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Rechtliche Rahmenbedingungen für ETF-Ratings

Von Dr. Oliver Everling | 10.September 2011

Die EU-Rating-VO ist gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a) EU-Rating-VO nur auf Ratings anzuwenden, die ein Bonitätsurteil in Bezug auf Unternehmen, Schuldtitel oder finanzielle Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder andere Finanzinstrumente oder deren Emittenten anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens abgeben. Dr. Christoph Gringel und Dr. Kai-Uwe Steck von Berger, Steck & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH aus Frankfurt am Main gehen im Buch „Exchange Traded Fund Rating“ (herausgegeben von Dr. Oliver Everling und Götz Kirchhoff, Art.-Nr. 22.472-1100 Bank-Verlag Medien GmbH, ISBN 978-3-86556-257-9) der Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen für ETF-Ratings nach.

„Zwar sind die Anteile von ETFs auch Finanzinstrumente, jedoch beinhalten die ETF-Ratings in aller Regel kein Urteil über die Bonität des jeweiligen ETFs. Vielmehr wird der ETF anhand quantitativer Kriterien (wie vergangene Performance, Kosten und Risiko) und/oder qualitativer Kriterien (wie Investmentprozess, Fondsmanagement, Fondsgesellschaft) bewertet“, schreiben Gringel und Steck. Die EU-Rating-VO finde somit regelmäßig keine direkte Anwendung auf ETF-Ratings.

„Allerdings könnten sich einzelne Vorschriften der EU-Rating-VO zumindest mittelbar auch auf Ratingagenturen auswirken, die keine Bonitätsratings erstellen. Eine solche mittelbare Auswirkung kann sich zum einen daraus ergeben,“ zeigen die Autoren auf, „dass die EU-Rating-VO Organisationspflichten für Ratingagenturen konkretisiert, die grundsätzlich von allen Gesellschaften zu beachten sind und die erfolgte Konkretisierung vom Sinn und Zweck her auch auf Ratingagenturen zutrifft, die keine Bonitätsratings erstellen.“

Die von Gringel und Steck aufgezeigten Zusammenhänge könnten insbesondere in einem eventuellen Schadensersatzprozess gegen die Ratingagentur von Bedeutung sein, wenn das Gericht die einzelnen Organisationspflichten, die sich aus der EU-Rating-VO ergeben, als branchenspezifische Konkretisierung der allgemeinen für alle Ratingagenturen und Gesellschaften geltenden Organisationspflichten heranzieht.

Eine mittelbare Auswirkung kann sich nach Ansicht der Rechtsanwälte auch daraus ergeben, dass auch Ratingagenturen, die keine Bonitätsratings erstellen, einzelne Vorgaben der EU-Rating-VO freiwillig als best-practice umsetzen, um so die Akzeptanz ihrer Ratings im Markt zu erhöhen: „Von mittelbarem Interesse für ETF-Ratings können somit insbesondere die Regelungen über die Erstellung von Ratings gemäß Artikel 6 bis 13 der EU-Rating-VO sein.“

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