Autobank abseits der Spur

Von Dr. Oliver Everling | 19.August 2020

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am 19. August 2020 per Bescheid mit sofortiger Wirkung dem Vorstand des konzessionierten Kreditinstituts „AutoBank AG“ mit Sitz in 1100 Wien, Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3, die Wirtschaftsprüferin Dkfm. Dorotea-E. Rebmann als vorläufige Verwalterin gemäß § 46 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) zur Seite gestellt. AutoBank AG unterhält eine Zweigniederlassung Deutschland am in Oberhaching bei München.

Die AutoBank AG ist an der Wiener und Münchner Börse börsennotiert. Mit einem Kursverlust binnen Jahresfrist von über 60 % und einer Marktkapitalisierung von weniger als 3 Mio. € wurden die Entwicklungen vom Markt offenbar vorweggenommen. Ein Rating einer anerkannten Ratingagentur gibt es nicht.

Bei der Bestellung einer vorläufigen Verwalterin handelt es sich um eine sogenannte Frühinterventionsmaßnahme, welche es der FMA ermöglicht, tatsächlichen oder drohenden Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen möglichst früh entgegenzuwirken. Aufgabe der vorläufigen Verwalterin ist, alle ihr übertragenen Befugnisse auszuüben, um Lösungen zur sicheren Einhaltung des Aufsichtsrechts voranzubringen. Zu diesem Zweck haben die Geschäftsleiter der Bank bescheidgemäß mit der vorläufigen Verwalterin zusammenzuarbeiten und diese insbesondere in sämtliche Agenden und Kompetenzen entsprechend der Geschäftsordnung der Autobank AG operativ einzubinden. Überdies hat der Vorstand bei wesentlichen Geschäftsfällen vor der Entscheidung die Einwilligung der vorläufigen Verwalterin einzuholen. Die Verwalterin hat weiters Stellungnahmen und Mitteilungen der Bank an die Aufsicht auf deren Schlüssigkeit zu prüfen und die Finanzlage der Bank laufend einzuschätzen. Diese Frühinterventionsmaßnahme ist bis zur Behebung des Frühinterventionsbedarfs befristet, längstens jedoch auf zwölf Monate.

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Social Credit Rating – Und nun?

Von Dr. Oliver Everling | 18.August 2020

„Wir haben in dieser Publikation“, schreibt Prof. Bernd Thomsen mit Blick auf das Buch „Social Credit Rating“ aus dem Springer-Verlag, „viel über Wesen und Inhalte des Social Credit Rating (SCR) gelesen, über Governance, Recht und Nachhaltigkeit, sowie Methoden, Modelle und Funktionen gelernt. Aber was heisst das jetzt – für Bürger wie für Unternehmen? Wie kann, wie wird SCR die Welt zukünftig verändern?“

Thomsen sieht SCR im Rahmen der globalen digitalen Transformation und geopolitisch inmitten der die Welt verändernden Triade aus “Politischen Systemen”, “Ökonomischen Systemen” und “Digitalen Systemen”. Als Digitales System sei es hierbei für SCR entscheidend, von welchen übergeordneten Werten diese Technologie in ihren Wechselbeziehungen mit Wirtschaft und Politik geleitet und mit welchem Ziel sie eingesetzt wird.

„In Demokratien können SCR-Systeme dazu beitragen,“ analysiert Thomsen, „die Freiheit der Bürger zu bewahren. In Autokratien laufen sie Gefahr, zu einem Instrument lebensalltäglichen Geiseltums zu werden, das die individuelle Freiheit einschränkt.“

In der Wirtschaft sieht Thomsen in SCR die Chance, unternehmerische Übernahme von Verantwortung unterstützen, zum Beispiel im Kampf gegen den Klimawandel, in einem Staatskapitalismus sei dagegen die Befürchtung gerechtfertigt, dass SCR überwiegend dem totalitären Machtausbau diene.

„Es sollte also nicht darum gehen,“ warnt Thomsen, „SCR zu diskrediteren, sondern darum, die Absichten der für digitale Bewertungssysteme Verantwortlichen zu hinterfragen.“ Die aktuell zu beobachtende, weltweite Sinnkrise der liberalen Demokratien fällt nach Feststellung von Thomsen mit einer Machtverschiebung zugunsten repressiver Regimes, die aktuelle Kapitalismusdepression mit einem Hype des Staatskapitalismus zusammen. „Das Ausmaß beginnen viele Menschen gerade erst zu verstehen“ Warnt Thomsen und fügt hinzu: „SCR ist dabei nicht nur in seiner transformativen Wirkung, sondern auch für die westlichen Industrienationen ein ernstzunehmender Faktor.“

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Länderrisiko: Der Fluch ausländischer Investoren

Von Dr. Oliver Everling | 17.August 2020

Ein aktuelles Buch zum Thema „Country Risk: The Bane of Foreign Investors“ findet bei den Ratingagenturen einige Beachtung, denn dieses Buch ist eine originelle und innovative Arbeit. In Kapitel 1 werden die Schlüsselkonzepte vorgestellt. Kapitel 2 analysiert zwei Jahrhunderte des Länderrisikos. Kapitel 3 enthält eine Taxonomie des Länderrisikos. In den Kapiteln 4 und 5 wird die Black Box der Indikatoren für das Staatsrisiko bzw. das Länderrisiko geöffnet und deren Richtigkeit untersucht. Die Ergebnisse des Autors sind aufschlussreich und besonders hilfreich für internationale Investoren.

Norbert Gaillard, Ph.D., macht sich als Independent Consultant einen Namen (http://www.norbertgaillard.com). Er hat einen Abschluss von Sciences Po Paris und der Princeton University. In seiner 2008 abgeschlossenen Doktorarbeit beschäftigte er sich mit staatlichen Ratingmethoden. Seitdem war er Berater der IFC, der Weltbank, des Bundesstaates Sonora (Mexiko), der OECD, des Europäischen Parlaments und verschiedener Finanzdienstleistungsunternehmen. Er hat auch am Graduate Institute (Genf) und an der Universität Genf unterrichtet. Er ist ein Euromoney Country Risk-Experte. Seine Hauptfachgebiete sind Staatsverschuldung und Staatsrisiko, Verschuldung der lokalen Regierung und subnationales Risiko, Ratingagenturen, Länderrisiko und Wirtschaftsprognose.

