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Früherkennung „bestandsbedrohender Entwicklungen“

Von Dr. Oliver Everling | 21.März 2018

Ohne eine Aggregation der Einzelrisiken kann eine bestandsbedrohende Entwicklung (§ 91 Abs. 2 AktG) nicht erkannt werden, weil meistens Kombinationseffekte mehrerer Risiken das zukünftige Rating und den Bestand eines Unternehmens bedrohen.

Die im IDW PS 340 geforderte Risikoaggregation ist der Kernbaustein jedes Risikomanagements. Um mittels Risikoaggregation mögliche bestandsgefährdende Entwicklungen zu erkennen, benötigt man fundiertes Rating-Know-how. Nur so kann man die Auswirkungen von Risiken auf das Rating in der Zukunft berechnen und feststellen, welche Zukunftsszenarien zu einem Rating führen können, das die Finanzierung des Unternehmens gefährdet (B oder schlechter). Da Risiken nicht addierbar sind, gelingt die Risikoaggregation nur mithilfe einer Monte-Carlo-Simulation, schreibt Prof. Dr. Werner Gleißner.

Mehr dazu in Gleißner, W. (2016): Die Risikoaggregation: Früherkennung „bestandsbedrohender Entwicklungen“, in: Der Aufsichtsrat, 13. Jg., Heft 04/2016, S. 53-55, Download unter: http://www.werner-gleissner.de/site/publikationen/WernerGleissner_offiziell-Nr-1399-Die-Risikoaggregation-Frueherkennung-bestandsbedrohender-Entwicklungen.pdf (abgerufen am: 22.02.18).

Themen: Mittelstandsrating, Unternehmensrating | Kommentare deaktiviert für Früherkennung „bestandsbedrohender Entwicklungen“

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