Coface mit Eigenkapitalstärkung

Von Dr. Oliver Everling | 6.Januar 2010

Der Verwaltungsrat der Natixis hat beschlossen, das Eigenkapital der Coface um 175 Millionen Euro auf über 1,25 Milliarden Euro aufzustocken. In Verbindung mit der deutlich verbesserten Schadensituation in der Kreditversicherung ergibt sich für Coface ein Solvabilitätsüberschuss am Ende des Jahres 2009 in Höhe von 500 Millionen Euro.

Diese Überdeckung – Überschuss vorhandenen Eigenkapitals über die rechtlichen Erfordernisse hinaus – liegt nun um 100 Millionen Euro höher als vor der Krise Ende 2007. Damit erfüllt Coface die rechtlichen Vorgaben, jederzeit die Versicherungsschäden tragen zu können, bei weitem.

„Coface hat als einziger der großen Kreditversicherer das Gesamtdeckungsvolumen für Kunden seit Beginn der Wirtschaftskrise nicht reduziert“, verweist Benoît Claire auf den eigenen Anspruch, die Kunden auch in schwierigen Zeiten zu begleiten. „Die Kapitalausstattung erlaubt uns dies auch in der einsetzenden Erholungsphase, in der uns die Unternehmen ebenfalls brauchen werden“, erklärte der Vorstandsvorsitzende von Coface Deutschland.

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Geschäftswandel vom Abonnenten zum Emittenten

Von Dr. Oliver Everling | 31.Dezember 2009

John Moody betrieb ein Verlagsgeschäft: Er verkaufte Handbücher, in denen er Daten über die an den Börsen gehandelten Wertpapiere gesammelt hatte. So kam er eines Tages 1909 auf die Idee, nicht nur Fakten aufzulisten, sondern diesen auch seine persönliche Meinung hinzuzufügen: Eben in der Art amerikanischer Schulnoten – in Buchstaben statt wie bei uns in Ziffern. Moody’s bemerkte bald, dass sich der Leser nicht für die Schreibe, sondern für das Resultat seiner Beurteilung interessierte. So rückten die Bonitätsnoten immer mehr in den Vordergrund der Berichterstattung, bis schließlich Nachrichtenagenturen fast nur noch die Quintessenzen der Analysen mit Ratingsymbolen verbreiteten, Datenbanken damit fütterten und die vielen „wenn“ und „aber“ der Analystenmeinungen schlichtweg ignorierten.

Die starke Nachfrage veranlasste John Moody, Analysten einzustellen, die ihm bei der Anfertigung der Berichte und Urteile halfen. Um zu sinnvollen und konsistenten Klassifikationen zu gelangen, mussten sie sich auf einheitliche Methodologien und Kriterien verständigen. Bald hatte es sich bewährt, die Ratings nicht dem Urteil einzelner Analysten zu überlassen, sondern ein Ratingkomitee zu bilden, das jedes einzelne Rating anhand einer ausführlichen Vorlage diskutierte und das zu veröffentlichende Rating beschloss. Aus den Redaktionssitzungen von früher entwickelte sich ein hoch komplexer Abstimmungsprozess, der schon in den 1920er Jahren für internationale Vergleichbarkeit und Bonitätsnoten sorgte, die über Branchen- und Ländergrenzen hinweg Ausfallrisiken signalisierten.

Über ein halbes Jahrhundert hinweg, bis Ende der 1960er Jahre, blieb der Leser „der Auftraggeber“ der Ratingagentur. Moody’s Investors Service fühlte sich – wie seine Wettbewerber Standard & Poor’s (S&P’s) und Fitch Investors Service (heute: Fitch Ratings) – dem Investor verpflichtet. Der Käufer von Anleihen sollte vor Ausfallrisiken gewarnt wer-den. Während in den 1920er und 1930er Jahren die Ratingagenturen schon einmal „Hochkonjunktur“ hatten, da in der Weltwirtschaftskrise jedermann das Ausfallrisiko bewusst wurde, dümpelten sie unter den Bedingungen des 1944 geschaffenen Bretton-Woods-Systems und dem Goldstandard dahin. Das sollte sich im Juni 1970 ändern, als die Nixon-Administration den Zusammenbruch eines Verkehrsunternehmens, des Penn Central-Systems, tatenlos hinnahm: Dadurch wurden nicht nur Aktionäre und Gläubiger, sondern auch Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und die Öffentlichkeit aufgeschreckt.

