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Was tun mit der Staatsanwaltschaft?

Von Dr. Oliver Everling | 11.April 2011

Die Staatsanwaltschaft hat gegenüber der Presse eine Reihe gesetzlicher Pflichten zu beachten. So ergibt sich eine Auskunftspflicht nach den Landespressegesetzen und Artikel 5 Grundgesetz, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets erweitert werden. Allerdings besteht eine Abwägungspflicht wegen des Persönlichkeitsrecht und Schutzpflichten sowie der Unschuldsvermutung, berichtet Hildegard Becker-Toussaint, Leitende Staatsanwältin a. D., zum Thema "Kein Höflichkeitsbesuch -Staatsanwälte ante portas-" im MontagsMeeting des eff Europäischen Finanz Forums e.V.

Die Staatsanwaltschaft hat berechtigte Interessen an Pressemitteilungen, denn es geht auch um den öffentlichen Eindruck, das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und die kontinuierliche Kommunikation mit den häufig wechselnden Pressevertretern, berichtet Becker-Toussaint.

Die Sache wird “Berichtssache” – das Justizministerium muss über die einzelnen Ermittlungsschritte und die Pressearbeit, gegebenenfalls auch Personaleinsatz, unter Umständen auch bei der Polizei regelmäßig informiert werden, und gibt bei Bedarf Hinweise und Weisungen.

Becker-Toussaint erläutert häufige Fehler im Verhalten von Führungskräften: Persönliches Leugnen der Brisanz der Situation, “Wutanfälle”, emotionale, spontane mündliche, fernmündliche Presseerklärungen oder Erklärungen, Versuche der “Einflussnahme von oben” durch Briefe oder Anrufe bei Politikern, mangelnde Selbstkontrolle bei Zwangsmaßnahmen, besonders in der Privatsphäre (z.B. bei Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen) sowie mangelnde Kontrolle bei Kommunikation im Unternehmen oder im Bekanntenkreis.

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