Geplante EU Berichte zu den Ratingagenturen
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Das EU Parlament will die EU Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen zur Änderung des für Ratingagenturen gültigen Verhaltenskodex „UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN“ und bezüglich der beim Antrag auf Registrierung beizubringende Informationen ermächtigen. In diesen Normen ist festgelegt, nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob eine Ratingagentur in Bezug auf interne Organisation, betriebliche Abläufe, Vorschriften für Mitarbeiter, Präsentation der Ratings und Transparenz ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.
„Ferner sollte die Kommission die Kriterien zu Bestimmung der Gleichwertigkeit der Vorschriften dieser Verordnung mit dem Regelungs- und Kontrollrahmen von Drittländern präzisieren und gegebenenfalls ändern“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen.
Im Hinblick auf die Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Anwendung der EU Verordnung eingeschätzt wird und insbesondere Fragen der Zuverlässigkeit von Regulierungen im Bereich der Ratings sowie einer angemessenen Vergütung der Ratingagentur durch das bewertete Unternehmen berücksichtigt werden. „Die Kommission sollte unter Berücksichtigung dieser Bewertung geeignete Legislativvorschläge auf den Weg bringen.“
Die Kommission soll dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Bericht vorlegen, in dem die Anreize für die Nutzer, für einen Teil ihrer Ratings europäische Ratingagenturen zu beauftragen, mögliche Alternativen zum „Modell des zahlenden Emittenten“ einschließlich der Errichtung einer öffentlichen Ratingagentur der Gemeinschaft und die Konvergenz der nationalen Vorschriften bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung bewertet werden. Daraufhin sollen geeignete Legislativvorschläge auf den Weg gebracht werden. Außerdem will sich die EU mit den Entwicklungen innerhalb des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern und die Auswirkungen dieser Entwicklungen befassen sowie der in der EU Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen zur Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft bewertet sehen.
Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, indem für Ratings, die in der Gemeinschaft erstellt werden, gemeinsame Qualitätsanforderungen festgelegt werden, wegen fehlender nationaler Rechtsvorschriften und der Tatsache, dass die Mehrheit der Ratingagenturen derzeit ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
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Herausforderung EU-einheitlicher Aufsicht über Ratingagenturen
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Die geplante EU-einheitliche Aufsicht über Ratingagenturen stellt die Europäische Union vor besondere Herausforderungen. So muss ein Mechanismus geschaffen werden, der die wirksame Durchsetzung der Verordnung gewährleistet. Noch verfügen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht über die notwendigen Mittel, um zu gewährleisten, dass die in der Gemeinschaft erstellten Ratings unter Einhaltung zwingender Vorschriften erstellt werden.
Maßnahmen wie der Widerruf der Registrierung oder die Aussetzung der Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke können nur dann ergriffen werden, wenn sie angesichts des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie angemessen sind. In ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörden berücksichtigen die zuständigen Behörden die Interessen der Anleger und die Stabilität des Marktes. Da eine Ratingagentur bei der Erstellung ihrer Ratings ihre Unabhängigkeit wahren sollte, sollten zur Vermeidung von regulatorischer Arbitrage weder die zuständigen Behörden noch die Mitgliedstaaten Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden nehmen. „Falls sich eine Ratingagentur einem Druck ausgesetzt sieht,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sollte sie die Kommission und den CESR informieren. Die Kommission sollte von Fall zu Fall prüfen, ob bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung weitere Schritte gegen die betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich sind.“
Eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und einvernehmliche Registrierungsentscheidungen sind notwendige Voraussetzungen für einen wirksamen Registrierungsvorgang und eine wirksame Ausübung der Aufsicht. Die Entscheidungen sollten effektiv, zügig und einvernehmlich getroffen werden. Die Aufsicht über eine Ratingagentur wird daher von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des Kollegiums und unter angemessener Einbindung des CESR wahrgenommen.