Das Rating stand plötzlich im Mittelpunkt von Investmententscheidungen, aber auch zum Beispiel bei Fragen, an welches Versorgungsunternehmen man sich binden will oder welchen Lieferanten man auswählt.

Die Aufgabe der Goldstandards und die Ölkrise sorgten binnen weniger Jahre dafür, dass sich die Kräfteverhältnisse an den Kapitalmärkten zugunsten von Anlegern verschoben: Während sich die Ratingagenturen bis Anfang der 1970er Jahre aus den Verkaufserlösen ihrer Publikationen, insbesondere Abonnementgebühren, zu finanzieren hatten, kam zur Freude der Analysten eine weitere Ertragsquelle hinzu: Emittenten von Anleihen suchten aktiv mit den Analysten das Gespräch, um bereits vor Begebung eines Finanztitels das Urteil der unabhängigen Agenturen einzuholen und dieses bei der Platzierung ihrer Emissionen an potentielle oder aktuelle Anleger zu kommunizieren.

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Kürzester Leitartikel der Welt

Von Dr. Oliver Everling | 31.Dezember 2009

Der kürzeste Leitartikel der Welt: „AAA“. Ratingagenturen genügen drei Buchstaben, um für Schlagzeilen zu sorgen. Um Titelseiten zu erreichen, bedurfte es nicht erst der internationalen Finanzkrise. In den USA, dem Mutterland des Kreditratings und der Ratingagenturen, genügte schon die Behauptung, die durch das Symbol des AAA zum Ausdruck kommt, um das Interesse von Lesern zu wecken. AAA steht für die Bestnote im Rating: Erklimmt gar ein Industrieunternehmen die oberste Bonitätsklasse, ist der Ratingagentur die Aufmerksamkeit der Leser sicher. Nur fünf Unternehmen erreichten bis 2008 bei S&P’s diese Note, darunter Microsoft, aber tausende vermögensgedeckter Wertpapiere (Asset-backed Securities) von eigens dafür gegründeten Zweckgesellschaften.

Ratinganalysten verleihen mit den konzisen Symbolen von Ratingskalen ihren Meinungen Ausdruck – und berufen sich dabei auf das 1st Amendment der amerikanischen Verfassung oder auf Artikel 5 des Grundgesetzes. Statt langatmiger Aufsätze schreiben Ratinganalysten vergleichsweise kurze Stellungnahmen über die Kreditwürdigkeit wirtschaftlicher Einheiten. Die Gesamtheit aller berücksichtigten Aspekte kondensiert sich schließlich zu einem einzelnen Symbol, abgelesen auf einer Skala von AAA bis C bzw. D, wobei D für die bereits eingetretene Zahlungsstörung steht (Default). Nach dem Willen der Europäischen Kommission soll es mit dieser Art der freien Meinungsäußerung noch in diesem Jahr zu Ende sein. Eine EU-Verordnung wurde als unmittelbar zwingendes Recht auf den Weg gebracht, um die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte der freien Meinungsäußerung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für Ratingagenturen einzuschränken.

Ein AAA – meist neudeutsch gesprochen als Triple A – steht für eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass eine so beurteilte Wirtschaftseinheit seinen zwingend fälligen Zahlungsverpflichtungen langfristig stets vollständig und rechtzeitig nachkommt.

Tatsächlich lässt sich anhand der Statistiken führender Ratingagenturen – sogar durch die gegenwärtige Finanzkrise hindurch – beweisen, dass aus der obersten Ratingkategorie heraus kaum je ein Schuldner in die Insolvenz geriet. Schon bei AA oder A – in diesen Kategorien werden zurzeit noch die deutschen Großbanken geführt – kann es von heute auf morgen zur Zahlungseinstellung kommen. Bei einem BBB muss im langjährigen Durchschnitt damit gerechnet werden, dass fast ein halbes Prozent der so beurteilten Adressen seinen Zahlungsverpflichtungen binnen Jahresfrist nicht mehr nachkommt, beim Rating B trifft es in der Regel jeden achten Schuldner.

