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PRIPs zwischen Selbst- und Überregulierung

Von Dr. Oliver Everling | 5.Oktober 2009

„Derivate und EU – zwischen Selbst- und Überregulierung“, mit diesem Thema befasst sich Dr. Ralf Fischer zu Cramburg auf dem Deutschen Derviate Tag des DDV in Frankfurt am Main. Er ist Generalsekretär der European Structured Investment Products Association (eusipa). DDV, SVSP, Zertifkate Forum Austria, ACEPI, SSS und afpdb gehören zu den Mitgliedern des Verbands, der international auf Mitgliedersuche in Europa ging.

„Es gehört zu den Grundüberzeugungen von eusipa,“ zitiert Fischer zu Cramburg, „dass die europäische Harmonisierung prinzipiell durch die Selbstregulierung des Sektors erfolgen sollte. Daher arbeitet eusipa an Grundsätzen für europäische strukturierte Investmentprodukte, die auf den nationalen Kodizes basieren. Deren Ziel soll es sein, die Governance-Vorschriften des Sektors für internationale Investoren transparent zu machen und den nationalen Verbänden Leitlinien vorzugeben.“

Er gibt einen Ausblick auf die voraussichtlichen Inhalte der eusipa-Prinzipien, auf die sich ihre Mitglieder festlegen wollen. Dazu gehört an erster Stelle die Herstellung der Transparenz über die Solvenz der Emittenten. Der Markt für Zertifikate soll transparenter und übersichtlicher gemacht werden, u. a. auch dadurch, dass die Produktkategorien strukturiert werden.

Fischer zu Cramburg zeigt einige Schwierigkeiten mit der PROSPEKTRICHTLINIE 2003/71/EC und VERORDNUNG 809/2004 auf, die den „europäischen Pass“, das Sprachenregime und das „Ein-Prospekt-Konzept“ betreffen. Notifizierung der Prospekte nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach Artikel 18, der Prospekt in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache nach Artikel 19 sowie die Forderung, dass der gleiche Prospekt für das öffentliche Angebot und die Einführung an einen regulierten Markt nach Artikel 1 (1) zu verwenden ist, führen zu einem Mangel an Harmonisierung bei Umsetzung und Anwendung.

Die Überpüfung der Prospektrichtlinie (II) führte zu einer Reihe von eusipa-Kritikpunkten. Bezüglich des Registrierungsformulars vermerkt der Verband: Keine dreiteiligen Basisprospekte, keine „Passfähigkeit“ und kein Nachtrag auf Registrierungsformular. Mit Blick auf die Nachtragspflicht wird auf die mangelnde Konsistenz mit Transparenzrichtlinie, das unklare Fristende für die Nachtragspflicht und das zu weitgehende Widerrufsrecht verwiesen. Beim Sprachenregime ist kritisch anzumerken, dass die Prospekt–Vollübersetzung von vielen Behörden nicht als genehmigte Fassung betrachtet wird.

Zur Mitteilung der EU-Kommission zu „Packaged Retail Investment Products“ (PRIPs) zunächst seine Bestandsaufnahme: Das „patchwork“ bei nationaler Gesetzgebung sei eine ungeeignete Grundlage, einheitliche Regulierung sei daher notwendig. Als Form der Regulierung wird ein „hard law“ angestrebt, Selbstregulierung sei „keine glaubwürdige Antwort“, „von der Wirklichkeit überholt“. Es werde ein horizontaler Ansatz gewählt, der die besten bestehenden Vorschriften zum Vorbild nimmt und auf alle einschlägigen Produkte anwendet. Der Anwendungsbereich ist speziell ausgerichtet auf die auf den privaten Kunden zugeschnittene Finanzprodukte (retail oder package products) wie Investmentfondsanteile, Kapitallebensversicherungen und Strukturierte Produkte.

„Die Märkte für diese Produkte sind (…) charakterisiert“, zitiert Fischer zu Carmburg aus der Mitteilung der EU-Kommission zu „Packaged Retail Investment Products“ (PRIPs), „durch heftige Informationsasymetrien zwischen Emittenten und Vertrieb auf der einen und Privatanlegern auf der anderen Seite sowie Principle/Agent-Konflikte beim Vertrieb an Privatanleger. Dieses Marktversagen führt zur Schädigung der Anleger auf der Mikro-Ebene, wenn Produkte entgegen den Bedürfnissen ver- bzw. gekauft werden. Auf der Makro-Ebene besteht die Gefahr, dass sich die Anleger von den Märkten zurückziehen (…). Die Schädigung von Anlegern, verzerrter Wettbewerb zwischen den Produktfamilien auf Grundlage des Ausnutzens unterschiedlicher Regulierung und zu einem geringeren Ausmaß die Hindernisse bei der Entwicklung eines einheitlichen Markts werden erhebliche Probleme bleiben, wenn es nicht zu einer Gesetzgebung auf europäischer Ebene kommt. Eine Analyse der Optionen ergibt, dass dies zwar zu einer Steigerung der Kosten, aber auch zu Vorteilen in diesen Bereichen führen würde. Auf dieser Grundlage wird empfohlen, neue Vorschriften zu den vorvertraglichen Veröffentlichungspfllichten und zu Vertriebspraktiken einzuführen.“

Bezüglich der Regelungen zu den Packaged Retail Investment Products (PRIPs) hebt die eusipa-Stellungnahme folgende Punkte hervor: Unterstützung für das Anliegen der Kommission, konsistente Standards für den Anlegerschutz im Hinblick auf den Vertrieb und Veröffentlichungspflichten für Anlageprodukte einzuführen – ein neues „KID“ sollte jedoch nicht derart für sämtliche Produkte vereinheitlicht werden, dass die Unterschiede überdeckt werden – statt einer Verpflichtung der Emittenten zur Erstellung eines „KID“ sollte es lediglich eine solche für den Vertrieb geben, dieses dem Anleger vor seiner Entscheidung zugänglich zu machen. Es würde dann beiden Parteien überlassen bleiben, welchen Beitrag sie zum Erstellen des „KID“ zu leisten haben. Die Vorschriften zum „KID“ sollten im Einklang mit denen der Prospektrichtlinie stehen: Insbesondere sollte kein „KID“ erstellt werden müssen, wenn das Produkt mit einem Nennwert oder Preis von mindestens 50.000 Euro angeboten wird oder das Angebot an Privatanleger aus anderen Gründen von der Prospektrichtlinie ausgenommen ist. Es sollte keine Zusammenfassung für den Prospekt produziert werden müssen, wenn ein „KID“ zu erstellen ist, da beide dieselbe Funktion erfüllen. Zudem sollte keine Genehmigung durch die erforderliche Behörde erforderlich sein.

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