Auslagerungsvereinbarungen der Ratingagentur dürfen die Aufsicht nicht beeinträchtigen. Die Ratingagentur bleibt bei Auslagerungsvereinbarungen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin verantwortlich. Um das Vertrauen der Anleger und Verbraucher auf hohem Stand zu halten und eine kontinuierliche Aufsicht über die in der Gemeinschaft erstellten Ratings zu ermöglichen, werden Ratingagenturen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zur Gründung einer Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft verpflichtet, damit deren Tätigkeiten in der Gemeinschaft wirkungsvoll beaufsichtigt werden können und die effektive Anwendung der Vorschriften für die Anerkennung von Ratings gewährleistet ist. Auch sollte das Auftreten neuer Akteure auf dem Markt für Ratingagenturen gefördert werden, so der Wunsch des EU Gesetzgebers. Die Koalitionspartner in Berlin prüfen unterdessen die Einrichtung einer unabhängigen Stiftung für Finanzprodukte nach dem Muster der Stiftung Warentest.
Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen aus, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen. „Zu diesen Personen sollten unter anderem die Aktionäre und die Mitglieder der Aufsichts- und Verwaltungsgremien der Ratingagenturen und der bewerteten Unternehmen zählen“, heißt es im Kommentar aus dem EU-Parlament.
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EU-Pass für Ratingagenturen
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Um ein hohes Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, unterliegen Ratingagenturen, deren Ratings in der Gemeinschaft verwendet werden, nach der EU Verordnung über Ratingagenturen einer Registrierungspflicht. Eine solche Registrierung ist für Ratingagenturen die wichtigste Voraussetzung für die Vergabe von Ratings, die in der Gemeinschaft zu regulatorischen Zwecken verwendet werden sollen. Daher sind einheitliche Bedingungen und das Verfahren für Gewährung, Aussetzung und Widerruf dieser Registrierung festgelegt.
Eine Ratingagentur sollte ihre Ratingmethode dokumentieren und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen und auch wesentliche Punkte des Dialogs zwischen dem Analysten und dem bewerteten Unternehmen oder den mit diesem verbundenen Dritten festhalten. Einmal registriert, ist die Ratingagentur gemeinschaftsweit zur Abgabe von Ratings berechtigt. Zu diesem Zweck ist für jede Ratingagentur nur ein einziges Registrierungsverfahren mit gemeinschaftsweiter Gültigkeit vorgeschrieben. Die Registrierung einer Ratingagentur gilt, sobald der Registrierungsbeschluss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates nach einschlägigem einzelstaatlichem Recht in Kraft getreten ist.
Da sich insbesondere die US-Ratingagenturen setzen sich aus mehreren juristischen Personen zusammensetzen, so dass sie gemeinsam eine Gruppe von Ratingagenturen bilden, gelten bei ihrer Registrierung besondere Regeln. „Bei der Registrierung der einzelnen Agenturen einer solchen Gruppe sollten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Prüfung der einzelnen Anträge und der Entscheidung über die Registrierung abstimmen. Allerdings sollte es möglich sein,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „die Registrierung einer Ratingagentur, die einer Gruppe von Agenturen angehört und die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt, auch dann abzulehnen, wenn die anderen Mitglieder der Gruppe alle Registrierungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen. Da das Kollegium der zuständigen Behörden nicht befugt ist, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der der Gruppe angehörenden Ratingagenturen jeweils eine Einzelentscheidung für die Ratingagentur treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist.“