So dokumentiert es die Statistik – und diese stützt sich auf ein ganzes Jahrhundert. Schon im Jahr 1909 begann John Moody zu „raten“, dem Gründer von Moody’s Investors Service, der zeitweilig zunächst auch für einen der Vorläufer der heutigen Ratingagentur Standard & Poor’s tätig war. Das Rating war eigentlich nicht seine Erfindung. Schon im Wilden Westen wurde auf Pferden Stapel von Unterlagen gepackt und auf weite Strecken geritten, in denen in geheimnisvollen Codes die Zahlungsfähigkeit von Geschäftspartnern dokumentiert wurde. Nur kodiert war es möglich, eine Vielzahl von Informationen in kürzester Zeit von der Westküste an die Ostküste zu befördern.

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Compliance-Funktion bei Ratingagenturen

Von Dr. Oliver Everling | 31.Dezember 2009

Eine Ratingagentur schafft und unterhält nach der EU-Verordnung über Ratingagenturen eine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt. Die Compliance-Funktion überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung durch die Ratingagentur und ihre Beschäftigten und erstattet darüber Bericht. Die Compliance-Funktion überwacht und bewertet regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit festgelegter Vorkehrungen und Verfahren sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel der Ratingagentur bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ergriffen wurden.

Die Compliance-Einheit berät und unterstützt die Geschäftsleitung, Ratinganalysten und Mitarbeiter sowie andere natürliche Personen, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die Ratingtätigkeiten ausüben, bei der Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009.

Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Ratingagentur sicher, dass eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Die Compliance-Funktion muss über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen für sie relevanten Informationen verfügen. Es ist ein Compliance-Beauftragter zu ernennen, der für die Compliance-Funktion und für die Berichterstattung über die gemäß Nummer 3 vorgeschriebene Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich ist.

Die Geschäftsleitung, Ratinganalysten, Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen der Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die an der Compliance-Funktion beteiligt sind, dürfen nicht an den von ihnen überwachten Ratingtätigkeiten beteiligt sein. Die Vergütung des Compliance-Beauftragten ist nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängig und ist so festgelegt, dass die Unabhängigkeit seines Urteils gewährleistet ist.

Der Compliance-Beauftragte stellt sicher, dass Interessenkonflikte von Personen, die an der Kontrollstelle beteiligt sind, erkannt und beseitigt werden. Der Compliance-Beauftragte erstattet der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben.

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Aufsichtsorgan der Ratingagentur

Von Dr. Oliver Everling | 31.Dezember 2009

Eine Ratingagentur ist auf eine Art und Weise zu organisieren, die gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden. Diese Anforderung ergibt sich nicht nur aus dem auf Ratingagenturen lastenden Druck des Marktes, sondern seit Ende 2009 auch aus der EU-Verordnung über Ratingagenturen. Nach dieser muss darüber hinaus die Geschäftsleitung einer Ratingagentur ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Qualifikationen und Erfahrungen verfügen sowie eine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten.

Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Ratingagentur müssen unabhängige Mitglieder sein, die nicht in die Ratingtätigkeiten eingebunden sind. Die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hängt nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur ab und ist so festzulegen, dass die Unabhängigkeit ihres Urteils gewährleistet ist. Die Mandatsdauer der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist im Voraus zu bestimmen und darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auch ist das Mandat nicht erneuerbar. Den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ihr Mandat nur dann zu entziehen, wenn ein Fehlverhalten oder unzureichende Leistungen vorliegen.

Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, einschließlich seiner unabhängigen Mitglieder, müssen mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen. Gibt eine Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente ab, müssen zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für strukturierte Finanzinstrumente auf leitender Ebene verfügen.

Neben der allgemeinen Verantwortung eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben seine unabhängigen Mitglieder die spezielle Aufgabe, eine Reihe von Bereichen zu überwachen. Die Entwicklung der Ratingpolitik und der von der Ratingagentur bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, die Wirksamkeit des internen Qualitätskontrollsystems der Ratingagentur in Bezug auf die Ratingtätigkeiten, und die Wirksamkeit der Maßnahmen und Verfahren, die eingeleitet werden, um die Erkennung, Beseitigung oder Handhabung und Offenlegung von Interessenskonflikten sicherzustellen, müssen ebenso kontrolliert werden wie die Prozesse zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen sowie zur Unternehmensführung, einschließlich der Effizienz der so genannten Überprüfungsstelle. Die Stellungnahmen der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorzulegen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zu übermitteln.

