Der Sonderpreis „Fund Innovations“ wird über ein unabhängiges Expertengremium vergeben. Für die Awards in den Management-Kategorien werden die jeweils relevanten Kriterien der Kapitalanlagegesellschaft ausgewertet. Weitere Informationen erhalten Interessierte unter http://www.feri-fund-awards.com/.
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Karriererating zum Jubiläum
Von Dr. Oliver Everling | 20.Oktober 2009
In ihrem 40. Jubiläumsjahr stellte sich die A.S.I. Wirtschaftsberatung AG bereits zum dritten Mal in Folge dem Karriere-Rating von Assekurata und bekräftigt das sehr gute Vorjahresurteil.
Die A.S.I. Wirtschaftsberatung AG ist seit ihrer Gründung im Jahr 1969 als Versicherungsmakler für Akademiker und gehobene Privatkunden tätig. Qualifizierte Neueinsteiger beginnen ihre Karriere im Unternehmen in einer der bundesweit 26 Geschäftsstellen und können sich bereits nach vier Jahren zum Gesellschafter entwickeln. Das transparente Karrieremodell ist aus Sicht von Assekurata ebenso wie die faire Vergütungsstruktur des Unternehmens mitentscheidend für die exzellente Bewertung der gesamten Teilqualität Vermittlerorientierung.
Die exzellente Fachausbildung des Unternehmens versetzt sowohl Branchenneulinge als auch erfahrene Vermittler in die Lage, ihre jeweilige Zielgruppe auf einem qualitativ hochwertigen Niveau zu beraten. Dabei können die Berater jederzeit auf eine exzellente IT-Unterstützung zurückgreifen oder die sehr gute fachliche Unterstützung der Kollegen Vor-Ort sowie in der Zentrale in Anspruch nehmen. Exzellente Zugangswege schafft das Unternehmen zudem im Bereich des Zielgruppenmarketings durch diverse Kooperationen mit Hochschulen oder Branchenverbänden. Um die Attraktivität einer Vertriebskarriere für Absolventen mit Bachelorabschluss zu erhöhen, beteiligt sich die A.S.I. Wirtschaftsberatung AG neuerdings sogar an den Kosten eines berufsbegleitenden Masterstudiengangs ihrer erfolgreichen Berater. Erfahrene Finanzberater bei A.S.I. können bereits seit Jahren eine externe Weiterbildung zum Financial Planner durchlaufen, die vom Unternehmen finanziell gefördert wird.
In der Teilqualität Finanzstärke erzielt das Unternehmen erstmalig ein exzellentes Ergebnis, wobei sich das Urteil aus einer sehr guten Bewertung der Sicherheitslage und einer exzellenten Einschätzung der Erfolgslage zusammensetzt. Grundlage für die Bewertung von Assekurata ist ein internes Risikomodell sowie ein Vergleich mit führenden Marktteilnehmern. Darüber hinaus wirkt sich auch die Konzerneinbindung der A.S.I. Wirtschaftsberatung AG über die Gothaer Finanzholding AG maßgeblich auf die Stabilität des Unternehmens aus.
Die fachliche Qualität sowie die vielfältigen Beratungslinien des Unternehmens sind maßgeblich verantwortlich für die sehr gute Bewertung der Beratungs- und Betreuungskonzepte. Den ganzheitlichen Beratungsansatz, die Erstellung individueller Finanzkonzepte sowie die lebensbegleitende Betreuung der Mandanten hat die A.S.I. Wirtschaftsberatung AG bereits in ihrem Unternehmensleitbild verankert. Je nach Zielgruppe stehen den Beratern unterschiedliche Konzepte zur Verfügung, die die Besonderheiten der entsprechenden Kundenklientel und den daraus resultierenden Beratungsbedarf berücksichtigen. So bietet das Unternehmen beispielsweise in Kooperation mit verschiedenen ärztlichen Standesorganisationen eine Vortragsreihe an, um Ärzte und Zahnärzte mit einer professionellen Beratungsdienstleistung bei der Existenzgründung und Praxisweitergabe zu unterstützen. Mit einem speziellen Beratungskonzept für Lehrerinnen und Lehrer rückt die A.S.I. Wirtschaftsberatung AG künftig auch diese Berufsgruppe wieder verstärkt in den Fokus ihrer Beratungstätigkeit.