„Länderrisiko“ ist ein proteanischer, wechselhafter Begriff, der Wissenschaftler seit langem verwirrt. Der Begriff scheint leicht zu verstehen zu sein, aber um die Mehrdimensionalität des Konzepts zu begreifen, sind Kenntnisse in einer Vielzahl von Bereichen erforderlich, darunter (unter anderem) Wirtschafts-, Finanz- und Politikwissenschaften.

Bei jedem Versuch, das Länderrisiko allgemein zu definieren, tritt das Problem auf, dass Definitionen von den Profilen bzw. Perspektiven der Länderrisikorexperten abhängen. Für einen Risikomanager in einem exportierenden Unternehmen umfasst das Länderrisiko hauptsächlich protektionistische Bedrohungen, aber auch politische und wirtschaftliche Ereignisse, die die Nachfrage nach Produkten und / oder Dienstleistungen des Unternehmens im Ausland verringern könnten. Ein ausländischer Gläubiger ist in erster Linie besorgt über die Wahrscheinlichkeit, dass Schuldner den gesamten geliehenen Geldbetrag und die fälligen Zinsen vollständig und rechtzeitig zurückzahlen. Ein ausländischer Direktinvestor befürchtet ein Enteignungsrisiko sowie politische, soziale, wirtschaftliche und steuerliche Schocks, die sich auf seine Geschäftstätigkeit auswirken könnten. Im Gegensatz dazu kann ein externer Analyst (z. B. ein Ökonom, der für eine Denkfabrik arbeitet, die an keiner Form von Investitionen im Ausland beteiligt ist) einen weniger parochialen Ansatz zur Bewertung des Länderrisikos verfolgen.

Ein zweites Problem betrifft die Komponenten des Länderrisikos. Insbesondere decken sie viele akademische Bereiche ab und weisen unterschiedliche Merkmale auf. Eine Komponente kann aus ökonomischen Schocks, wie er aus dem Ausbruch der Coronakrise entstand, oder einer latenten Bedrohung bestehen. die ein Unternehmen sehr kurzfristig oder mittel- und langfristig betreffen können. Das Länderrisiko kann zu verschiedenen Arten von Schäden für Anleger führen, z.B. zu finanziellen Verlusten bis zu Reputationsschäden.

Ein drittes Problem betrifft Länderrisikoindikatoren. Diese haben seit den 1980er Jahren floriert und bestimmte Aspekte des Länderrisikos (z. B. politisches Risiko, Staatsrisiko) oder die Kombination verschiedener Komponenten stärker in den Vordergrund gerückt. Schon Anfang der 1980er Jahre gab es auch in deutscher Sprache bereits eine Reihe von Doktorarbeiten zu diesem Thema. Die Idee und der Begriff des „Ratings“ wurde vielen erst durch das Länderrating bekannt.

Länderrisikorexperten und Ratinganalysten haben seitdem ihre Methoden, Berichte und Ratings veröffentlicht. Anleger haben jedoch keine klare Vorstellung von der Konsistenz oder Genauigkeit dieser Indikatoren. Dieses Buch ist die erste Forschungsarbeit, die sich mit diesen drei Themen befasst und somit eine neuartige Analyse des Länderrisikos liefert.

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Betriebsgeheimnis Score Formel

Von Dr. Oliver Everling | 31.Juli 2020

Ein durch eine Bonitätsauskunft Betroffener hat nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az VI ZR 156/13 vom 28. Januar 2014) einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind und in die den Kunden der Auskunftei mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen. Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen. Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen dagegen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

Wirtschaftsauskunfteien sammeln und speichern im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt eine Auskunftei, u.a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Auskunftei diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.

Den Kunden der Vertragspartner der Auskunftei steht eine “Datenübersicht nach Bundesdatenschutzgesetz” zu. Neben den gespeicherten persönlichen Daten des Kunden und allgemeinen Informationen zur Auskunftei sowie zum Scoringverfahren finden sich in den Angaben der Auskunftei die Auflistung von Anfragen Dritter und die in Bezug auf den Kunden übermittelten sowie ihre aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte. Die aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte werden nach verschiedenen branchenbezogenen Scores getrennt; bei den übermittelten Wahrscheinlichkeitswerten wird der zugehörige Branchenscore ebenfalls angegeben. Die Darstellung aller Wahrscheinlichkeitswerte erfolgt dabei mit dem jeweiligen Scorewert, der Ratingstufe, der prozentualen Erfüllungswahrscheinlichkeit, der Auflistung verschiedener Datenarten sowie der Bedeutung insgesamt. Bei den Datenarten wird jeweils dargestellt, ob sie verwendet oder nicht verwendet werden. Im Fall der Verwendung erfolgt die Einordnung in eine von fünf näher bezeichneten Risikostufen. Die Gesamtbedeutung wird ebenfalls in verschiedenen Risikokategorien verbalisiert.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine erteilte Auskunft den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere ausreichend transparent ist, wenn nicht hinreichend nachvollziehbar ist, wie einzelne Branchen-Scorewerte zustande kommen: Ein über die Angabe der in das Scoring eingeflossenen Daten hinausgehenden Auskunftsanspruch über das Zustandekommen der Scorewerte für Banken, Handel und Telekommunikationsunternehmen besteht nicht. Datenübersichten genügen der gesetzlichen Anforderung, dem Betroffenen über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft zu geben. Die Auskunftei stellt das Risiko eines Zahlungsausfalls für die einzelnen von ihr herangezogenen Datenarten gesondert und tagesaktuell dar. Die Auskunftei ist nicht verpflichtet, dem Beurteilten den Einfluss jedes einzelnen zur Beurteilung des Risikos herangezogenen Datums zu erläutern. Dies würde einer Offenlegung der Formel für die Berechnung des Scores gleichkommen, an deren Geheimhaltung die Auskunftei ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse hat. Das Recht des Betroffenen, über die den Wahrscheinlichkeitsberechnungen zugrunde liegenden Sachverhalte informiert zu werden, wird durch das Erfordernis der Geheimhaltung der Scoreformel begrenzt.

