« | Home | »

KWG-light für Leasinggesellschaften

Von Dr. Oliver Everling | 26.September 2008

Ziel der staatlichen Bankenaufsicht ist der Schutz der Bankkunden vor Nachteilen und Verlusten und insbesondere die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditapparats. . Leasinggesellschaften nehmen keine Einlagen entgegen, insoweit greift der besondere Gläubigerschutzgedanke, der für Institute gilt nicht. Die Insolvenz einzelner Leasinggesellschaften führt auch nicht zur Instabilität des Finanzsystems, stellt Marijan Nemet, Partner und Wirtschaftsprüfer der Deloitte & Touche GmbH fest. Die zunehmende volkswirtschaftliche Bedeutung des Leasinggeschäfts allein begründe daher noch kein „KWG-light“ für Leasinggesellschaften.

Um die steuerliche Benachteiligung der Leasingbranche gegenüber anderen Branchen, insbesondere Banken zu vermeiden, wird versucht für Leasinggesellschaften, das sogenannte „Bankenprivileg“, d.h. die Befreiung von der Gewerbesteuer für die Refinanzierung zu erhalten. Der Gesetzgeber beabsichtigt im Gegenzug hierfür die Leasingbranche unter eine eingschränkte Beaufsichtigung (KWG-light“) zu stellen. Millionenkredite, Anzeigepflichten, organisatorische Pflichten, Vorlagepflichten und Jahresabschlussprüfung (340k HGB), Zulassung, Auskünfte und Prüfungen (BaFin, Buba) und Vorschriften des GWG gehören zu den Aufsichtsnormen, mit denen sich Leasinggesellschaften nach dem Diskussionsstand befassen müssen.

Der § 25a KWG ist eine zentrale Regelung der Aufsicht: Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Dies umfasst u. a. ein angemessenes Risikomanagement und interne Kontrollverfahren, angemessene Sicherungsvorkehrungen für den EDV-Einsatz sowie Notfallkonzepte, angemessenen Regelungen zur Bestimmung der finanziellen Lage, eine vollständige lückenlose Dokumentation von ausgeführten Geschäften, angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche. Die Vorkehrungen sind regelmäßig z.B. durch die Interne Revision zu überprüfen.

§ 25a KWG findet eine Konkretisierung in den MaRisk. Die MaRisk enthalten keine Handlungsanweisungen, so Nemet, sondern definieren Mindestanforderungen, die unter Berücksichtigung des jeweils unternehmensspezifischen Risikoprofils und unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Risikogehalt des Geschäftsfeldes angemessen umzusetzen sind. Bei einer unzureichenden Umsetzung sind Maßnahmen zu ergreifen bzw. können angeordnet werden (§ 45b KWG). Die Handlungs- und Ermessenspielräume können und sollten angemessen genutzt werden, so skizziert Nemet die Logik der Regelungen. So haben viele Leasinggesellschaften z.B. keine eigene Interne Revision wie bei Kreditinstituten, berichtet Nemet. Um die Struktur der MaRisk im Sinne von § 25a KWG nachzuvollziehen, haben Leasinggesellschaften verschiedene Handlungsalternativen bis hin zu Auslagerungslösungen. Die jeweiligen ggf. erforderlichen organisatorischen Maßnahmen müssen jedoch steht das Risikoprofil der betreffenden Leasinggesellschaft berücksichtigen und damit deren Geschäfts- und Risikostrategie widerspiegeln. Dadurch kann eine an den betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten orientierte Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sichergestellt werden.

Themen: Nachrichten | Kein Kommentar »

Kommentare

Sie müssen eingelogged sein um einen Kommentar zu posten.