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Jahr der Registrierungsanträge für Agenturen

Von Dr. Oliver Everling | 31.Dezember 2009

Das Jahr 2010 verspricht das Jahr der Anträge von Ratingagenturen auf Registrierung nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen zu werden.

Zu den nach der EU-Verordnung für den Antrag auf Registrierung beizubringenden Informationen gehören neben Selbstverständlichkeiten wie der vollständige Name der Ratingagentur, Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes in der Gemeinschaft, Name und Kontaktdaten einer Ansprechperson auch zum Beispiel der Name und Kontaktdaten des Compliance-Beauftragten. Die Funktion des Compliance-Beauftragten muss also bereits bei Antragstellung eingerichtet sein.

Darüber hinaus müssen die Rechtsstellung, die Kategorie der Ratings, für die die Ratingagentur einen Antrag auf Registrierung stellt, die Eigentumsstruktur, die Organisationsstruktur und Unternehmensverfassung geklärt sein. Damit die Ratingagentur auch stets ihr Leistungsversprechen auch stets operativ erfüllen kann, müssen die finanziellen Ressourcen für die Durchführung von Ratingtätigkeiten ausreichend sein. Die Personalausstattung der Ratingagentur und Fachkenntnisse des Personals müssen nach gewiesen werden.

Soweit die Agentur auch über Töchter arbeitet, müssen Informationen zu Tochtergesellschaften der Ratingagentur vorgelegt werden. Der Antrag muss eine Bschreibung der Verfahren und Methoden zur Abgabe und Überprüfung von Ratings, die Strategien und Verfahren zur Erkennung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Informationen über die Ratinganalysten, Vergütungs- und Leistungsbewertungsregelung und andere Dienstleistungen, die die Ratingagentur zu erbringen beabsichtigt und die keine Ratingtätigkeiten sind, enthalten.

Von entscheidender Bedeutung ist der Geschäftsplan, einschließlich Angabe des Ortes, an dem die Haupttätigkeiten ausgeübt werden sollen, des Ortes, an dem Zweigniederlassungen eingerichtet werden sollen, und Erläuterung des geplanten Geschäftstyps, wie auch Unterlagen und detaillierte Angaben zur voraussichtlichen Übernahme von Ratings Dritter, Unterlagen und detaillierte Angaben zu geplanten Auslagerungsvereinbarungen einschließlich Angaben zu den Unternehmen, die die ausgelagerten Aufgaben übernehmen.

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Handbuch Credit Management

Von Dr. Oliver Everling | 23.Dezember 2009

Die Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Steuern und Abgaben befindet sich nunmehr schon seit Jahrzehnten auf einem unerträglich hohen Niveau. Die volkswirtschaftliche Konsequenz davon ist die geringe Kraft dieser Unternehmen zur Bildung von Eigenkapital, denn dieses kann nur aus Mitteln gebildet werden, die dem Unternehmen nach Abzug von Steuern und Abgaben zur Verfügung stehen.

Zur Eigenfinanzierung von Unternehmen stehen grundsätzliche Wege der Innen- und Außenfinanzierung zur Verfügung. Der Weg der Außenfinanzierung ist vielen Mittelständlern inzwischen verschlossen, da sie entweder aus ihrem Privatvermögen die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bereits ausgeschöpft haben, keine weiteren Eigenkapitalgeber finden oder ihnen auch der Zugang zur Börse verschlossen ist.

Bleibt der Weg der Selbstfinanzierung, der nur bei entsprechenden Gewinnen beschritten werden kann. Unter den früheren finanzpolitischen Rahmenbedingungen in Deutschland konnte jedoch bei mittelständischen Unternehmen nicht die Widerstandskraft aufgebaut werden, die jetzt in der Krise benötigt wird. Statt die fiskalpolitischen Leitlinien klar auf Steuersenkungen und staatliche Haushaltsbeschränkungen auszurichten, wurde es in den konjunkturell günstigen Phasen versäumt, kleine und mittlere Unternehmen zu stärken.

