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Kommt die Pflicht zu Nettotarifen?

Von Dr. Oliver Everling | 20.November 2012

„Die Honorarberatung wird von manchen, insbesondere der Opposition, als das ‚non plus ultra‘ verkauft,“ sagt Björn Sänger, FDP, Mitglied des Deutschen Bundestages und seines Finanzausschusses in Berlin. Sänger ist zudem auch Berichterstatter für Kapitalbildung. „Wir wissen aber alle, dass es Missbrauch auch bei der Honorarberatung geben kann.“

Finanzanlage, Darlehen und Versicherungen – in allen drei Bereichen soll Honorarberatung künftig bedeuten, dass der Berater nur vom Kunden bezahlt wird. Der Honorarberater müsse aber auch Gelegenheit haben, Kunden nur zu vermitteln. Sänger betont, dass letztlich der Markt entscheiden werde, welche Art von Beratung und Vertrieb sich durchsetzen werde. Die Politik könne nur die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür setzen.

Zur AIFM-Richtlinie bemerkt Sänger, dass es zu diesem Gesetzentwurf einen immensen Gesprächsbedarf gab. Der Gesetzentwurf habe aber noch nicht einmal das Kabinett verlassen. Damit sei erst im Januar rechnen, dann erst werde das parlamentarische Verfahren eingeleitet. „Wir werden noch einmal eine Anhörung haben, wo wir all die kritischen Punkte aufgreifen.“ Die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, auch AIFM-Richtlinie (engl. AIFMD für Alternative Investment Fund Manager Directive) genannt, wurde am 11. November 2010 vom Europäischen Parlament angenommen und harrt daher auf die Umsetzung in deutsches Recht.

Auf eine Frage nach der „Zielmarke“ für das Verhältnis von Honorar- und Provisionsberatung bekennt sich Sänger zur Sozialen Marktwirtschaft: „Als Anhänger der Sozialen Marktwirtschaft gebe ich als Politiker nicht vor, welche Marktanteile für wen bestimmt sind.“ Sänger verheimlicht allerdings nicht seine Erwartung, dass „der Deutsche nicht überwiegend sein Geld zu Beratern tragen werde, um dort gegen Honorar Beratung zu erhalten“. Der Kunde werde sich entscheiden müssen, ob er gegen Honorar beraten werden will oder die Provisionierung seines Beraters bevorzugt.“

Auch bezüglich der Vergütungsmodelle zeigt sich Sänger offen: Es könne hier keine Vorgabe geben, nach Zeit oder Gegenstand der Beratung das Honorar zu bemessen. Mitten im Beratungsgespräch vom einen zum anderen Modell zu switchen, das dürfe jedoch nicht im Sinne des Gesetzes sein, erwartet Sänger. Sänger kündigt an, dass die Regeln, die für einzelne Berater gelten werden, auch für Verbände gelten müssen, die Beratung mit dem gleichen Ziel nur in anderer Form organisieren. Mit Blick auf die Verbraucherzentralen kann daher nicht länger damit gerechnet werden, dass diese am gesetzlichen Rahmen vorbei Beratung machen würden.

Mit Blick auf die Leistungsempfänger nach Sozialgesetzbuch II kommentiert Sänger, dass eine Lösung dazu noch nicht bestimmt sei. Ob jedoch Leistungschecks den richtigen Ansatz bieten würden, will Sänger nicht kommentieren.

Themen: Fondsrating | Kein Kommentar »

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