Für die Einreichung der Registrierungsanträge wird eine einzige Anlaufstelle bestimmt. Die Prüfung der Registrierungsanträge wird auf nationaler Ebene von der jeweils zuständigen Behörde vorgenommen. Im Interesse einer rationellen Bearbeitung der Anträge von Ratingagenturen richten die zuständigen Behörden ein von einer effizienten IT-Infrastruktur unterstütztes funktionsfähiges Netz (ein Kollegium) ein. Mit dem Kollegium der zuständigen Behörden verbindet sich die Hoffnung, als effektive Plattform zu fungieren, in deren Rahmen die zuständigen Behörden aufsichtsrelevante Informationen austauschen sowie ihre Tätigkeiten und die für eine wirksame Aufsicht der Ratingagenturen erforderlichen Maßnahmen abstimmen können. „Insbesondere sollte sich im Rahmen des Kollegiums leichter überprüfen lassen,“ so heißt es aus dem EU Parlament, „ob die Bedingungen für eine Anerkennung von in Drittländern erstellen Ratings, Zertifizierungen, Auslagerungsvereinbarungen und die Freistellung von Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung erfüllt sind. Die Arbeit der Kollegien zuständiger Behörden sollte die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und die Konvergenz der Aufsichtspraktiken fördern.“
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Unternehmen haften für ihr Rating mit
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Um die Qualität ihrer Ratings zu gewährleisten, sollte eine Ratingagentur durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Informationen, auf die sie sich bei Vergabe ihrer Ratings stützt, verlässlich sind. Dazu soll nach der EU-Verordnung über Ratingagenturen die stichprobenweise Überprüfung der erhaltenen Informationen durch die Agentur selbst beitragen, aber auch Vertragsbestimmungen, die für den Fall, dass im Rahmen des Vertrags wissentlich sachlich falsche oder irreführende Informationen geliefert wurden, oder das bewertete Unternehmen oder die mit ihm verbundenen Dritten hinsichtlich der Genauigkeit dieser Informationen nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfahren sind, eindeutig die Haftung des bewerteten Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Dritten vorsehen.
Die Verordnung entbindet Ratingagenturen allerdings nicht von ihrer Pflicht, das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzrichtlinie zu schützen (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr).
Ratingagenturen richten sich auf geeignete Verfahren für die regelmäßige Überprüfung der von ihr verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen ein. Indem sie diese festlegen und regelmäßig überprüfen, können sie veränderten Rahmenbedingungen auf den zugrundeliegenden Anlagemärkten angemessen Rechnung tragen. Um Transparenz zu gewährleisten, wird jede wesentliche Änderung an Methoden und Praktiken, Verfahren und Prozessen der Ratingagentur vor ihrem Inkrafttreten bekanntgegeben, es sei denn, extreme Marktbedingungen machen eine sofortige Änderung des Ratings erforderlich.
„Eine Ratingagentur sollte jede zweckdienliche Risikowarnung samt Sensitivitätsanalyse für die betreffenden Annahmen ausgeben“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen. In dieser Analyse sollte dargelegt werden, wie verschiedene Marktentwicklungen (z.B. Volatilität), die zu einer Verschiebung der im Modell enthaltenen Parameter führen, die Veränderungen beim Rating beeinflussen können.
Die Informationen über die historischen Ausfallquoten in ihren Ratingkategorien haben nachprüfbar und quantifizierbar zu sein. Interessierten Parteien muss eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des historischen Ergebnisses in jeder Ratingkategorie und der Frage, ob und wie sich die Ratingkategorien verändert haben, geliefert werden. Ist eine historische Ausfallquote aufgrund der Art des Ratings oder anderer Umstände unangemessen, statistisch ungültig oder anderweitig geeignet, die Benutzer des Ratings in die Irre zu führen, sollte die Ratingagentur eine angemessene Klarstellung vornehmen. Diese Angaben sollten so weit wie möglich nach branchenüblichem Muster erfolgen und den Anlegern so einen Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Ratingagenturen erleichtern.
Zur Verbesserung der Transparenz der Ratings und des Schutzes der Anleger wird ein zentrales Datenregister unterhalten, in dem Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Ratingagenturen und früheren Ratingtätigkeiten gespeichert werden. Die Ratingagenturen stellen diesem Datenspeicher in standardisierter Form Informationen zur Verfügung, die jedermann zugänglich gemacht werden. Jährlich wird offiziell eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen erstellt.
