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Wieder eine Bank in Schwierigkeiten

Von Dr. Oliver Everling | 9.April 2008

WestLB, SachsenLB, IKB und andere Banken können sich über die direkte oder indirekte Hilfe des Steuerzahlers freuen: Hier springen Bund, Länder und Kommunen über ihre Institute und Möglichkeiten ein, um jede Schieflage aufzufangen und Insolvenzen abzuwenden. Anders dagegen bei kleinen privaten Banken, die sich durch ihre besseren Leistungen für ihre Kunden uneingeschränkt dem Wettbewerb stellen müssen.

Wer jenseits der Sparkassen und Landesbanken sein Kreditinstitut im Internet besuchen will, findet möglicherweise nur noch folgenden Hinweis: „Weserbank AG, Bremerhaven, geschlossen – bitte verwenden Sie nachfolgenden Link für weitere Informationen www.bankenverband.de„. Der Bankenverband repräsentiert mehr als 220 private Banken und zwölf Mitgliedsverbände. Dort findet der Kunde dann die Nachricht, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Weserbank AG ein Moratorium gemäß § 46 a KWG und damit die Schließung der Schalter für den Kundenverkehr angeordnet hat. Infolge des hiermit verbundenen Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ist es der Bank nicht mehr möglich, Verfügungen über Einlagen zuzulassen.

Dem Kreditinstitut mit Sitz in Bremerhaven ist nun auch untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind („Moratorium“). Die BaFin hat beim Amtsgericht Bremerhaven zudem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Man habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Das Institut sei nach mehreren gescheiterten Versuchen der Eigentümer, kurzfristig das erforderliche Kapital zuzuführen, überschuldet. Wertpapierdepots werden vom Moratorium nicht erfasst. Über sie kann weiterhin verfügt werden, sofern der Bank hieran keine Sicherungsrechte zustehen.

Nachdem die Bank ihr Geschäftsmodell umgestellt habe, sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, dauerhaft die Erträge zu erwirtschaften, die zur Deckung der laufenden operativen Kosten notwendig gewesen wären. Darum habe die Fortführungsprognose für das Institut nicht mehr aufrechterhalten werden können. Daraufhin habe die Weserbank AG ihre Vermögenswerte nicht mehr mit Fortführungs-, sondern mit Liquidationswerten bilanzieren müssen, die niedriger seien. Hierdurch habe sich eine Überschuldung ergeben.

Die Weserbank AG mit Sitz in Bremerhaven firmierte bis zum Jahre 2004 als Viehmarktsbank der Unterweserstädte GmbH und hat eine Niederlassung in Frankfurt am Main. Die Bilanzsumme der Bank beläuft sich nach dem letzten aufgestellten Jahresabschluss per 31. Dezember 2007 auf rund 120,4 Mio. Euro. Die Weserbank AG weist Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Höhe von rund 24,9 Mio. Euro aus.

Die Einlagen der Kunden der Weserbank AG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Einleger entschädigen kann. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn dieser Fall eingetreten ist. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf 90 Prozent der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 Euro.

Darüber hinaus ist die Weserbank AG Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach seinem Statut den 10-prozentigen Selbstbehalt und den Teil der Einlagen, die über die gesetzliche Grenze von 20.000 Euro hinausgehen – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Diese liegt pro Einleger bei 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank, also bei 1.832.000 Euro.

Während für die Leistungen der Sicherungseinrichtungen von den Banken eine Art „Versicherungsprämie“ abzuführen ist, gibt es bei öffentlichen Banken für die wiederholten Inanspruchnahmen der Zahlungsfähigkeit von Steuerzahlern keine Gegenleistungen. Es genügt als Bank, „staatlich“ oder „stattlich“ zu sein, um praktisch eine Bestandsgarantie durch den Steuerzahler zu erhalten: Entweder sorgt die öffentliche Trägerschaft oder aber die schiere Größe und volkswirtschaftliche Bedeutung einer Bank dafür, dass Politiker einschreiten, um Verluste aus Missmanagement zu sozialisieren.

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