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Säule II – Risikomanagement, SREP und Bankenaufsicht

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

„Für komplexe bankaufsichtliche Regeln gibt es mehrere Gründe“, leitet Dr. Stefan Blochwitz, seit 1996 bei der Deutschen Bundesbank, heute Leiter der Abteilung Bankgeschäftliche Prüfungen und Umsetzung internationaler Standards, in seinen Vortrag auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ in seinen Vortrag zu aktuellen Entwicklungen in der Säule II ein. „Wenn man sich in die Rolle des Steuerzahlers begibt, wird man die Kosten der Regulierung vielleicht anders beurteilen als wenn man dies aus Sicht einer Bank tut.“

Einzelfallgerechtigkeit – Standardansatz oder Modellansatz zum Beispiel – habe es schon immer gegeben. Blochwitz geht konkret auf Proportionalität ein. Art. 73 CRD und Art. 97 CRD bringen das Prinzip der doppelten Proportionalität zum Ausdruck: SREP auf der einen Seite und ICAA/MaRisk auf der anderen Seite.

Die Institute müssen im Einzelfall über bestimmte MaRisk Anforderungen hinausgehende Vorkehrungen im Risikomanagement treffen. BLochwitz erläutert die Grenzen der Methodenfreiheit, die nicht als Methodenwillkür missverstanden werden darf, als nicht Aussteuerung von Risiken bedeute. Die Methodenfreiheit ende dort, wo das Ziel der Sicherstellung der Risikotragfähigkeit gefährdet sei. Willkürliche und inkonsistente Anwendung teilweise zu komplexer Verfahren konterkariere ein wirkungsvolles Risikomanagement. Erleichterungen gibt es bei einfachen und transparenten Verfahren. Der Anspruch sei aber nicht zu unterschätzen.

Blochwitz gibt Einblicke in die Novelle der MaRisk, insbesondere auch in die Umsetzung der BCBS 239-Anforderungen, die Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikoarten und Risikoberichterstattung. Quualitätsstandards gibt es für die Aggregation von Risikodaten und für die Risikoberichterstattung. Blcohwitz spricht von der prinzipienorientierten Umsetzung und Zweiteilung der daraus abgeleiteten Anforderungen in den MaRisk (Datenmanagement, -qualität und Aggregation von Risikodaten bei großen und komplexen Instituten, Anforderungen an die Risikoberichterstattung für alle Institute, wie beispielsweise Nachvollziehbarkeit Aussagefhigkeit, Zukunftsorientierung, vollständige, genaue, aktuelle und flexibel aufzubereitende und anzupassende Daten als Basis).

„Eigentlich sollten die Banken der Aufsicht vorauseilen“, glaubt Blochwitz. Ein solches Papier wie die BCBS 239-Anforderungen sollten eigentlich überflüssig sein und sich in einer Bank von selbst verstehen.

Auf dem Feld der Auslagerungen habe man eine Menge dazugelernt. Überstrapzierung des sonstigen Fremdbezugs, Ausirchtung anzivilrechtlichen Gestaltungen und Vereinbarungen, Auslagerungen in den Kontrollbereichen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision haben deutliche Mängel in der Praxis nach der Liberalisierung der Anforderungen an Auslagerungen in 2007 gezeigt. Stritkere, aber protortinale Anforderungen an Auslagerungen sind die Folge. Institutsgröße, Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten spielen nun eine größere Rolle.

Bündelung der bisheringe Anforderungen und Schärfung der Anforderungen an Modellvalidierung sind die Triebfedern der Verankerung einer einheitlichen und übergreifenden Validierungsnorm für alle Institute einerseits, für Institute mit kompmleenen Risikomessverfahren andererseits. Letztere müssen eine Validierung im engeren Sinne durchführen und eine angemessene prozessuale und organisatorische Trennung zwischen Methodenentwicklung und Validierung garantieren. Ab Anfang 2018 läuft die Umsetzungsfrist von i.d.R. einem Jahr ab.

Blochwitz erläutert die „Dosierung“ der Aufsichtsaktivität. Ab 1. Januar 2016 gilt die Anwednung bereits für SREP 2015 (Single Rulebook on Supervisory Review and Evaluation Process) für bedeutende Institute (SI) über eine einheitliche SSM-Methodik. Weniger bedeutende Institute (LSI) sind den Anwendungen durch die nationalen Aufsichtsbehörden überlassen.

Blochwitz skizziert das „House of SREP“, den Ansatz, den die EZB entwickelt habe. Die SREP-Kapitalfestsetzung stützt sich auf denen an der Ketgorisierung in den EBA SREP GL orientierten Turnus, auf Vergleichbarkeit und Konsistenz für rund 1600 Insitute, Berücksichtigung institutsindividueller Besonderheiten und den Aufbau auf vorhandene Daten.

Die neue SREP-Kapitalfestsetzung für LSI setzt sich aus harter Kapitalanforderung und Stresspuffer zusmmen. Zinsänderungsirisko (ZÄR) im Anlagenbuch (AB), weitere wesentliche Risiken und individuelle Zuschläge ergänzt um den Stress addieren sich zur SREP-Festsetzung, die mit Expert Judgement und Peer Group Vergleich korrespondieren sollte. Ausgangspunkt dieser Rechnung ist der Baseler Zinsschock und die Risikoprofilnote ZÄR, weitere wesentliche Risiekn aus ICAAP und der Risikoprofilnote ICAAP/IG sowie fallweise Berücksichtigung von bereits existierenden Zuschlägen.

„Proportionalität sollte auf keinen Fall mit Nostalgie verwechselt werden“, scherzt Blochwitz.

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