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Ratingberichte als Werbemitteilung?

Von Dr. Oliver Everling | 24.Juni 2012

Die RP Asset Finance Treuhand GmbH, München, empfiehlt Initiatoren geschlossener Fonds, Ratingberichte zu ihren Beteiligungsangeboten, die im Bankvertrieb verwendet werden sollen, ab sofort als Werbemitteilung zu kennzeichnen. Als auf die steuerliche und rechtliche Beratung von geschlossenen Fonds und anderen kollektiven Anlagemodellen spezialisierte Berater, habe sich RP Asset Finance Treuhand intensiv mit den Folgen des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts beschäftigt und noch Handlungsbedarf bei der Umsetzung der neuen Vorschriften identifiziert.

„Initiatoren müssen sich die Frage stellen, ob Ratingberichte Finanzanalysen im Sinne des WpHG darstellen und welche Konsequenzen daraus für die Verwendung von Ratingberichten im Rahmen des Bankvertriebs von geschlossenen Fonds resultieren“, erläutert Dr. Gunter Reiff, geschäftsführender Gesellschafter der RP Asset Finance Treuhand GmbH, die Problematik.

Es ist allgemein üblich, dass Fondsinitiatoren ihren Vertriebspartnern von Dritten erstellte Ratingberichte, wie z.B. Investmentanalysen, als Vertriebsunterstützung zur Verfügung stellen. Da es sich bei diesen Ratingberichten nach Auffassung der RP Asset Finance Treuhand regelmäßig um Finanzanalysen im weiteren Sinn (§34b Absatz 5 Satz 3 Wertpapierhandelsgesetz und §5a Absatz1 Satz1 Finanzanalyseverordnung) handelt, sind an die Erstellung besondere Maßstäbe anzulegen.

Reiff hierzu: „Weder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, von dem die Finanzanalyse erstellt wird, noch die Bank, die das von dem Dritten erstellte Rating öffentlich verbreitet bzw. an ihre Kunden weiter gibt, darf Zuwendungen im Sinne des §31d Absatz 2 WpHG von Personen annehmen, die ein wesentliches Interesse am Inhalt der Finanzanalyse haben. Da Ratings in der Regel nur nach Erwerb von kostenpflichtigen Lizenzen Dritten zugänglich gemacht werden können, liegt in einem solchen Fall eine Zuwendung vor, da man wohl getrost unterstellen darf, dass sowohl Fondsinitiatoren als auch Vertriebspartner ein Interesse am Inhalt der Finanzanalyse haben.“

Vor diesem Hintergrund sollten nach Auffassung der
RP Asset Finance Treuhand Ratingberichte eindeutig als Werbemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis nach §31 Absatz 2 Satz 4 WpHG versehen werden.

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