Nach der Gesetzessystematik erstreckt sich der Auskunftsanspruch über das Zustandekommen der Wahrscheinlichkeitswerte nur auf den Zusammenhang zwischen den Datenarten und den Wahrscheinlichkeitswerten, nicht jedoch auf die Bedeutung jedes einzelnen herangezogenen Datums. Auskunfteien sind nur zur Auskunft über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten verpflichtet. Wenn aber nur über die genutzten Datenarten Auskunft zu geben ist, muss dies auch für die Erläuterung des Zustandekommens der Daten gelten, da sonst die gesetzlich begrenzte Auskunftspflicht unzulässig erweitert würde. Der gesetzgeberische Zweck der Auskunftsverpflichtung bleibt, da der Betroffene dennoch die Möglichkeit hat, die Richtigkeit der gesamten Datenbasis zu überprüfen, die der Auskunftei in Bezug auf seine Person vorliegt, und im Falle ihrer Unrichtigkeit deren Berichtigung zu verlangen.

Ein durch eine Bonitätsauskunft der Auskunftei Betroffener hat einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten in die den Kunden der Auskunftei mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Ziel des Bundesdatenschutzgesetzes ist es insbesondere, die Regelungen für die Tätigkeit von Auskunfteien deren gestiegener und weiter steigender Bedeutung und dem vermehrten Einsatz von Scoringverfahren anzupassen. Durch eine Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen soll die Transparenz der Verfahren verbessert und mehr Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für die Unternehmen geschaffen werden. Insbesondere soll den Betroffenen zukünftig ersichtlich sein, aufgrund bzw. mit Hilfe welcher zu ihrer Person gespeicherten Daten eine sie betreffende Entscheidung zustande gekommen ist, damit sie fehlerhafte Daten korrigieren oder Missverständnisse aufklären und ihre Interessen sachgerecht gegenüber einem Sachbearbeiter vertreten können.

Der Auskunftsanspruch über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten soll dem Beurteilten die Möglichkeit gegeben bzw. erleichtern, falsche Daten zu korrigieren oder den für ihn errechneten Wahrscheinlichkeitswert zu widerlegen. Einzelne Datenfelder eines Datensatzes sind so zusammenzufassen, dass der Betroffene nachvollziehen kann, welche Merkmale in das konkrete Berechnungsergebnis eingeflossen sind. Dem Betroffenen sind das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form darzulegen. Die Darlegung der der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde liegenden Sachverhalte erfolgt in einer für Laien verständlichen Form.

Unternehmen sollen aber die Scoreformel, an deren Geheimhaltung ihnen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse zugebilligt wird, nicht offenbaren müssen. Das Ergebnis sollte aber für den Betroffenen soweit nachvollziehbar sein, dass er seine Rechte sachgerecht ausüben, mögliche Fehler in der Berechnungsgrundlage aufdecken und Abweichungen von den automatisiert gewonnenen typischen Bewertungen des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts gegenüber der für eine Entscheidung verantwortlichen Stelle darlegen kann.

Über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten ist nicht unbedingt in einer bestimmten Ordnung zu berichten, so dass beispielsweise nicht in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung für das im Einzelfall berechnete Ergebnis Auskunft zu erteilen ist. Damit wäre zwar der Schutz des Betroffenen und die Nachvollziehbarkeit des errechneten Gesamtwerts erhöht. Die Gesetzesformulierung sieht dies nicht vor, ermöglicht dem Betroffenen aber immerhin die Einordnung seines Scorewerts in einen allgemeinen Rahmen.

Auf der einen Seite soll dem Betroffenen ausreichende Informationen darüber an die Hand gegeben werden, welche – ihn betreffenden – Sachverhalte Grundlage der Wahrscheinlichkeitsberechnungen sind, insbesondere um falsche Daten korrigieren zu können und von der statistischen Betrachtung abweichende Umstände gegenüber den – etwa über eine Kreditvergabe – entscheidenden Stellen darlegen zu können. Auf der anderen Seite soll die Scoreformel als Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien geschützt werden. Einerseits werden dem Betroffenen Auskunftsrechte zur Sicherung der Transparenz gegeben und andererseits werden die schutzwürdigen Interessen der Auskunfteien berücksichtigt.

Dem Betroffenen müssen jedenfalls diejenigen personenbezogenen Daten mitgeteilt werden, die von Relevanz für den jeweils ermittelten Wahrscheinlichkeitswert sind, also in die Wahrscheinlichkeitsberechnung konkret einfließen. Strittig bleibt in der Praxis, ob trotz einer möglichen Zusammenfassung von Datenfeldern zu Datenarten eine Erkennbarkeit der einzelnen in das Berechnungsergebnis eingeflossenen Daten verlangt oder ob eine bloße Auskunft über Datenarten ohne weitergehende Präzisierung ausreichend ist. Unstrittig ist jedenfalls eine Auskunftsverpflichtung über die in die Wahrscheinlichkeitswerte eingegangenen Einzeldaten aus der Pflicht der Auskunftei, über das Zustandekommen dieser Werte insbesondere nachvollziehbar und einzelfallbezogen Auskunft zu erteilen.