„Eine der wichtigsten Einflussgrößen für das Eintreten einer Insolvenz ist die Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens“, heißt es unter der Überschrift „Eigenkapitallücke nicht geschlossen“ dazu im „Handbuch Credit Management“ von Roland F. Erben und Stefan Hirschmann (Herausgeber) der Bank-Verlag Median GmbH aus Köln (ISBN 978-3-86556-117-6).

Die noch nicht überwundene Wirtschafts- und Finanzkrise wird daher gleich in doppelter Hinsicht dem Handbuch Leserinteresse zuführen: Einerseits werden in 2010 tausende von Unternehmern den Ganz zum Insolvenzgericht antreten müssen, andererseits wird die hohe Ausfallgefährdung von Forderungen auch (noch) gesunde Unternehmen dazu anhalten, sich intensiver mit dem Credit Management ihrer Forderungen zu befassen.

Von den Grundlagen und rechtlichen Rahmenbedingungen, den Aufgaben und Instrumenten bis hin zur Informationsverarbeitung im Credit Management befasst sich das „Handbuch Credit Management“ mit allen wesentlichen Fragen, die in diesem Zusammenhang in der Praxis beantwortet werden müssen, um sich gegen Ausfälle zu schützen.

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EU-Qualität von Ratings

Von Dr. Oliver Everling | 23.Dezember 2009

Die Ratingagenturen sollten gewährleisten, dass die zur Bestimmung der Ratings verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Ratingannahmen, wie z. B. mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, stets auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden und dass deren Beschreibungen so veröffentlicht werden, dass eine umfassende Überprüfung möglich ist. Diese Forderung geht aus dem Amtsblatt der Europäischen Union hervor.

In Fällen, in denen es aufgrund fehlender verlässlicher Daten oder der komplexen Struktur eines neuartigen Finanzinstruments, insbesondere eines strukturierten Finanzinstruments, zweifelhaft ist, ob die Ratingagentur ein verlässliches Rating abgeben kann, sollte die Ratingagentur kein Rating abgeben und ein bereits existierendes Rating zurückziehen. Dies geht aus der veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen hervor.

Änderungen betreffend die Qualität der für die Kontrolle eines bestehenden Ratings verfügbaren Informationen sollten mit dieser Überprüfung offengelegt werden, und gegebenenfalls sollte eine Änderung des Ratings vorgenommen werden. Um die nach dem Willen des EU-Gesetzgebers notwendige Qualität ihrer Ratings zu gewährleisten, sollte eine Ratingagentur durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Informationen, auf die sie sich bei Vergabe ihrer Ratings stützt, verlässlich sind.

Zu diesem Zweck sollte sie sich nach den EU-Text unter anderem auf Folgendes stützen können: von unabhängiger Seite geprüfte Abschlüsse oder sonstige öffentlich bekannt gegebene Informationen, Überprüfung durch einen seriösen Drittdienstleister, stichprobenweise Überprüfung der erhaltenen Informationen, Vertragsbestimmungen, die für den Fall, dass im Rahmen des Vertrags wissentlich sachlich falsche oder irreführende Informationen geliefert wurden, oder das bewertete Unternehmen oder die mit ihm verbundenen Dritten hinsichtlich der Genauigkeit dieser Informationen nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfahren sind, eindeutig die Haftung des bewerteten Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Dritten vorsehen.

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Nutzen von Evidenzbeurteilungen

Von Dr. Oliver Everling | 23.Dezember 2009

Welcher Nutzen resultiert aus der Betrachtung der Evidenz eines Ratings? Die Evidenz, aus dem Englischen „evidence“ übernommen, versteht sich wörtlich übersetzt als Deutlichkeit oder Klarheit. Definitionsgemäß wird unter einer Ratingevidenz die „Beurteilung eines einzelnen vorliegenden Ratingurteils, jedoch keine grundsätzliche Beurteilung eines Ratingsystems oder einer Ratingagentur“ verstanden. Ratingevidenz stellt dabei ein ex ante Qualitätsmaß dar, d.h., die Beurteilung der Qualität des Ratings erfolgt ausschließlich anhand von Informationen, die zum Zeitpunkt des Ratings auch bereits zur Verfügung standen.

