« | Home

Warnung vor BaFin-Aussage: Lizenz ist kein Gütesiegel

Von Dr. Oliver Everling | 26.August 2026

„Eine Bafin-Lizenz ist ein Gütesiegel“ – mit diesen Worten wirbt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Aussage der BaFin, eine BaFin-Lizenz werde „im Markt als Gütesiegel gesehen“, ist bemerkenswert. Sie stammt aus einem am 26. August 2026 veröffentlichten Interview mit BaFin-Expertin Ruth Burkert zur europäischen Kryptoregulierung MiCAR. Die Formulierung ist zunächst als Beschreibung einer Markt- und Verbraucherwahrnehmung zu verstehen. Sie wirft jedoch eine weitergehende rechtliche und verbraucherpolitische Frage auf: Darf aus einer staatlichen Erlaubnis tatsächlich der Eindruck abgeleitet werden, das betreffende Unternehmen oder gar das von ihm vermittelte Investment sei von der BaFin qualitativ bewertet und für gut, sicher oder empfehlenswert befunden worden? Die Antwort muss differenziert ausfallen.

MiCAR schafft ohne Zweifel einen erheblichen Fortschritt gegenüber dem weitgehend unregulierten Zustand, der den Kryptomarkt zuvor geprägt hat. Die Verordnung enthält Anforderungen an die Zulassung und Beaufsichtigung von Kryptowerte-Dienstleistern, an deren Organisation und Geschäftsleitung sowie an Transparenz, Interessenkonflikte, Kundenschutz und Marktmissbrauch. Kryptowerte-Dienstleister müssen insbesondere ehrlich, redlich und professionell handeln und Kundeninformationen fair, klar und nicht irreführend gestalten. Auch müssen sie Kunden auf die mit Transaktionen in Kryptowerten verbundenen Risiken hinweisen.

Das ist allerdings etwas grundlegend anderes als ein Gütesiegel. Eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis bescheinigt zunächst, dass ein Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung einer bestimmten regulierten Tätigkeit erfüllt. Sie ist keine staatliche Kaufempfehlung. Noch weniger ist sie eine Garantie dafür, dass die angebotenen Kryptowerte wirtschaftlich werthaltig sind, dass ein bestimmtes Investment erfolgreich sein wird oder dass der Anleger sein eingesetztes Kapital zurückerhält.

Gerade deshalb ist die Wortwahl „Gütesiegel“ problematisch. Denn Verbraucher verbinden mit einem Gütesiegel typischerweise eine qualitative Aussage: Ein unabhängiger Dritter hat ein Produkt oder einen Anbieter geprüft und ist zu einem positiven Ergebnis gekommen. Die BaFin selbst übernimmt eine solche Funktion gerade nicht in diesem umfassenden Sinne. Ihre Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen. Sie ersetzt weder die wirtschaftliche Analyse eines Unternehmens noch die Bewertung des Risikos eines einzelnen Kryptowerts.

Diese Unterscheidung ist für die Werbung von erheblicher Bedeutung. Ein Unternehmen kann grundsätzlich sachlich darauf hinweisen, dass es über eine entsprechende Erlaubnis verfügt oder einer Aufsicht unterliegt. Aus dieser Information darf aber nicht ohne Weiteres eine weitergehende Aussage über Qualität, Sicherheit oder Rentabilität gemacht werden. Das Irreführungsverbot des § 5 UWG ist dabei ebenso zu berücksichtigen wie die besonderen aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Werbung. Besonders sensibel wird es, wenn durch Begriffe wie „BaFin-zertifiziert“, „BaFin-geprüft“, „BaFin-Gütesiegel“ oder vergleichbare Darstellungen der Eindruck erzeugt wird, die Behörde habe das konkrete Investment positiv bewertet.

Die Problematik verschärft sich dadurch, dass der Verbraucher im Alltag häufig nicht zwischen der Zulassung eines Dienstleisters und der Qualität des von diesem angebotenen oder vermittelten Produkts unterscheidet. Ein Anleger kann aus der prominenten Darstellung eines BaFin-Logos oder einer BaFin-Erlaubnis leicht den Schluss ziehen: Wenn dieser Anbieter von der deutschen Finanzaufsicht zugelassen ist, wird auch das Investment selbst einer entsprechenden Qualitätskontrolle unterliegen. Genau dieser Schluss wäre jedoch falsch.