Strukturierte Finanzinstrumente, die im Mittelpunkt der Finanzkrise stehen, rücken in besonderem Maße ins Visier der EU-Parlamentarier. Diese Instrumente können unter bestimmten Umständen andere Auswirkungen haben als traditionelle Unternehmensschuldtitel. „Für die Anleger könnte es irreführend sein,“ so die Warnung aus der Politik, „beide Arten von Instrumenten ohne weitere Erklärung in den gleichen Ratingkategorien zu führen. Ratingagenturen sollten einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Benutzer der Ratings für die Unterschiede zwischen strukturierten und herkömmlichen Finanzprodukten zu sensibilisieren.“ Aus diesem Grund wird ab sofort klar zwischen Ratingkategorien, die bei der Bewertung strukturierter Finanzinstrumente verwendet werden, und Ratingkategorien für andere Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten unterschieden, indem die Ratingkategorien durch zusätzliche geeignete Symbole gekennzeichnet sind.
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Qualifizierte Analysten gesucht
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Eine Ratingagentur muss für das Ratinggeschäft eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit angemessenen Kenntnissen und Erfahrungen abstellen. Sowohl für die Abgabe von Ratings als auch für deren Überwachung und Aktualisierung haben angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung zu stehen. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, hängt die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur ab – so will es die Verordnung über Ratingagenturen der Europäischen Union.
Die zur Bestimmung der Ratings verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Ratingannahmen, wie z. B. mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, sind stets auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Beschreibungen werden nach dem Willen des EU-Gesetzgebers so veröffentlicht, dass eine umfassende Überprüfung möglich ist. „In Fällen, in denen es aufgrund fehlender verlässlicher Daten oder der komplexen Struktur eines neuartigen, insbesondere strukturierten Finanzinstruments zweifelhaft ist, ob die Ratingagentur ein verlässliches Rating abgeben kann,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sollte sie dies unterlassen oder ein bereits bestehendes Rating zurückziehen. Änderungen betreffend die Qualität der für die Kontrolle eines bestehenden Ratings verfügbaren Informationen sollten mit dieser Überprüfung und gegebenenfalls einer Änderung des erstellten Ratings veröffentlicht werden.“
Langandauernde Beziehungen zu Unternehmen, für die Ratings erstellt werden, oder den mit diesen verbundenen Dritten könnten die Unabhängigkeit von Analysten und Mitarbeitern, die die Ratings genehmigen, in Frage stellen. Künftig gilt für diese Analysten und Mitarbeiter deshalb ein Rotationssystem, das einen gestaffelten Wechsel in den Analyseteams und Ratingausschüssen sicherstellt.
Um der besonderen Situation von Ratingagenturen mit weniger als 50 Beschäftigten Rechnung zu tragen, stellen die zuständigen Behörden solche Agenturen von einigen der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rolle der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, der Überwachungsstelle und des Rotationssystems frei. Voraussetzung dafür ist allerdings der Nachweis der beaufsichtigten Agenturen, dass sie bestimmte Bedingungen erfüllen. „Die zuständigen Behörden sollten insbesondere prüfen,“ so der Standpunkt der EU-Parlamentarier, „ob die Größe der Agentur nicht so gewählt wurde, dass sie es einer Ratingagentur oder einer Gruppe von Ratingagenturen ermöglicht, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen. Die Anwendung der Befreiung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte so erfolgen, dass das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird.“
Um die Unabhängigkeit des Ratingverfahrens von den Geschäftsinteressen der Ratingagentur als Unternehmen zu gewährleisten, sorgen die Ratingagenturen dafür, dass mindestens ein Drittel, aber nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unabhängig sind. Auch müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung, einschließlich aller unabhängigen Mitglieder, mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse in den entsprechenden Bereichen der Finanzdienstleistungen verfügen. „Der Beauftragte für die Überwachungsstelle sollte der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“, so die Forderung der EU-Gesetzgeber, „in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben erstatten.“
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Überprüfung, Kontrolle und Überwachung von Ratingagenturen
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte konzentrieren sich Ratingagenturen bei ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf die Abgabe von Ratings. Zur Institution von Ratingagenturen gibt es in hoch entwickelten Volkswirtschaften keine Alternative. Entsprechend bedarf es Spezialisten, die sich ganz auf die Erteilung von Ratings konzentrieren. „Beratende Tätigkeiten sollten hingegen nicht gestattet sein. Insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sollten Ratingagenturen keine Vorschläge oder Empfehlungen unterbreiten dürfen.“ Nebendienstleistungen sind allerdings gestattet, soweit sie keine Interessenkonflikte mit der Abgabe von Ratings nach sich ziehen.