Ratingevidenz unterscheidet sich damit klar von einem Backtesting der Ratings einer Ratingagentur oder eines Kreditinstituts. Im Rahmen der Evidenzbeurteilung, die die RATING EVIDENCE GmbH durchführt, ist Ratingevidenz die Beweisführung anhand von einer Vielzahl von Kriterien, durch die Klarheit und Transparenz für ein Rating geschaffen wird. Diese Kriterien sind in einem heuristischen Bewertungsmodell miteinander verbunden und beziehen sich auf Organisation und Arbeitsabläufe bei der Erstellung des Ratings, verwendete Ratingmethode, eingesetztes Ratingsystem und Verfahren, verfügbare und genutzte Daten, erreichte Zertifizierung von Ratinggesellschaften und Ratingsystemen, Reputation sowie eingesetzte Ressourcen (insbesondere Qualifikation und Erfahrung der eingesetzten Personen).

Die genannten Kriterien zeigen die Notwendigkeit einer sehr differenzierten Beurteilung einzelner Ratings. So ist beispielsweise selbst bei einem hervorragend geeigneten Ratingverfahren eine gute Ratingevidenz nicht sichergestellt, wenn der beurteilenden Ratingagentur (oder dem Ratingadvisor) ausschließlich öffentlich zugängliche Informationen zur Hand waren, wenn diese systembedingt nicht ausreichen.

Auch eine wissenschaftlich bestens anerkannte Ratingmethodik führt zu einer deutlich schwächeren Einschätzung der Evidenz eines Ratings, wenn die erforderlichen Arbeitsprozesse wegen mangelhafter Dokumentation nicht stringent eingehalten werden oder die durchführenden Mitarbeiter über keine adäquate Qualifikation oder Erfahrung verfügen. Umgekehrt ist es selbst für erfahrene Mitarbeiter einer Ratingagentur grundsätzlich unmöglich, Ratings mit einer hohen Evidenz zu erzeugen, wenn die von ihnen angewandte Verfahrensweise methodische Fehler aufweist oder bei statistischen Analysen die Grundgesamtheit der ausgewerteten Daten zu gering oder nicht repräsentativ ist.

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ABS besser als der Ruf

Von Dr. Oliver Everling | 23.Dezember 2009

Die Analysten der DZ BANK werfen in ihren „ABS & STRUCTURED CREDITS“, einer Research-Publikation der DZ BANK AG, einen Blick zurück auf das Jahr 2009. Dabei gehen sie auf die Performance des gesamten Structured-Finance-Marktes ein. „Im ersten Asset Backed Watcher des neuen Jahres, der am 15. Januar erscheint, geben wir schließlich einen Ausblick für das Jahr 2010.“

Ginge es nach einer Vielzahl der in 2009 erschienenen Zeitungsartikel zum Thema Verbriefungen, so wäre die Performance-Analyse dieses Marktes schnell beendet, schreiben die Analysten. Den gemeinhin als „toxische Assets“ bezeichneten Wertpapieren wurde häufig eine katastrophale Performance nachgesagt, ohne auch nur zwischen Assetklassen oder Kontinenten (US-amerikanischer versus europäischer ABS-Markt) zu differenzieren.

So war am 24. November diesen Jahres in der Financial Times Deutschland noch der Kommentar „Verbietet Verbriefungen!“ des Wirtschaftsprofessors der Katholischen Universität Leuven Paul de Grauwe zu lesen – offenbar Initialzündung einer Artikel-Serie, gefolgt vom Kommentar „Kreditderivate verbieten!“ am 8. Dezember von Wolfgang Münchau.

Doch die viel gescholtene Assetklasse ABS zeigte in 2009 trotz eines äußerst schwierigen wirtschaftlichen Marktumfeldes eine weitgehend robuste Entwicklung, zeigt die DZ BANK auf. Eine stark negative Performance war lediglich bei einzelnen Transaktionen in speziellen Assetklassen auszumachen. Die DZ BANK führt die Corporate CDOs, CMBS, spanische RMBS sowie britische Non-Conforming RMBS an. Ihr Urteil stützen die Analysten der DZ BANK auf eine Betrachtung der Entwicklung bestimmter Portfolio-Kennzahlen der ABS-Assetklassen, deren Ratingentwicklung sowie zusätzliche Kriterien, die sich in 2009 als Performance-relevant herausgestellt haben. Auch die Betrachtung „harter“ Kapitalverluste wirft auf Verbriefungen gegenüber Bank- und Unternehmensanleihen ein positives Licht.

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