Assekurata analysiert für die Beurteilung der Wachstumssituation die Entwicklung der Provisionsumsätze sowie der Berateranzahl der vergangenen Jahre. In einem allgemein schwierigen Marktumfeld gelang es hierbei der A.S.I. Wirtschaftsberatung AG, die Provisionsumsätze auf einem stabilen Vorjahresniveau fortzuführen. So konnten die Provisionsumsätze trotz der Finanzmarktkrise um 0,43 % auf 18,5 Mio. Euro zulegen. In Verbindung mit der Bewertung der Wachstumspotenziale erzielt das Unternehmen daher eine sehr gute Bewertung, was Rückschlüsse auf die Nachhaltigkeit und Attraktivität der Vertriebsorganisation erlaubt.
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Große Depression als AAA-Maßstab
Von Dr. Oliver Everling | 19.Oktober 2009
Die „Große Depression“ ist künftig ein Maßstab für die Widerstandskraft, die ein Emittent für ein AAA Rating aufweisen muss. Nur wer auch unter den Bedingungen einer Großen Depression wirtschaftlich in der Lage ist, seinen zwingend fälligen Zahlungsverpflichtungen stets vollständig und rechtzeitig nachzukommen, kann nach der Kriteriologie der Ratingagentur Standard & Poor’s (S&P’s) die Bestnote erreichen. Dies machen S&P’s Analysten in einer Telefonkonferenz zum Thema „What Has Changed At S&P And How It May Impact Our Ratings“ deutlich (http://www.standardandpoors.com/).
Als Great Depression („Große Depression“) bezeichnet man die schwere Wirtschaftskrise in den USA, die am 24. Oktober 1929 mit dem „Schwarzen Donnerstag“, auf Grund der Zeitverschiebung zwischen Europa und der USA auch als „Schwarzer Freitag“ bekannt, begann und die 1930er Jahre dominierte sowie Teil bzw. Ursprung der Weltwirtschaftskrise war. Die wichtigsten Änderungen in der Kriteriologie von S&P’s ergaben sich erwartungsgemäß für CDOs, RMBS und ähnliche Instrumente, die im Mittelpunkt der Krise standen.
Alexandra Dimitrijevic, Criteria Officer, Corporate & Government Ratings von S&P’s aus Paris, skizziert die Veränderungen, die sich für die Beurteilung der Unterstützungsmechanismen ergeben haben, die die öffentlichen Unternehmen betreffen. So habe sich in der Krise gezeigt, dass auch solche Regierungen eingreifen würden, die sich bisher eher zurückhaltend gezeigt hätten.
Als „GREs“ bezeichnet S&P’s solche Wirtschaftseinheiten, die potentiell von außergewöhnlichen staatlichen Eingriffen in Krisensituationen betroffen sind. Dazu zählen auch manche private Unternehmen, selbst wenn keine staatliche Gesellschafterstellung besteht, wenn der staatliche Eingriff wahrscheinlich erscheint.
Insgesamt werden rund 550 Einheiten von S&P’s als GREs erfasst. S&P’s geht von der „binären“ Betrachtung der Zugehörigkeit zu den GREs ab und geht zu einem eher granularen Ansatz über. Auch die Notchingprinzipien werden abgelöst und durch eine viergliedrige Kriteriologie ersetzt.
Dimitrijevic unterstreicht, dass die „Default“-Definition von S&P’s nicht mit der der jeweiligen Regierung übereinstimmen muss. Vielmehr können Restrukturierungsmaßnahmen bereits als Ausfall gewertet werden, während die betreffende Regierung noch keinen Ausfall angibt.