Das gilt insbesondere im Kryptobereich. MiCAR reguliert nicht sämtliche wirtschaftlichen Risiken eines Kryptowerts. Die europäische Regulierung schafft einen aufsichtsrechtlichen Rahmen für bestimmte Kryptowerte und Dienstleistungen; sie macht aus einem volatilen oder spekulativen Kryptowert aber kein sicheres Anlageprodukt. Die europäische Kommission fasst den Regelungsansatz entsprechend als Kombination aus Transparenz- und Offenlegungspflichten, Zulassung und Beaufsichtigung der Dienstleister sowie Schutz der Inhaber und Kunden zusammen.

Hier liegt aus Verbrauchersicht ein entscheidender blinder Fleck. Die Frage, ob ein Kryptodienstleister eine Erlaubnis besitzt, ist nur eine der Fragen, die vor einem Investment beantwortet werden müssen. Mindestens ebenso wichtig ist die Frage, welches Risiko mit dem konkreten Kryptowert oder dem konkreten Anlagevehikel verbunden ist. Bei einer individuellen Anlageentscheidung sollte deshalb nicht bei der Feststellung „BaFin-reguliert“ stehen geblieben werden.

An dieser Stelle wird häufig die Forderung nach einem Kryptorating beziehungsweise einem Kryptofondsrating erhoben. Ein solches Rating kann als zusätzliches Instrument der unabhängigen Risikoeinschätzung sinnvoll sein, insbesondere wenn es nachvollziehbar zwischen Emittenten-, Markt-, Liquiditäts-, Technologie-, Verwahrungs- und Ausfallrisiken unterscheidet. Es wäre allerdings rechtlich unzutreffend, daraus die Aussage abzuleiten, jedes Investment in einen Kryptowert müsse nach geltendem Recht zwingend über ein „Kryptorating“ oder ein „Kryptofondsrating“ verfügen. Eine solche allgemeine gesetzliche Ratingpflicht lässt sich aus MiCAR nicht ableiten. MiCAR verlangt vielmehr bestimmte Informationen, Risikohinweise und – bei bestimmten Dienstleistungen wie Anlageberatung oder Portfolioverwaltung – eine Eignungsprüfung anhand der Kenntnisse, Erfahrungen, Anlageziele, Risikotoleranz und finanziellen Verhältnisse des Kunden.

Gerade diese Klarstellung ist wichtig, weil ein Rating seinerseits kein amtliches Gütesiegel wäre. Ein Rating ist eine zusätzliche Einschätzung eines Ratinganbieters nach dessen eigener Methodik. Es kann die Analyse eines Investments erleichtern, ersetzt aber ebenfalls nicht die eigene Prüfung und darf nicht mit einer staatlichen Zulassung verwechselt werden. Das deutsche Kapitalanlagerecht zeigt sogar an anderer Stelle, dass Ratings nicht als alleinige Grundlage einer Risikobeurteilung verstanden werden sollen: Nach § 29 KAGB darf sich das Risikomanagement einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Bewertung der Kreditqualität nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen.

In § 29 Absatz 2a des Kapitalanlagegesetzbuches heißt es: „Die Kapitalverwaltungsgesellschaft stützt sich bei der Bewertung der Kreditqualität der Vermögensgegenstände der Investmentvermögen nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings, die von einer Ratingagentur gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wurden. Die Risikomanagementsysteme nach Absatz 2 haben dies sicherzustellen. Die Bundesanstalt überwacht die Angemessenheit der Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Beurteilung der Kreditqualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings im Sinne von Satz 1 im Rahmen der Anlagestrategie der Investmentvermögen; bei der Überwachung berücksichtigt die Bundesanstalt Art, Umfang und Komplexität der Investmentvermögen. Soweit angemessen, wirkt die Bundesanstalt auf die Verminderung des Einflusses solcher Referenzen hin, um eine ausschließliche oder automatische Reaktion auf solche Ratings zu reduzieren.“

Damit entsteht eine bemerkenswerte Dreiteilung, die in der öffentlichen Wahrnehmung leicht verloren geht: Die BaFin-Erlaubnis betrifft zunächst den Anbieter und seine regulierte Tätigkeit. Ein Rating kann sich dagegen auf die Bonität, Qualität oder Risiken eines Unternehmens, Produkts oder Anlagegegenstands beziehen. Und die letztendliche Anlageentscheidung betrifft die individuelle Situation des Anlegers. Keine dieser drei Ebenen ist mit einer anderen gleichzusetzen.

Die Formulierung „BaFin-Lizenz als Gütesiegel“ ist deshalb aus Verbraucherschutzsicht mindestens missverständlich. Sie kann zwar zutreffend beschreiben, dass der Markt einer BaFin-Erlaubnis eine höhere Vertrauenswirkung beimisst. Sie sollte aber nicht dazu führen, dass Verbraucher die eigentliche Investitionsprüfung überspringen. Gerade bei Kryptowerten besteht die Gefahr, dass die staatliche Regulierung des Vermittlers oder Handelsplatzes psychologisch auf das Produkt übertragen wird. Aus „der Anbieter ist reguliert“ wird dann unbewusst „das Investment ist geprüft“. Aus „die BaFin beaufsichtigt den Anbieter“ wird „die BaFin steht hinter dem Investment“. Und aus „reguliert“ wird „sicher“.

