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Geplante EU Berichte zu den Ratingagenturen

Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009

Das EU Parlament will die EU Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen zur Änderung des für Ratingagenturen gültigen Verhaltenskodex „UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN“ und bezüglich der beim Antrag auf Registrierung beizubringende Informationen ermächtigen. In diesen Normen ist festgelegt, nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob eine Ratingagentur in Bezug auf interne Organisation, betriebliche Abläufe, Vorschriften für Mitarbeiter, Präsentation der Ratings und Transparenz ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.

„Ferner sollte die Kommission die Kriterien zu Bestimmung der Gleichwertigkeit der Vorschriften dieser Verordnung mit dem Regelungs- und Kontrollrahmen von Drittländern präzisieren und gegebenenfalls ändern“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen.

Im Hinblick auf die Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Anwendung der EU Verordnung eingeschätzt wird und insbesondere Fragen der Zuverlässigkeit von Regulierungen im Bereich der Ratings sowie einer angemessenen Vergütung der Ratingagentur durch das bewertete Unternehmen berücksichtigt werden. „Die Kommission sollte unter Berücksichtigung dieser Bewertung geeignete Legislativvorschläge auf den Weg bringen.“

Die Kommission soll dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Bericht vorlegen, in dem die Anreize für die Nutzer, für einen Teil ihrer Ratings europäische Ratingagenturen zu beauftragen, mögliche Alternativen zum „Modell des zahlenden Emittenten“ einschließlich der Errichtung einer öffentlichen Ratingagentur der Gemeinschaft und die Konvergenz der nationalen Vorschriften bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bewertet werden. Daraufhin sollen geeignete Legislativvorschläge auf den Weg gebracht werden. Außerdem will sich die EU mit den Entwicklungen innerhalb des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern und die Auswirkungen dieser Entwicklungen befassen sowie der in der EU Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen zur Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft bewertet sehen.

Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, indem für Ratings, die in der Gemeinschaft erstellt werden, gemeinsame Qualitätsanforderungen festgelegt werden, wegen fehlender nationaler Rechtsvorschriften und der Tatsache, dass die Mehrheit der Ratingagenturen derzeit ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

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