Dem Betroffenen soll die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die in das Scoringergebnis eingeflossenen Lebenssachverhalte, also die Datengrundlage, nachzuvollziehen und gegenüber der über eine Kreditvergabe entscheidenden Stelle bestimmte Abweichungen – etwa in der Kredithistorie – plausibel durch bei ihm vorliegende atypische Lebenssachverhalte erklären zu können. Dies ist ihm aber nur dann möglich, wenn für ihn über die Darstellung bloßer Datenarten hinaus auch erkennbar ist, welches konkrete Datum die Scoreberechnung beeinflusst hat. Die weitergehenden, auf Daten und nicht auf Datenarten bezogenen Ansprüche des Betroffenen erstrecken sich auf die konkreten in die Berechnung eingeflossenen Daten des Betroffenen. Im Zentrum steht nach dem Gesetz das Interesse des Betroffenen, gerade die für einen (negativen) Scoringwert relevanten Daten zu korrigieren oder im Gespräch mit einem Sachbearbeiter bestimmte Abweichungen zu erläutern. Eine Mitteilungspflicht über die für die Wahrscheinlichkeitsberechnung verwendeten Daten des Betroffenen spricht auch die EG-Datenschutzrichtlinie, durch die die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht garantieren, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten. Eine Einschränkung auf bloße Datenkategorien findet sich hier nicht. Vielmehr soll jede Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden, den Gegenstand einer Verarbeitung bildenden Daten haben, damit sie sich insbesondere von der Richtigkeit dieser Daten und der Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen kann. Die Nachvollziehbarkeit des Zustandekommens bedeutet demnach nicht dessen Nachrechenbarkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung, sondern insbesondere die schlüssige Erkenntnismöglichkeit, welche Faktoren die ausgewiesene Bewertung beeinflusst haben.

Dem Auskunftsanspruch liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Erstellung dieser auch als Scorecard bezeichneten Rechenformel basiert insbesondere auf der Analyse von Datenbeständen durch Ermittlung allgemeiner Korrelationen und Signifikanzen. Die Algorithmen der Scorecard enthalten die relevanten und signifikanten Merkmale aus der Analyse sowie deren Gewichtung und Verhältnis zueinander. Erst in einem nächsten Schritt wird aus dieser Rechenformel mit einer Anzahl von Variablen durch das Einsetzen von personenbezogenen Daten des Betroffenen in die Variablen ein personenbezogener Scorewert errechnet. Zu den nach dem gesetzgeberischen Willen als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen damit die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten. Das ist angesichts der aufwändigen Entwicklung des Scores, die spezielles Fachwissen voraussetzt, auch nachvollziehbar und folgerichtig. Zudem hängt von dem jeweiligen Verfahren die Aussagekraft der Prognose und damit die Wettbewerbsfähigkeit sowie der Marktwert des Produkts und der Auskunftei selbst ab.

Eine darüber hinausgehende Auskunft würde nicht dazu beitragen, die weitergehende Geltendmachung von Rechten des Betroffenen zu ermöglichen, da sich diese nur auf personenbezogene Daten beziehen. Auf eine Änderung des Scorewerts selbst besteht bei Zugrundelegung zutreffender Ausgangstatsachen ohnehin kein Anspruch.

Der Beurteilte kann mangels Mitteilung der Vergleichsgruppen die Zuordnung zu diesen Gruppen nicht überprüfen. Diese Einschränkung beruht auf der gesetzgeberischen Intention, einen Ausgleich zwischen Transparenzerfordernissen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen herzustellen und deshalb den Betroffenen in erster Linie durch Mitteilung der in die Berechnung eingeflossenen personenbezogenen Daten, nicht aber durch die Offenlegung von Details des Berechnungsverfahrens zu schützen. Für einen darauf gerichteten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch ist daher kein Raum. Aus der EG-Datenschutzrichtlinie folgt kein weitergehender Auskunftsanspruch, denn sie sichert dem Betroffenen lediglich Informationen über die Verarbeitung ihn betreffender Daten an sich sowie über Zweckbestimmungen der Verarbeitungen, über Daten bzw. Datenkategorien, die Gegenstand der Verarbeitung sind, über die Datenherkunft und Empfänger bzw. Empfängerkategorien der Daten. Dem Schutz der Privatsphäre soll daher insbesondere durch Auskunft über die Basisdaten des Betroffenen Rechnung getragen werden. Ein Recht auf Auskunftserteilung über konkrete Elemente eines Scoringverfahrens enthält die Richtlinie nicht, sondern auch hier berührt das Auskunftsrecht das Geschäftsgeheimnis nicht und dieser Umstand darf nur nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

Eine Auskunft über den logischen Aufbau einer automatisierten Verarbeitung ist nur dann zwingend vorgesehen, wenn eine automatisierte Einzelentscheidung vorliegt. Zwischen der automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte einer Person wie deren Kreditwürdigkeit einerseits und der aufgrund dieser Verarbeitung erfolgenden Entscheidung andererseits ist zu unterscheiden. Das Vorliegen einer automatisierten Verarbeitung stellt alleine noch keine automatisierte Entscheidung, sondern eine der Entscheidung vorausgehende Datenauswertung dar. Von einer automatisierten Einzelentscheidung kann im Falle des Scorings nur dann ausgegangen werden, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle eine rechtliche Folge für den Betroffenen nach sich ziehende oder ihn erhebliche beeinträchtigende Entscheidung ausschließlich aufgrund eines Scoreergebnisses ohne weitere inhaltliche Prüfung trifft, nicht aber, wenn die mittels automatisierter Datenverarbeitung gewonnenen Erkenntnisse lediglich Grundlage für eine von einem Menschen noch zu treffende abschließende Entscheidung sind. Das Vorliegen oder auch nur Drohen einer rechtliche Folge für den Beurteilten nach sich ziehenden oder ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung aufgrund der Scorewerte wäre nachzuweisen. Die Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung kann dahinstehen, wenn keine automatisierte Einzelentscheidung gegeben ist.