Die Methoden der Ratingagenturen zur Bonitätsbewertung müssen nach der neuen EU-Verordnung streng, systematisch und beständig sein und einer Validierung unterliegen, die auf historischen entsprechenden Erfahrungswerten und Rückvergleichen (Backtesting) beruht. „Dies sollte den zuständigen Behörden und Mitgliedstaaten jedoch keinesfalls Anlass bieten,“ kommentieren die Parlamentarier der EU, „Einfluss auf den Inhalt der Ratings und die verwendeten Methoden zu nehmen. Ebenso sollte das Gebot der mindestens jährlichen Überprüfung der Ratings Ratingagenturen nicht von ihrer Pflicht entbinden, ihre Ratings ständig zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen. Diese Vorschriften sollten nicht so angewandt werden, dass neue Ratingagenturen vom Markt ferngehalten werden.“
Zur Vermeidung von regulatorischer Arbitrage sollten Ratings verlässlich begründet und motiviert sein. Ratingagenturen veröffentlichen Informationen zu den Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratings verwenden. Die veröffentlichten Informationen zu den Modellen sind so detailliert, dass der Nutzer der Ratings über ausreichende Angaben verfügt, um selbst eine sorgfältige Prüfung vornehmen und entscheiden zu können, in welchem Maße er sich auf diese Ratings stützt. „Andererseits sollten durch die Veröffentlichung von Informationen zu den Modellen keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen ernsthaft behindert werden“, so der Wille des EU-Gesetzgebers.
Für Mitarbeiter und weitere Personen, die an der Erstellung von Ratings beteiligt sind, stellen die Ratingagenturen angemessene interne Grundsätze und Verfahren auf, um Interessenkonflikten vorzubeugen. Es soll alles getan werden, um Interessenkonflikte zu erkennen, zu beseitigen bzw. zu bewältigen und offenzulegen und für das Rating- und Prüfverfahren jederzeit Qualität, Lauterkeit und Sorgfalt zu gewährleisten. Es werden Strategien und Verfahren weiterentwickelt, zu denen insbesondere ein internes Kontrollsystem sowie die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen zählen.
Ratingagenturen verlieren ihre Anerkennung, wenn sie Interessenkonflikte nicht vermeiden und wie auch in den Fällen, in denen sie unangemessen mit solchen Konflikten umgehen, um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen. Ratingagenturen stehen daher vor der Herausforderung, Interessenkonflikte rechtzeitig offenzulegen, denn alle Umstände, die die Unabhängigkeit der Agentur oder der am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, sowie die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Schutzmaßnahmen müssen dokumentiert werden.
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US-Ratings auch in der EU rechtens
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Mit der neuen EU-Verordnung über Ratingagenturen sollen gemeinsame Qualitätsanforderungen zur Verbesserung der Qualität von Ratings festgelegt werden. „Dies betrifft insbesondere die Qualität von Ratings, die sowohl für Finanzinstitute als auch für Personen im Geltungsbereich harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sind. Anderenfalls besteht die Gefahr,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen treffen. Dies würde dazu führen, dass die für Finanzinstitute in der Gemeinschaft tätigen Ratingagenturen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen, was die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern würde.“ Außerdem könnten uneinheitliche Qualitätsanforderungen an Ratings einen unterschiedlich hohen Anleger- und Verbraucherschutz nach sich ziehen, warnen die Parlamentarier. Außerdem sollten die Nutzer in der Lage sein, Vergleiche zwischen in und außerhalb der Gemeinschaft erstellten Ratings anzustellen.
Es empfiehlt sich nach Ansicht des Europäischen Parlaments, dass in Drittländern abgegebene Ratings für regulatorische Zwecke in der Gemeinschaft verwendet werden können, sofern die Anforderungen, die sie erfüllen, genauso streng sind wie die, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Ohne eine solche Regelung würde Mehrzahl der von den US-Agenturen erteilten Ratings in Europa unbeachtlich bleiben.
