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Europäische Vorgaben der Liquiditätsregulierung

Von Dr. Oliver Everling | 30.November 2016

Noch bevor sich die Liquiditätslage bei amerikanischen Investmentbanken zuspitzte, gab es auch in Deutschland Anlass, die quantitative Liquiditätsregulierung der Banken zu überdenken, berichtet Torsten Kelp von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ in Frankfurt am Main. Kelp spricht von den Anfängen mitte der 1970er Jahre bis zur Finanzkrise.

Mit Basel III wurde ein erstes internationales Liquiditätsrahmenwerk geschaffen. Ziele der neuen Regulierung ist der Aufbau von Liquiditätsreserven (Liquidity Coverage Ratio, LCR), die Sicherung einer angemessenen Refinanzierungsstruktur (Net Stable Funding Ratio, NSFR) und die Überwachung zusätzlicher Parameter (ALMM) wie Fristenablaufbilanz, Refinanierungskonzentrationen, verfügbar, lastenfreie Aktiva, LCR für Fremdwährungen und Marktindikatoren.

Regulierungsziele sind die Sicherstellung, dass Banken eine akute Stressphase von 30 Tagen eigenständig bewältigen, und Vermeidung von bzw. Sicherstellung eines Zeitpuffers für Interventionen der Zentralbank („corrective action“). Die Paraetrisierung spiegelt einen schweren institutsspezifischen und marktweiten Stressfall wider. Die „Cashflow“-Größe ist als zahlungsstrombasierte Kennzahl konzipiert. HQLA können im Stressfall genutzt werden, d.h. die dass die LCR 100 % unterschreiten kann, sagt Kelp zum Pufferkonzept.

Kelp widmet sich dem Vergleich der EU LCR unter DA und dem Basel III Framework. Hauptunterschiede der LCR in der EU: sieht Kelp bezüglich der HQLA (Einbeziheung der Aktiva von Förderbanken, höhere Anrechenbarkeit von gedeckten Schuldverschreibungen mit geringeren Haircuts sowie größere Abdeckung von ABS und CIUs (Collective Investment Undertakings/Fonds), der Outlfow (Anrechenbarkeit von operationellen und nicht-operationellen Einlagen sowie Unterschiede in der Gewichtung von Retail und SME Einlagen) und der Inflows (Anrechenbarkeit von Aktiva mit unbestimmten Laufzeiten).

Zur Net Stable Funding Ratio (NSFR) kommentiert Kelp die Zele und Merkmale der NSFR anhand der Regulierungsziele: Nachhaltige Finanzierungsstruktur durch Sicherstellung eines Mindestbestands an stabiler Refinanzierung, Vermeidung einer übermäßigen Abhängigkeit von kurzfristiger (volatiler) Kapitalmarktrefinanzierung, Vermeidung von „Klippeneffekten“ jenseits des 30 Tage-Horizonts der LCR, Eindämmung der Häufung kurzfristiger Fälligkeiten, insbesondere in längeren Stressphasen sowie Vermeidung prozyklischer Effekte und Ansteckungsrisiken.

Dabei sollen einige Nebenbedingungen beachtet werden: Keine übermäßige Einschränkung der Kreditvergabe, keine Beeinträchtigungen oder Redundanzen mit anderen Maßnahmen unter Basel III, keine unnötige Komplexität und keine Beeinträchtigung der Geldpolitik. Die NSFR verbindet Elemente der rein passivisch ausgerichteten „Core Funding Ratio“ sowie Kennziffern bzgl. des Kredit-/Einlagen-Verhältnisses („Loan to Deposit“-Ratios). Die Strukturkennziffer ist ohne explizite Stressannahmen definiert. Es wird keine strenge Fristenkongruenz verlangt, so dass Fristentransformation möglich und dartsellbar bleibt. Der Bilanzwert gilt grundsätzlich als Bemessungsgrundlage mit wichtigen Ausnahmen, z. B. bei Derivaten. Die NSFR definiert die als „stabile“ Refinanzierung anrechenbaren Passivposten, den notwendigen Betrag an „stabiler Refinanzierung“ auf Basis der Aktivgeschäfte sowie die Restlauftzeit der Geschäfte als wesentliches Kriterium für die Notwendigkeit der langfristigen Refinanzierung.

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