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Angebotsprofil Creditsafe

Von Dr. Oliver Everling | 29.Juli 2020

Mit mehr als 1.200 Mitarbeitern, davon 120 in Deutschland, liefert Creditsafe an über 115.000 Kunden Wirtschaftsinformationen über 365 Mio. Firmendaten aus 160 Ländern und aus mehr als 8.000 Quellen. Das sind überschlägig im Durchschnitt mehr als 300.000 Firmendaten pro Mitarbeiter, die über 500.000 Nutzer für 450.000 Entscheidungen täglich mit den von Creditsafe bereitgestellten Daten unterstützen. Unternehmensdaten werden täglich fünf Millionen mal durch lokale Quellen aktualisiert. Dies verschafft einen Einblick in tausende Geschäftsereignisse, die jeden Tag auftreten. Circa 60 % der online zugänglichen Berichte enthalten Zahlungsangaben von Lieferanten.

Um sprachlich zu unterscheiden, nennt Creditsafe ihre Kunden „Partner“, denn Kunden sind Unternehmen, die wiederum Informationen über andere Unternehmen beziehen. Partner von Creditsafe können Unternehmen aus den Ländern Belgien, Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Luxembourg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien und USA einer Liste hinzufügen, für die per E-Mail ein Monitoring erfolgt.

Weil nicht alle Länder einen Wert von 1 bis 100 nutzen, setzt Creditsafe auf ein Rating von A und E. Diese Ratingskala soll es erleichtern, das Kreditrisiko von Unternehmen über Ländergrenzen hinweg zu vergleichen. A ist das niedrigste Risiko, D das höchste, und E bedeutet, dass keine Bewertung vorgenommen wurde.

Creditsafe greift auf Daten zu mehr als 49.000 aktiven börsennotierten Unternehmen in über 165 Ländern der Welt sowie schwer auffindbare historische Daten zu allen mit der Vermögens- und Immobilienverwaltung befassten Unternehmen (non-trading companies) zu:

Der massive Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ermöglicht nicht nur diese noch vor wenigen Jahrzehnten undenkbar hohe Produktivität, sondern Nutzern auch die Prüfung von Kredit- und Finanzdaten ihrer Kunden in Echtzeit. Anders als andere Auskunfteien speichert Creditsafe keine historischen Berichte, sondern überprüft alle Unternehmen unverzüglich, über die keine Informationen vorliegen. Wann immer ein Bericht nicht unmittelbar online zur Ansicht zur Verfügung steht, wird das betreffende Unternehmen neu überprüft, um aktuelle, vertrauenswürdige Informationen zu erheben. Rechercheaufträge will Creditsafe innerhalb von fünfeinhalb Tagen bedienen können.

Creditsafe-Daten mit einem CRM-System zu integrieren soll dank vorkonfigurierter Apps für Salesforce, Sage, SugarCRM, SAP, Microsoft Dynamics usw. kinderleicht sein. Creditsafes Apps sollen eine manuelle Eingabe und Aktualisierung von Kundendaten unnötig machen und so Zeit und Ressourcen sparen. EIne Option zur sofortigen Erstellung und Aktualisierung von Datensätzen soll für Korrektur und Verlass auf die Daten sorgen.

Telefonrecherchen, Aktienindizes, Local Agents, Niederlassungen, Amtsblätter, Zahlungserfahrungen, Nachrichten, Banken, Verzeichnisse, Gerichte und Meldebehörden gehören zu den Informationsquellen (zur Recherche von Meldeadressen siehe Civil Address).

Creditsafe liefert Massen- und individualisierte Daten aber auch in einer nach den Vorstellungen des jeweiligen Partners zugeschnittenen Datei. Mit hunderten auswählbarer Felder, die alle Aspekte des Geschäfts unterstützen, wird der Inhalt passend zu den konkreten Anforderungen konzipiert. Solche Dateien können auf sichere Weise in einem Format nach Wahl, täglich, wöchentlich, monatlich oder vierteljährlich zur Verfügung gestellt werden.

Über eine Programmierschnittstelle erlaubt Creditsafe die Integration in kundenspezifische Systeme des Customer Relationship Management (CRM) und damit die konsequente Ausrichtung eines Unternehmens auf seine Kunden und die systematische Gestaltung der Kundenbeziehungsprozesse. Die Programmierschnittstelle – Application Programming Interface, kurz API genannt – ist der Programmteil, der von einem Softwaresystem anderen Programmen zur Anbindung an das System zur Verfügung gestellt wird.

Mit Connect API sollen Daten in die genannten Systeme integriert werden können und Anwender die Möglichkeit erhalten, Geschäftsdaten von Creditsafe auf jede benötigte Weise zu nutzen. Der direkte Zugriff in Echtzeit auf Unternehmensdaten soll Mitarbeiter in die Lage versetzen, schnelle und fundierte Entscheidungen mit Daten zu treffen, denen das Unternehmen vertrauen kann und die die Entwicklung neuer Funktionen und automatisierter Abläufe erlauben.

Ist Creditsafe an eines der genannten Systeme angebunden, sollten folgende Aufgaben erfüllt werden können:

Waren- und Kreditentscheidungen unterstützt Creditsafe bei Unternehmen auch mit Bonitätsinformationen über Privatpersonen, deren Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Diese Daten werden um Daten von nationalen und internationalen Partnern und durch manuelle Recherche kontinuierlich ergänzt. Negativmerkmale werden u.a. über Insolvenz- und Schuldnerregister erfasst. Überblick über alle Unternehmen, bei denen eine natürliche Person Geschäftsführer ist oder an denen sie Anteile hält (vergleiche auch PALTURAI).

Das Creditsafe Data Cleaning Tool ist eine Lösung zur Verbesserung der Datenqualität und in insgesamt 14 Ländern verfügbar, um Dubletten, Fehler und veraltete Informationen zu korrigieren, inaktive Firmen zu identifizieren und Daten mit zahlreichen Informationen (wie beispielsweise Unternehmensstammdaten, Bilanzdaten, Bonitätsbewertungen, Kreditlimits und Kontaktinformationen) anzureichern.

Der Creditsafe Compliance Check unterstützt bei der Identifikation potentiell risikoreicher Geschäftsbeziehungen sowie bei deren kontinuierlichen Überwachung (Monitoring), zum Beispiel bei aktuellen und früheren Sanktionen gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, zur Identifikation politisch exponierter Personen (PEPs) und auf der Suche nach Gerichtsurteilen, Negativberichterstattung und Insolvenzen.