Es soll daher ein Bestätigungsmechanismus eingeführt, mit dessen Hilfe in der Gemeinschaft ansässige und im Einklang mit dieser Verordnung registrierte Ratingagenturen in Drittländern abgegebene Ratings bestätigen können. Konkret heißt das, dass die Tochtergesellschaft einer US-amerikanischen Ratingagentur von den Ratings ihrer Mutter Gebrauch machen darf. „Bei der Anerkennung eines in einem Drittland erstellten Ratings sollten die die Ratingagenturen feststellen und regelmäßig kontrollieren,“ so will es die EU, „ob bei der Erstellung dieses Ratings Bestimmungen eingehalten wurden, die denen dieser Verordnung entsprechen, und damit in der Praxis dieselben aufsichtsrechtlichen Ziele und Wirkungen erreicht werden.“
Um den Bedenken Rechnung zu tragen, nach denen das Fehlen eines Sitzes in der Gemeinschaft für eine wirkungsvolle Aufsicht im besten Interesse der Finanzmärkte in der Gemeinschaft ein ernsthaftes Hindernis darstellen könnte, soll ein Bestätigungsmechanismus für Ratingagenturen dafür sorgen, dass auch Ratings von Agenturen, die mit Ratingagenturen mit Sitz in der Gemeinschaft verbunden sind oder eng mit diesen zusammenarbeiten, anerkannt werden können. An der Eröffnung von Büros in Europa kommen jedoch Ratingagenturen aus anderen Kontinenten nur in Ausnahmefällen vorbei: „Dennoch kann es notwendig sein, die Forderung nach physischer Präsenz in der Gemeinschaft in bestimmten Fällen anzupassen, insbesondere bei kleineren Ratingagenturen aus Drittländern ohne Vertretung oder Filiale in der Gemeinschaft. In ihrem Fall sollte deshalb ein spezieller Zertifizierungsmechanismus verfügbar sein, sofern sie keine systemrelevante Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten haben.“
Entscheiden für eine Zertifizierung ist die Frage, ob der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als gleichwertig mit den Bestimmungen dieser Verordnung betrachtet werden kann. Gleichwertigkeit ermöglicht allerdings nicht automatisch den Zugang in die Gemeinschaft, sondern eröffnet qualifizierten Ratingagenturen aus Drittländern nur die Möglichkeit, sich von Fall zu Fall einer Bewertung zu unterziehen und eine Befreiung von einigen organisatorischen Erfordernissen für Ratingagenturen wie auch der physischen Präsenz zu erhalten.
Eine Ratingagentur aus einem Drittland muss als allgemeine Voraussetzung für die Integrität der von ihr ausgeübten Ratingtätigkeiten bestimmte Kriterien erfüllen, damit eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer staatlicher Stellen des betreffenden Drittlandes auf den Inhalt der Ratings verhindert wird, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten getroffen werden, ein regelmäßiger Austausch von Analysten stattfindet und laufend Informationen veröffentlicht werden.
Wichtig sind funktionierende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und den für die Ratingagenturen der Drittländer jeweils zuständigen Behörden. Die Ratingagentur, die die in einem Drittland abgegebenen Ratings bestätigt hat, haftet vollständig und uneingeschränkt. Die Verordnung gilt allerdings nicht für Ratings, die aufgrund eines Einzelauftrags erstellt und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur Veröffentlichung oder zur Verteilung an Abonnenten bestimmt sind. Ebenso gelten Finanzanalysen, Anlageempfehlungen und andere Einschätzungen des Wertes oder des Preises eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung nicht als Ratings. Von solchen, oft ohne Auftrag erteilte Analysen sind jedoch auftragslose Ratings zu unterscheiden. Als unaufgefordert abgegeben gelten Ratings, die nicht im Auftrag des Emittenten oder der bewerteten Einrichtung erstellt werden. „Diese Ratings sollten klar als solche gekennzeichnet und durch geeignete Mittel von im Auftrag erstellten Ratings unterschieden werden“, heißt es dazu im Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen.
