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Leitlinien zu Marketing-Anzeigen im Fondsvertrieb

Von Dr. Oliver Everling | 27.September 2021

Die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA für den fairen, eindeutigen und nicht irreführenden Charakter von Marketing-Anzeigen von Investmentfonds machen konkrete Vorgaben: „Alle Marketing-Anzeigen sollten unabhängig davon, wer die Zielanleger sind, faire, eindeutige und nicht irreführende Informationen enthalten.“

Jedoch können der Umfang der Informationen und die Art und Weise, wie die Informationen dargestellt werden, daran angepasst werden, ob die Anlage in den beworbenen Fonds Kleinanlegern (d. h. OGAW oder Kleinanleger-AIF) oder nur professionellen Anlegern (d. h. AIF die nicht zum Vertrieb an Kleinanleger zugelassen sind) offensteht.

Nach Ansicht der ESMA sollten insbesondere Marketing-Anzeigen, in denen für Fonds geworben wird, die Kleinanlegern offenstehen, keine übermäßig technischen Formulierungen verwenden. Es ist eine Erläuterung der verwendeten Terminologie hinzuzufügen, die leicht lesbar sein sollte und gegebenenfalls die Komplexität des Fonds und die mit der Anlage verbundenen Risiken hinlänglich erklären, um den Anlegern das Verständnis der Eigenschaften des beworbenen Fonds zu erleichtern.

Die Marketing-Anzeige sollte in den Amtssprachen oder in einer der Amtssprachen verfasst sein, die in dem Teil des Mitgliedstaates verwendet werden, in dem der Fonds vertrieben wird, oder in einer anderen von den zuständigen nationalen Behörden dieses Mitgliedstaates anerkannten Sprache.

Im Vertrieb von Fonds sind über diese genannten Beispiele hinaus eine Fülle weiterer, detaillierter Vorschriften zu beachten, die bis hin zur Formatierung und Schriftgröße reichen. Wer im Fondsvertrieb keine Rechtsrisiken eingehen will, bedient sich daher der Dienste von Ratingagenturen, die durch ihre Reports sicherstellen, dass Chancen und Risiken abgewogen und wichtige Fakten in geeigneter Weise zusammengefasst werden.

Themen: Fondsrating | Kein Kommentar »

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