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Einstweilige Verfügung gegen Ratingagentur erwirkt

Von Dr. Oliver Everling | 18.Januar 2013

Gegen eine durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA registrierte Ratingagentur wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die betreffende Agentur wurde bereits im Jahr 2011 registriert und hob diese Tatsache in ihrem Internetauftritt, in Broschüren wie auch in Pressemitteilungen hervor. National zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Streitpunkt ist die Frage, ob und inwieweit in der Werbung und im Internetauftritt einer Ratingagentur auf die Tatsache hingewiesen werden darf, dass die Ratingagentur „offiziell“ registriert wurde. Nach Artikel 10 der EU-Verordnung über Ratingagenturen darf mit der Anerkennung nicht geworben werden.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der betroffenen Ratingagentur unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, verboten, innerhalb des geschäftlichen Verkehrs zu Zwecken des Wettbewerbs eigene Ratings und/oder eigene Ratingtätigkeiten mit einem Siegel „BaFin-anerkannte Ratingagentur“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.

Betroffen sind auch Beziehungen zu Verbrauchern, geschäftliche oder gewerbliche Beziehungen. Das zuständige Landgericht untersagt, für Bewertungen von Unternehmen oder deren Leistungen, die sich auf auf diese Verpflichtungen beziehen, mit bestimmten Behauptungen über die Ratingagentur zu werben. Formulierungen wie „eine aufsichtsrechtlich EU-weit anerkannte Credit Rating Agency (CRA)“ dürfen nicht als Werbeargument präsentiert werden.

Die ESMA kann die Qualität der erteilten Ratings im Einzelfall nicht garantieren, sondern kontrolliert die Einhaltung der Regulierung durch die EU-Verordnung über Ratingagenturen. Diese sieht eine Registrierungspflicht für Agenturen vor, die Ratings erstellen. Da jeder registrierungspflichtig ist, der gemäß Artikel 3 der EU-Verordnung öffentlich oder an einen Verteiler Bonitätsurteile in Bezug auf Unternehmen, Schuldtitel oder andere Finanzinstrumente anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgibt, kann es für Nutzer dieser Ratings irreführend sein, wenn mit der Registrierung geworben wird, als wäre dies ein Vorteil gegenüber anderen Agenturen.

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