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Wohlverhalten von Agenturen und Anlegern
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Ratingagenturen sollten nach dem Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen auf freiwilliger Basis den von der International Organisation of Securities Commissions (IOSCO) herausgegebenen Verhaltenskodex für Ratingagenturen („Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies“), den so genannten „IOSCO-Kodex“, anwenden. In ihrer Mitteilung über Ratingagenturen aus dem Jahr 2006 forderte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) auf, die Einhaltung des IOSCO-Kodexes zu überwachen und ihr jährlich über seine Ergebnisse Bericht zu erstatten.
Aus den Berichten wurde deutlich, dass die US-Agenturen ihren selbst auferlegten, freiwilligen Verpflichtungen nicht uneingeschränkt nachkamen. Auf seiner Tagung vom 13. und 14. März 2008 formulierte der Europäische Rat daher in seinen Schlussfolgerungen eine Reihe von Zielen unter anderem mit Blick auf die Ratingagenturen, um den größten Schwächen des Finanzsystems entgegenzuwirken. Eines der Ziele besteht darin, die Funktionsweise des Marktes und die Anreizstrukturen zu verbessern, worunter auch die Rolle der Ratingagenturen gefasst wurde.
„Es wird allgemein die Auffassung vertreten,“ so heißt es bei den Parlamentariern der EU, „dass die Ratingagenturen einerseits die verschlechterte Marktlage nicht früh genug in ihren Ratings zum Ausdruck gebracht haben und dass es ihnen andererseits nicht gelungen ist, ihre Ratings rechtzeitig anzupassen, als sich die Krise auf dem Markt schon zugespitzt hatte. Dieses Versagen“, so wörtlich, „lässt sich am besten durch Maßnahmen in den Bereichen Interessenkonflikte, Ratingqualität, Transparenz der Ratingagenturen, interne Führungsstruktur und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Ratingagenturen korrigieren.“
Die Nutzer von Ratings sollten diesen ohnehin nicht blind vertrauen. Darauf weisen auch die US-Agenturen stets hin. Nutzer von Ratings sollten auf jeden Fall eigene Analysen vornehmen und zur Abwägung, in welchem Maße sie sich auf diese Ratings stützen, immer sorgfältig alle Unterlagen prüfen.
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Regeln für Ratingagenturen in der EU
Von Dr. Oliver Everling | 26.Oktober 2009
Ratingagenturen spielen auf den globalen Wertpapier- und Bankenmärkten eine wichtige Rolle, da Anleger, Kreditnehmer, Emittenten und Regierungen unter anderem die Ratings dieser Agenturen nutzen, um fundierte Anlage- und Finanzentscheidungen zu treffen. „Kreditinstitute, Wertpapierhäuser, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, Rückversicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung können sich bei der Berechnung ihrer gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen oder der Berechnung der Risiken ihres Anlagegeschäfts auf diese Ratings stützen. Damit wirken sich Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte“, so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass Ratingaktivitäten getreu den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und guten Unternehmensführung durchgeführt werden, damit die in der Gemeinschaft verwendeten Ratings unabhängig und objektiv sind sowie über die erforderliche Qualität verfügen.“
Bei dem Versuch, Ratingagenturen zu regulieren, sieht sich die Europäische Union vor eine besondere Herausforderung gestellt, denn derzeit haben die meisten Ratingagenturen ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft. Die meisten Mitgliedstaaten haben für die Tätigkeit von Ratingagenturen und die Bedingungen für die Abgabe von Ratings keine Rechtsvorschriften erlassen. Obwohl Ratingagenturen für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte von großer Bedeutung sind, fallen sie nur in begrenzten Bereichen unter Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. Darüber hinaus wird auch in der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten auf Ratingagenturen Bezug genommen.
