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Weiter Unrecht durch GEZ-Gebühren

Von Dr. Oliver Everling | 12.Dezember 2010

Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll ab dem 1. Januar 2013 anstelle der gerätebezogenen Rundfunkgebühr ein Pauschalbeitrag erhoben werden. Der Entwurf des Staatsvertrages sieht vor, für Unternehmen diesen Beitrag an die Zahl der Mitarbeiter und der Betriebsstätten zu binden.

Dies hätte eine ungerechte finanzielle Belastung für den Mittelstand zur Folge. Besonders betroffen sind arbeitsintensive Branchen und mittelständische Filialunternehmen. Jeder Mitarbeiter leistet seinen Beitrag zu den Rundfunkgebühren bereits, indem er seine private Haushaltsabgabe an die GEZ zahlt – gleichgültig, ob er fern sieht oder nicht, denn allein das Bereithalten eines Empfangsgeräts führt zur Zwangsabgabe an die GEZ. Durch die zusätzliche Beitragszahlung des Unternehmens kommt es zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung und zu einer weiteren Benachteiligung des „Faktors Arbeit“.

Unternehmen in die Beitragspflicht mit einzubeziehen, ist gerade in der heutigen Zeit des Internets ein absurdes Vorhaben. Kaum noch ein Unternehmen, wenn es nicht gerade auf die Produktion von Soap-Operas oder Waschmittelwerbung im Fernsehen spezialisiert ist, bezieht heute noch Informationen aus den öffentlich-rechtlichen Medien. Für professionelle Zwecke ist es heute vielmehr unverzichtbar, sich auf Primärquellen zu stützen, statt auf öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Die GEZ-Gebühren dienen dazu, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren. Der Konsum der zahlreichen TV- und Radioprogramme erfolgt aber, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht während, sondern außerhalb der Arbeitszeit. Für die Zwangsabgaben an die GEZ zur Finanzierung von Programmen, die von den durch die Gebühren Betroffenen weder benötigt noch gewünscht sind, entbehren jeder Rechtfertigung.

Mittelständische Unternehmer appellieren nun an die Ministerpräsidenten der Länder, die Diskussion über den Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Rücksicht auf den Mittelstand wieder aufzunehmen und dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in der jetzigen Form nicht zu unterschreiben.

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