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Commerzialbank, nicht Commerzbank

Von Dr. Oliver Everling | 17.Juli 2020

Die Ähnlichkeit des Namens könnte für Verwechslung sorgen – nicht die in Deutschland ansässige Commerzbank, sondern eine kleine, in Österreich domizilierende Commerzialbank ist betroffen: Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat der “Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG” mit Mandatsbescheid vom 14. Juli 2020 mit sofortiger Wirkung zur Gänze die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt. Die Website der Bank ist schon offline, http://commerzialbank.at/.

Die FMA ist die unabhängige, weisungsfreie und integrierte Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt Österreichs und als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet. Ihr obliegt u.a. die Aufsicht über Kreditinstitute.

Die Abschaltung der Website entspricht der behördlichen Zahlungseinstellung der gedeckten Einlagen, sodass insbesondere keine weiteren Einzahlungen, Abhebungen oder Überweisungen möglich sind. Für die betroffenen Einleger bedeutet dies, dass der Einlagensicherungsfall eingetreten ist: Die “Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.”, zu deren Gesellschaftern auch die Commerzialbank gehört, hat innerhalb von sieben Arbeitstagen jedem Einleger dieser Bank einen Betrag in der Höhe seiner gedeckten Einlagen zu erstatten.

Gedeckte Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen (wie etwa Guthaben auf Girokonten, Gehaltskonten, Studentenkonten und Pensionskonten oder Einlagen auf Sparbüchern und Sparkonten) bis zu einer Höhe von € 100 000 oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger (sowie zeitlich begrenzte gedeckte Einlagen). „Die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H arbeitet bereits mit der Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG eng zusammen,“ schreibt die FMA, „um die ordnungsgemäßen Auszahlung in den nächsten Tagen zu organisieren.“

Neben Stefan Grgic und Martin Pucher ist die „Personalkredit- und Kommerzialkreditvermittlungs- und Anteilverwaltungsgenossenschaft Schattendorf-Zemendorf-Stöttera-Krensdorf-Hirm-Loipersbach-Draßburg-Baumgarten registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ Hauptaktionär. Die „COMMERZ-REAL Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H.“, die „Commerzialbank Immobilien GmbH“, die „Florianihof Betriebs GmbH“, die „AVG Abstellplatz-Vermietung GmbH“ sind Töchter der “Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG”. Darüber hinaus gibt es eine Anzahl von Minderheitsbeteiligungen, z.B. an verschiedenen Bauland-Erscließungs-Gesellschaften.

Die folgende Abbildung zeigt die Beziehungen (Quelle: PALTURAI, für eine größere Darstellung Bild anklicken):

 

17.07.2020 - Commerzialbank Mattersburg im Burgenland Aktiengesellschaft

 

„Die aktuell aufgedeckten Erkenntnisse erwecken den offensichtlichen Verdacht,“ schreibt dazu Mag. (FH) Gerald Sinabell, Head of Corporate Communications bei der TPA Group, „dass die verantwortlichen Prüfer der TPA Wirtschaftsprüfung GmbH unerwartet Opfer einer umfangreichen und komplexen Täuschung durch das Management der ‚Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG‘ wurden.“

Es sei das Vertrauen der Prüfer in die Korrektheit der zur Verfügung gestellten Unterlagen offensichtlich missbraucht worden. Die Ermittlungen dazu liefen bereits und würden voraussichtlich in den kommenden Tagen durch die Behörden veröffentlicht, kündigt der Sprecher der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an.

Mit dem Argument, für ein Rating nach internationalen Standards „zu klein“ zu sein, entziehen sich viele Banken der Beurteilung durch unabhängige Agenturen. Auch im Falle der “Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG” gab es kein veröffentlichtes Credit Rating einer anerkannten Agentur. Wie auch im Fall Wirecard wäre allerdings fraglich, ob Analysten einer Ratingagentur Anlass für Zweifel gesehen hätten.

Ob DAX-Unternehmen oder kleine Bank im Burgenland: Die Untersuchungsmethoden mögen den Umständen entsprechend unterschiedlich sein, in jedem Fall aber bedarf es unabhängiger, forensischer Ratings, um anhand objektiver Ratingkriterien die Wahrscheinlichkeit krimineller Handlungen einzuschätzen. Forensische Ratings stützen sich beispielsweise auf aus der Forensik bekannte Tätertypologien, Mustererkennung aufgrund soziologischer, kriminalistischer und kriminologischer Erfahrungen, erstellte Täterprofile und das Erkennen möglicher Serienstraftaten.

Der Begriff „forensisches Rating“ hat Wurzeln im Latein. „Rating“ drückte im späten Mittelenglisch einen „geschätzten Wert“ aus. Das mittelalterliche lateinische „rata“ wurde zum Beispiel in „pro rata parte“ verwendet, „nach dem proportionalen Anteil“. Das Wort „ratus“ (berechnet) ist das Partizip Perfekt von „reri“ (rechnen, glauben, meinen, denken). Das Wort „forensisch“ stammt vom lateinischen „forensis“, „zum Forum, Markt oder Marktplatz gehörig“, da Gerichtsverfahren, Untersuchungen, Urteilsverkündungen sowie der Strafvollzug im antiken Rom meist öffentlich auf dem Marktplatz (lateinisch: forum) durchgeführt wurden.

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Rückgang der Konkursanmeldungen täuscht

Von Dr. Oliver Everling | 16.Juli 2020

Bis Ende 2021 wird die Zahl der Insolvenzen in den USA um voraussichtlich 43 Prozent steigen. Das prognostiziert der Kreditversicherer Coface. Für das BIP der Vereinigten Staaten erwartet Coface einen Rückgang im laufenden Jahr um 5,6 Prozent. 2021 dürfte es wieder um 3,3 Prozent zulegen.