Deshalb will die EU Regeln festlegen, die gewährleisten, dass alle Ratings, die von den in der Gemeinschaft zugelassenen Ratingagenturen erstellt werden, über die erforderliche Qualität verfügen und von Ratingagenturen erstellt werden, die strengen Anforderungen unterliegen. Die Kommission werde auch weiterhin mit ihren internationalen Partnern zusammenarbeiten, um in Bezug auf Ratingagenturen konvergente Vorschriften zu gewährleisten. „Es sollte möglich sein,“ so der Standpunkt des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Erlass der EU Verordnung über Ratingagenturen, „bestimmte Zentralbanken, die Ratings erstellen, von den Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, die die Unabhängigkeit und Integrität ihrer Ratingtätigkeiten gewährleisten und den strengen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.“
Mit der Verordnung soll keine allgemeine Verpflichtung begründet werden, wonach Finanzinstrumente oder Schuldtitel einem Rating gemäß dieser Verordnung zu unterziehen wären. Insbesondere sollten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht verpflichtet werden, in Erfüllung dieser Richtlinien nur in solche Finanzinstrumente zu investieren, für die Ratings nach dieser Verordnung abgegeben wurden.
Ebenso besteht keine allgemeine Verpflichtung für Finanzinstitute oder Anleger, ausschließlich in Wertpapiere zu investieren, für die ein Prospekt gemäß der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission veröffentlicht wurde und die einem Rating gemäß dieser Verordnung unterzogen werden; noch sollten die Emittenten oder Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, verpflichtet werden, Ratings für Wertpapiere zu erwirken, für die ein Prospekt veröffentlicht werden muss.
Der nach der Richtlinie zu veröffentlichende Prospekt sollte nach Ansicht der EU-Parlamentarier klare und unmissverständliche Informationen darüber enthalten, ob für die jeweiligen Wertpapiere ein Rating von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft erstellt wurde, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Dennoch sollte diese Verordnung Personen, die für die Veröffentlichung von Prospekten verantwortlich sind, nicht davon abhalten, sachliche Angaben in den Prospekt aufzunehmen, einschließlich in Drittländern erstellte Ratings und ähnliche Informationen.
Die Ratingagenturen sollten Ratings erstellen und Ratingtätigkeiten ausüben und sie können darüber hinaus auch gewerbsmäßig Nebentätigkeiten ausüben. Die Ausführung der Nebentätigkeiten sollte die Unabhängigkeit oder Integrität ihrer Ratingtätigkeiten nicht beeinträchtigen. Die EU-Verordnung gilt für Ratings, die von einer Ratingagentur erstellt wurden, die in der Gemeinschaft zugelassen ist, und soll vor allem Anleger und die Stabilität der Finanzmärkte schützen. Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systemen und vergleichbare Bewertungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen für den Verbraucher, geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden.
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Ratingagentur als Stiftung für Finanzprodukte
Von Dr. Oliver Everling | 25.Oktober 2009
Der Entwurf des Koalitionsvertrags von FDP, CDU und CSU spricht eine klare Sprache: Um eine angemessene Aufsicht und Regulierung aller systemisch wichtigen Finanzinstitute, -märkte und -instrumente sicherzustellen, sollten alle alternativen Investmentfonds, zum Beispiel Hedge Fonds, und deren Manager einem international abgestimmten Regelwerk unterworfen werden. Dabei ist den Besonderheiten der deutschen Fondstypen Rechnung zu tragen.
„Die Ratingagenturen sind mit Schuld an der internationalen Finanzkrise“, so heißt es im Vertragsentwurf. „Deshalb brauchen wir für die Zukunft neben einer effektiven Aufsicht Mindeststandards und Sanktionsmöglichkeiten. Ratingagenturen dürfen nicht zeitgleich Finanzprodukte entwickeln, vertreiben und bewerten. Derartige Interessenkonflikte sind für die Zukunft auszuschließen. Wir setzen uns für die Entwicklung einer europäischen Ratingagentur ein.“
Die Koalitionspartner prüfen die Einrichtung einer unabhängigen Stiftung für Finanzprodukte nach dem Muster der Stiftung Warentest. „Wir wollen die Standardisierung von forderungsbesicherten Wertpapieren voran bringen. Wir werden die Möglichkeiten prüfen, durch ein Verbriefungsgesetz einen einheitlichen und transparenten Standard zu setzen.“
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