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Rechtsaspekte von Debt Fonds

Von Dr. Oliver Everling | 25.Juni 2013

Worauf bei Debt Fonds aus rechtlicher Sicht für Investoren zu achten ist, darauf geht Dirk-Peter Flor, Rechtsanwalt bei Mayer Brown, anlässlich eines Informationsfrühstücks in Frankfurt am Main ein. Debt Fonds gewinnen aufgrund der verschiedenen regulatorischen Einflüsse auf Banken und Versicherungen wie auch wegen des Niedrigzinsumfeldes an Bedeutung.

„Versicherungen dürfen auch direkt in Darlehen investieren, davon machen sie aber relativ wenig Gebrauch“, sagt Flor. Die Versicherungen seien nicht darauf eingerichtet, die hierzu notwendigen Prüfungen vorzunehmen. Daher müssen sich diese institutionellen Investoren anderen Instrumenten zuwenden, um auch in diese Assetklasse zu diversifizieren.

Debt Fonds oder Verbriefungsvehikel treten daher zwischen Investoren und Darlehensnehmer. Das Vehikel könne steuergünstig auch in Luxemburg angelegt werden. Flor weist allerdings grundsätzlich auf die für bestimmte Anlageformen zu beachtenden Anlagegrenzen hin. Im Regelfall hätten die Versicherungen aber diese Grenzen nicht ausgeschöpft.

Flor stellt verschiedene Strukturüberlegungen vor, wie sie sich aus der Anlageverordnung (AnlV) ableiten lassen. Das Investmentgesetz wird durch das Kapitalanlagebuch abgelöst, so dass sich das Zeitfenster für bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten in kürzester Zeit schließen werden, warnt Flor. Die AnlV bleibt auch nach Einführung des KAGB in Kraft, werde aber weiterhin auf das nicht mehr gültige Investmentgesetz verweisen. Flor macht darauf aufmerksam, dass sich daraus einige Komplikationen ergeben werden.

Dr. Thorsten Voss, ebenfalls Rechtsanwalt bei Mayer Brown, macht auf einige Besonderheiten hin, die sich auf europäischer Ebene ergeben. So würden beispielsweise die Franzosen den Sonderstatus des „10-Millionen-Mannes“ nach deutschem Recht nicht kennen. Mithin kommen in Frankreich für sehr vermögende Privatpersonen keine Sonderregeln zur Anwendung wie in Deutschland.

Flor geht speziell auf Strukturüberlegungen ein, die die Bankerlaubnis des Investitionsvehikels betreffen. „Da die einzelnen Versicherungsunternehmen die Darlehen nicht direkt erwerben,“ macht Flor klar, „greift deren Befreiung vom Erfordernis einer Bankerlaubnis nicht. Wird als Vehikel, das die Darlehen vergibt bzw. erwirbt,ein geschlossener Luxemburger Fonds, ein regulierter Luxemburger Spezialfonds oder ein Luxemburger Verbriefungsvehikel gewählt, ist eine Bankerlaubnis nach Luxemburger Recht nicht erforderlich.“

Allerdings seien nicht alleine die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen des Sitzlandes des Vehikels maßgebend.Vielmehr seien auch die bankaufsichtsrechtlichen Einschränkungen im jeweiligen Herkunftsland des Darlehensnehmers zu beachten. „Nach deutschem Bankaufsichtsrecht ist die Zusage eines Darlehens so wie der Erwerb einer offenen Darlehenszusage grundsätzlich bankerlaubnispflichtig.Der Erwerb vollständig ausgereichter Darlehensforderungen oder die (Teil-)Übernahme von Darlehensverträgen, unter denen keine Auszahlungspflichten mehr bestehen,bedürfen dagegen keiner Bankerlaubnis nach deutschem Recht.“

Wenn die Kreditvergabe auf Initiative des deutschen Darlehensnehmers oder aufgrund einer bestehenden Kundenbeziehung erfolgt,greife deutsches Bankaufsichtsrecht nicht. Die Zeichnung von Anleihen bedarf keiner Bankerlaubnis nach deutschem Recht.

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