Derzeit täuschen die offiziellen Zahlen über die angespannte Insolvenzlage etwas hinweg. So ist die Anzahl der Anmeldungen seit Februar insgesamt tatsächlich zurückgegangen. Das liegt am Insolvenzrecht. Der Rückgang der Konkursanmeldungen ist auf Kapitel 7 des US-Konkursrechts zurückzuführen, das letztlich die Liquidation des Unternehmens vorsieht. Dieses gerichtlich überwachte Verfahren, das fast 64 Prozent der Unternehmenskonkurse im Jahr 2019 ausmachte, umfasst den Verkauf von Vermögenswerten und die Auszahlung des Verkaufserlöses an die Gläubiger durch einen gerichtlichen Vertreter gemäß den durch das Konkursgesetz festgelegten Prioritäten.

Das versuchen die Unternehmen offensichtlich zu vermeiden. Denn gleichzeitig ist die Zahl der Unternehmen, die den Schutz nach Kapitel 11 beantragten, stark angestiegen: um 48 Prozent im Mai gegenüber dem Vorjahr. Chapter 11, das mehr als 25 Prozent der Verfahren im Jahr 2019 ausmachte, ermöglicht es einem Unternehmen, seine Tätigkeit fortzusetzen und gleichzeitig eine Reorganisation durchzuführen.

„Diese zwei Geschwindigkeiten bei der Insolvenzentwicklung deuten darauf hin, dass sich bereits viel mehr Konkurse im Zusammenhang mit COVID-19 anbahnen“, erklärt Ruben Nizard, Volkswirt bei Coface für Nordamerika. „Die sinkenden Insolvenzzahlen in den letzten Monaten geben eine Scheinsituation wieder.“ In einem „Focus“ zur Situation in den USA prognostiziert Coface daher, dass die Zahl der Insolvenzen in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 wieder zunehmen wird. Zwischen Ende 2019 und Ende 2021 wird der Anstieg voraussichtlich 43 Prozent betragen.

Aus aggregierten Unternehmensbilanzen glauben die Analysten der Coface zu sehen, dass die Luft- und Raumfahrt, der Einzelhandel, die Automobilindustrie und der Energiesektor am anfälligsten sind. Auch „Zombie“-Firmen, die trotz prekärer Solvenz und Rentabilität weiter operieren und 2019 mehr als 6 Prozent der Unternehmen ausmachten, könnten in den kommenden Monaten in die Insolvenz getrieben werden.

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Neustaat

Von Dr. Oliver Everling | 16.Juli 2020

Die große Koalition führte Deutschland zu einem Punkt, der grundlegende Änderungen unausweichlich macht. Dies ist nicht etwa der Konsens einer AfD-Versammlung. Es sind vielmehr Thomas Heilmann und Nadine Schön, beide für die Christlich Demokratische Union Mitglieder des Deutschen Bundestages, die 64 Abgeordnete und Experten um sich versammelten, um 103 Vorschläge für einen Neustart vorzulegen. Dazu gibt es ein Buch im FinanzBuch Verlag mit dem Titel „Neustaat – Politik und Staat müssen sich ändern.“

Viele der Mitautoren sind Mitglieder der Projektgruppe „Innovation“ der CDU/CSU Fraktion im Bundestag. Die Autoren sind sich einig in ihrem Appell, nach dem Politik und Verwaltung grundsätzlich reformiert werden müssen. Das Buch mündet in der Prognose eines neuen Reformjahrzehnts und schließt mit einem Plädoyer für einen „staatlichen Mutanfall“, so wörtlich.

15 Jahre der Ära Merkel haben Deutschland in eine Komplexitätsfalle gebracht: „Wir sitzen in der Komplexitätsfalle. Wir sind zu bürokratisch, zu starr und zu langsam“, heißt es im ersten Kapitel. „Wir versuchen einen Anfang. Einen Anfang für einen Neustaat.“ Dem Staat drohe angesichts der vielen Herausforderungen von EU, NATO, China, Digitalisierung bis hin zu Corona nun die Handlungsunfähigkeit.

Die Autoren sorgen sich, wie sehr die Bürger den Staat mit Ineffizienz und alltäglichem Versagen assoziieren, wie Kostenüberschreitungen, den über achtjährigen Verzug des Berliner Flughafens usw. Um Fruchtwasserschäden für Schwangere auszuschließen, musste beispielsweise der Innenraum des Kampfpanzers Puma für Millionenbeträge umgebaut werden, um auch noch einer Hochschwangeren das Panzerfahren zu ermöglichen.

Das Buch zeugt davon, wie seit vielen Jahren in der Politik einfach Wunschzettel in Gesetze gegossen wurden, ohne die daraus resultierende Komplexität für Verwaltung und Wirtschaft zu bedenken. Selbst Hochschullehrer verbringen 40% ihrer Arbeitszeit mit ihrer Selbstverwaltung und nicht mit ihren Aufgaben in Lehre und Forschung. Die Autoren sehen die Gesellschaft im Behördendschungel aber nicht nur bei den Beamten, sondern auch bei den Pflegeberufen, den Ärzten und vielen anderen. Ihr Fazit: „Wir brauchen eine grundlegende Reform des Staates.“

„Mehr Start statt mehr Staat“ ist die Devise. „Wenn alles bleiben soll, wie es ist, muss sich alles ändern“, wird Giuseppe Tomasi di Lampedusa (1958) zitiert, denn die Autoren sehen sich durch fünf unterschätzte Megatrends herausgefordert: Digitalisierung, neue internationale Konkurrenz, Klimawandel, Pandemie-Vorsorge und Wandel der Gesellschaft.