Das wäre eine gefährliche Verkürzung der tatsächlichen Rechtslage. Die MiCAR-Regulierung ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz und Marktintegrität. Sie beseitigt aber nicht die wirtschaftlichen Risiken von Kryptowerten. Auch ein regulierter Anbieter kann seinen Kunden keine Garantie für die Wertentwicklung eines Kryptowerts geben. Die BaFin selbst weist in dem aktuellen Interview darauf hin, dass Verbraucher bei nicht oder außerhalb der EU beaufsichtigten Anbietern besondere Risiken eingehen. Das ist richtig. Daraus darf aber nicht der umgekehrte Fehlschluss entstehen, dass die Erlaubnis eines in der EU beaufsichtigten Anbieters das konkrete Investment qualitativ adelt.

Für Verbraucher wäre deshalb eine noch präzisere Kommunikation wünschenswert. Statt von einem „Gütesiegel“ zu sprechen, sollte klar zwischen Zulassung, Beaufsichtigung und Produktqualität unterschieden werden. Ein Anleger sollte vor einem Investment nicht nur prüfen, ob der Anbieter über die erforderliche Erlaubnis verfügt, sondern auch, welchen konkreten Kryptowert er erwirbt, welche wirtschaftlichen und technischen Risiken bestehen, welche Informationen über den Emittenten oder das Projekt verfügbar sind, wie die Verwahrung erfolgt, welche Kosten anfallen und ob das Investment zur eigenen Risikotragfähigkeit passt. Bei Beratung oder Portfolioverwaltung schreibt MiCAR hierfür ausdrücklich eine Prüfung der Kenntnisse, Erfahrungen, Ziele, Risikotoleranz und Fähigkeit vor, Verluste zu tragen.

Die Aussage „Eine BaFin-Lizenz wird im Markt als Gütesiegel gesehen“ sollte daher nicht zum Ausgangspunkt einer neuen Vertrauensillusion werden. Sie kann vielmehr Anlass sein, genau den Unterschied zu erklären, der für Anleger entscheidend ist: Eine staatliche Erlaubnis ist ein regulatorischer Status, kein staatliches Qualitätsurteil über jedes einzelne Investment. Ein zusätzliches Kryptorating oder Kryptofondsrating kann – sofern methodisch transparent und unabhängig – eine sinnvolle Orientierung bieten, ist aber nach der derzeitigen Rechtslage keine generelle gesetzliche Voraussetzung für jedes Investment in Kryptowährungen. Wer Verbraucherschutz ernst nimmt, sollte deshalb weder die BaFin-Lizenz noch ein privates Rating mit einer Garantie verwechseln. Die wichtigste Information bleibt: Regulierung kann Risiken begrenzen und Transparenz erhöhen; sie kann das Verlustrisiko eines Krypto-Investments nicht beseitigen.

Themen: Kryptofondsrating, Kryptorating | Kommentare deaktiviert für Warnung vor BaFin-Aussage: Lizenz ist kein Gütesiegel

Kommentare geschlossen.

  • http://everling.de

    Seit dem Start des Blogs im Jahr 1998 wurden hier mehr als 5.000 Fachbeiträge veröffentlicht. Die seit 2006 nahezu unveränderte Grundstruktur der Website ist Ausdruck einer bewussten editorischen Entscheidung: Statt einer regelmäßigen gestalterischen Neuausrichtung steht die langfristige Dokumentation im Vordergrund. Dadurch bleibt der zeitgeschichtliche Kontext der Veröffentlichungen erhalten. Die Website fungiert damit nicht nur als umfangreiches digitales Facharchiv, sondern zugleich als Zeugnis der Entwicklung wissenschaftlicher Online-Kommunikation seit den Anfängen des Internets im Finanzbereich.
  • ^^^

    RATING EVIDENCE GmbH

    E-Mail:

    info@rating-evidence.com

    Telefon:

    +49 69 772677

    Internet:

    www.rating-evidence.com

    Legal Entity Identifier (LEI):

    529900H7U10QMQQ4CU62

    Amtsgericht:

    Frankfurt am Main, HRB 58721

    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

    DE286772649

    Geschäftsführer:

    Dr. Oliver Everling

    Büro:

    Ditmarstraße 1
    60487 Frankfurt am Main
    Deutschland