Das Rating der Regierung in lokaler Währung, das Kreditprofil auf Basis der Einzelstellung des GREs, die Bedeutung der GREs für die Regierung und weitere Kriterien beeinflussen die Klassifizierung. Dimitrijevic gibt ein Beispiel, wie sich die Kriterien im Einzelfall auswirken können. Demnach lässt sich in einer mehrdimensionalen Betrachtung das Rating bestimmen, im Falle der Gegenüberstellung von zwei Kriterien anhand einer Tabelle, die die möglichen Ratings auf den Spalten und Zeilen zeigen.
Dimitrijevic macht klar, dass sich an der grundsätzlich qualitativen Analyse nichts ändern werde, wohl aber eine granularere Betrachtung angestrebt wird, um dem immer variantenreicheren und komplexeren Universum der zu beurteilenden Einheiten gerecht zu werden. Im Falle einer weitgehenden staatlichen Garantie für die Verbindlichkeiten der GREs würde diese Tatsache einmal durch die zu erwartenden günstigeren Kreditkonditionen berücksichtigt werden. Dimitrijevic stellt die veränderten Anreizstrukturen heraus, die sich im Falle einer staatlichen Garantie ergeben und im Rating zu berücksichtigen sind.
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Überleben Hybride im Finanzdschungel?
Von Dr. Oliver Everling | 19.Oktober 2009
Look-backs und Triggers sind unterschiedliche Klauseln für Hybridkapital von Banken. Gerry Rawcliffe, Managing Director, Financial Institutions, Fitch Ratings, zeigt zum „Western European Banks‘ Outlook“ bei der „Frankfurt Conference“ der Ratingagentur die unterschiedlichen Konsequenzen auf. Bei Look-backs muss ein bestimmtes Ereignis eingetreten sein, um die Verpflichtung der Bank auszulösen, einen Coupon einzulösen. Beim Trigger dagegen wird die Zahlungsverpflichtung begründet, wenn ein bestimmtes Ereignis nicht eingetreten ist. Die Unterschiedlichkeiten der Konstruktionen müssen im Rating angemessen gewürdigt werden. Rawcliffe zeigt an verschiedenen Beispielen die Implikationen auf.
„Wo wir heute sind, ist nicht da, wo uns Bankenaufseher jemals gesehen haben“, sagt Rawcliffe. Verluste konnten nur absorbiert werden, nachdem Rettungspakete geschnürt wurden. Inwieweit Rettungsmaßnahmen greifen, liege darüber hinaus mehr in der Hand von Anwälten. Dies könne auch nicht das gewesen sein, was Investoren sich von den Anlageinstrumenten erwarteten.
Die letzte Anpassung der Eigenkapitalrichtlinie der Europäischen Union führt explizite Regeln für die Behandlung von Hybridkapital ein. Kritisch merkt Rawcliffe die den Aufsichtsbehörden eingeräumten Befugnisse an, die Bedingungen zu bestimmen, unter denen Zahlungen an Hybridkapitalgeber erfolgen dürfen. Die Attraktivität solcher Anlagen für Investoren dürfe darunter leiden.
„Triggerpunkte funktionieren einfach nicht“, sagt Rawcliffe. Entweder sie seien zu hoch oder zu niedrig, entweder ist die Wahrscheinlichkeit ihrer Auslösung zu hoch oder zu niedrig. Wenn es sich um eine systemisch relevante Bank handle, werde der Steuerzahler schon zuvor zur Kasse gebeten, denn man könne es sich nicht leisten, erst die Verwirklichung der maßgeblichen Auslösetatbestände abzuwarten. Werden Hybridinstrumente in einer Sackgasse der Evolution im Finanzdschungel aussterben? Rawcliffe macht die Antwort auf diese Frage von der konkreten Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen abhängig (http://www.fitchratings.com/).
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