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EBA und BaFin zu Schattenbanken

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

Zur EBA Schattenbankenleitlinie und zum BaFin-Rundschreiben zur Limitierung von Risikopositionen gegenüber Schattenbanken spricht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ Michael Fuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. „Es geht nur um die indirekte Schattenbankenregulierung, nicht um direkte Regulierung von Schattenbanken“, betont Fuchs.

Seit Wochen liegt der Entwurf des Rundschreibens vor. Es bleibe daher ein „Restrisiko“, dass die Aussagen aus seinem Vortrag doch zu korrigieren sein werden. Mit der Freigabe des Rundschreibens sei aber praktisch täglich zu rechnen.

Mandat und Motivation, Adressaten, Definition Schattenbank, Anforderungen und Wesentlichkeitsschwelle stehen auf der Agenda von Fuchs. Die EBA muss nach Art. 395 (2) CRR Leitlinien erlassen. Diese wurden am 14.12.2015 bzw. 03.06.2016 formuiert. Das BaFin-Rundschreiben wird ab Januar 2017 gültig sein.

„Leider steht in der CRR nicht drin, was man sich dabei gedacht hat“, berichtet Fuchs und knüpft daher an die mikroprudentielle Sicht an, dass Risikopositionen gegenüber Schattenbanken besonders riskant sind. Fuchs hält aber die makroprudentielle Sicht für überzeugender, nämlich mehr Stabilität des Finanzsektors insgesamt durch Entflechtung des Bankensektors und des Schattenbankensektors zu erreichen.

Grundsätzlich müssen alle Kreditinstitute / FIDIs (Finanzdienstleistungsinstitute) die Leitlinien einhalten, so der Entwurf der BaFin-Konsultation. Petitum der Kreditwirtschaft: Die neuen Regeln sollen auf CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen beschränkt werden (Argument: EBA-GL). „Das ist nicht möglich“, sagt Fuchs, „wegen § 1a Abs. 1 und 2 KWG, der Adressatenkreis bleibt daher.“ Der Adressatenkreis können nur dadurch eingeschränkt werden, indem nur solche Institute in Betracht kommen, die auch die Großkreditregeln anzuwenden haben.

Mit der Regulierung will der Gesetzgeber offenbar die Ansteckungsgefahren in den Griff bekommen, die von der Tätigkeit und von den Risiken der Unternehmungen von Schattenbanken ausgehen können.

Schattenbankunternehmen sind Unternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben (Art. 395 CRR). Banktätigkeiten sind Kreditvermittlungstätigkeiten zur Fristen-, Liquiditätstransformation, Verschuldung oder Kreditrisikoübertragung. Nationale Leasing und Factoringinstitute sowie Zentralverwahrer sind hier nicht gemeint.

Fuchs erläutert, wer nicht als Schattenbank gilt. „Es ist nicht so einfach, den Katalog von Eigenschaften zu prüfen. Der Ausnahmekatalog ist so groß.“ Kreditinstitute eines Drittlands sind keine Schattenbank. Das Petitum sei, dass der Zugang zu Zentralbankgeld ausreichend sei. „Das wäre sehr weitgehend“, macht Fuchs klar. Auch solche Institute, die in einem Drittland ansässig sind, die keine gleichwertige CRR haben, wären dann keine Schattenbanken. Im Ergebnis komme es daher auf „materielle“ Gleichwertigkeit an.

Unternehmen, die vergleichbar robusten Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Kreditinstitute, sind keine Schattenbanken. Ebenso OGAWs (Ausnahme OGAE-Geldmarktfonds und AIFs (Ausnahme gehebelte Fonds und Kreditfonds) nicht – „zu beachten sind aber die Ausnahmen von den Ausnahmen“, warnt Fuchs.

Konsequenz der neuen Regeln ist die Einforderung wirksamer Verfahren und Kontrollechanismen, u.a. grundsätzliche Risikobereitschaft gegenüber dem Schattenbankensektor bestimmen, Verflechtung der kreditierten Schattenbanken untersuchen, Berichterstattung an die Geschäftsleitung sowie Aufsichts-/Verwaltungsorgan, Überwachung durch die Geschäftsleitung (Übertragung an spezialisierte Führungskräfte.

Es muss ein Gesamtlimit gesetzt werden, darüber hinaus auch ein internes Einzellimit für jede Position. Gegebenenfalls kommt der Fallback-Ansatz zum Zuge: Falls keine wirksame Verfahren/Überwachung, dann Anwendung der Großkreditgrenze auf alle SB-Positionen, falls „Nur“ keine Limite: Anwendung der Großkreditgrenze auf betroffe SB-Positionen.

Fuchs diskutiert die Möglichkeit eines „Wahlrechts“: „Es wäre ein Offenbarungseid für das Risikomanagement, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden.“ Fuchs will von der Idee des Wahlrechts, im Risikomanagement einfach gleich auf den Fallback-Ansatz zurückzugreifen, statt sich mit den Anforderungen zu befassen, nichts wissen.

Die Wesentlichkeitsschwelle wird durch Anwendung auf Risikopositionen größer 0,25 % anrechenbare Eigenmittel definiert. Unter dieser Schwelle werden die Risiken nicht erfasst. Fuchs erwähnt das Spannungsfeld aus regulatorischer Betrachtung versus internem Risikocontrolling.

EBA wünscht ein Mandat für einen Bericht über die Wirksamkeit der Leitlinien inklusive Vorschläge für Überführung in eine Verordnung, berichtet Fuchs.

Im selben Abschnitt zu den Großkrediten finden sich auch die Bestimmungen über Schattenbanken. „Eigentlich haben diese Themen aber nichts miteinander zu tun“, findet Fuchs. „Für Schattenbanken können keine strengeren Grenzen gelten“, sagt Fuchs. Wichtiger sei der makroprudentielle Aspekt, auf den Fuchs bereits einleitend zu sprechen kam.

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