Gäbe man dem verstorbenen Altbundeskanzler Helmut Kohl einige Textpassagen des Buches zu lesen, würde er die Autoren wahrscheinlich eher bei Bündnis 90/Die Grünen suchen, als in seiner eigenen Partei. „Corona- und Klimakrise haben zwei Dinge gemeinsam: Sie sind sehr abstrakt, bis sie ihre verheerenden Wirkungen entfalten, und diese lassen sich bei rechtzeitigen Maßnahmen und langfristigen Planungen stark minimieren.“

Die CDU-Abgeordneten lösen jedoch nicht nur einstige Alleinstellungsmerkmale der Grünen auf. So erklingen an vielen Stellen auch Worte, die zuerst nur bei den Freien Demokraten zu hören waren. Der Vorsitzende der CDU/CSU Bundestagsfraktion Ralph Brinkhaus titelt sein Vorwort zum Buch mit „Unbequeme Wahrheiten und ein staatlicher Mutanfall“. Für die FDP stand schon vor 5 Jahren ein ganzer Bundesparteitag unter dem Motto „German Mut, statt German Angst“.

Das Buch „Neustaat“ ist jedoch kein Plagiat aus den beliebtesten Ideen anderer Parteien. Das dritte Kapitel trägt den Titel „Neue Aufgaben für die Politik“. Hier begegnen dem Leser alte Bekannte aus der CDU-Programmatik. „Wie Deutschland dem Kollaps des Rentensystems entgeht und die Rente langfristig sichert“ – die Formulierung erinnert an die Wahlerfolge des im April 2020 verstorbenen CDU-Arbeitsministers Norbert Blüm, der schon 1986 das Thema für erfolgreich erledigt erklärte: „Die Rente ist sicher.“

„Deutschland kam spät.“ Mit diesem Satz leiten die Autoren das Kapitel ein und vergleichen den deutschen Stillstand der letzten Jahrzehnte mit der Situation im 19. Jahrhundert, als Deutschland erst nach anderen Nationen eine Gründerzeit erlebte. „Aber dafür kam Deutschland umso stärker“, machen die Autoren angesichts der Ähnlichkeit zur heutigen Situation Mut.

„Auch im 21. Jahrhundert kommt Deutschland spät“, heißt es unter der Überschrift „Lernen aus der Industriellen Revolution“. Mit anschaulichen Grafiken zeigen die Autoren, mit welchem Niedergang Deutschland – als einst mächtige Industrienation – in das 21. Jahrhundert geführt wurde. So zeigt sich nach 15 Jahren Kanzlerschaft der CDU der „Rückstand Europas“ allein schon an der Börsenkapitalisierung der größten Plattformen der Welt. Für ganz Europa zusammengerechnet ergibt sich nicht einmal die Bewertung einzelner Unternehmen in den USA oder Asien.

Gefordert wird eine Art Sozialisierung der Daten durch einen „Datencockpit“, dem „Digitalen Assistenten für Datensouveränität“ – „Daten für alle statt Daten für Kraken“. Scoring und Ratingsysteme spielen in diesem Zusammenhang für die Autoren keine Rolle. Der Wert von Daten und die Macht aus der Kontrolle über Daten resultiert aber meist erst aus der Verknüpfung von Daten. Solche Verknüpfungen sind Gegenstand von Ratingsystemen, die auf Vergleich und Klassifizierung abzielen. Schon der Bonitätsindex einer einfachen Kreditauskunft kann in seiner Entwicklung und Zusammensetzung nicht jedermann offengelegt und verständlich gemacht werden.

Neue Aufgaben für die Politik entdecken die Autoren auch in der Künstlichen Intelligenz („ohne KI gehen wir K.O.“), in der digitalen Leitkultur als wichtigster Aufgabe der Wirtschaftspolitik, in der historischen Chance der Blockchain-Technologie im Kampf um den Geldstandard, in der Bildung und in der Forderung nach flexibler sowie selbstbestimmter Arbeit, in der Verbesserung der Infrastruktur sowie in den Klimazielen.

Inspiriert von der Gründerzeit, in der die Rechtsformen der Kapitalgesellschaften zur Blüte kamen, schlagen die Autoren eine neue Rechtsform der „Zukunfts-GmbH“ vor, die – zur Freude von Rechtsanwälten? – neben die zahlreichen, schon heute im In- und Ausland verfügbaren Rechtsformen treten soll. Kernidee ist dabei die Digitalisierung der Geschäftsanteile. Der neue Anstrich soll jungen Existenzgründern offenbar vergessen machen, wie viele Hindernisse durch erforderliche Genehmigungen, auszufüllende Formulare, zu beantragende Mittel, zu beachtende Brandschutzvorschriften oder einklagbare Arbeitsplatzbedingungen schon in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit auf sie warten, ganz zu schweigen vom Dickicht der Haftungstatbestände, die sich erst nach Jahren durch schlagende Risiken bemerkbar machen.

Die Abgeordneten und Experten des Buches sind bereit, aus dem deutschen Fehlstart ins 21. Jahrhundert zu lernen. So skizzieren sie im vierten Kapitel den „lernenden Staat“ – jede Überschrift enthält das Wort „neu“: neues Denken, neue Kompetenzen, neue Gesetze, neuer Service, neue Prozesse, neue Standards, neue Transparenz und – last not least – ein „ganz neu gedachtes Digitalministerium“.

Im Abschnitt „neues Denken“ geht es nicht darum, wie Deutschland auch mit weniger Staat auskommen könnte, sondern es sollen die Beamten von Behörden ermuntert werden, in der vertikalen Linienstruktur weniger Antworten von Vorgesetzten und Ministern zu erhoffen, sondern sich stärker nach außen zu wenden. Die Autoren fragen nach einer „neuen Fehlerkultur, die Innovationen fördert, Spielräume für Neues bietet und gleichzeitig die Grenzen des rechtlich möglichen nicht überschreitet“.

Dass es die Idee der Marktwirtschaft ist, durch die ökonomische Institution des Marktes eine solche Fehlerkultur qua System bereitzustellen, und es daher auf mehr Freiräume für Märkte ankommt, wird nicht erwähnt. Es bleibt daher bei Appellen an Beamte und ihre Vorgesetzten. Für die Verwaltungen soll es neue Kompetenzen geben. „zukünftig sollte eine digitale, standardisierte und anonyme Mitarbeiterbefragung eingeführt werden, die bundesweit und behördenübergreifend durchgeführt wird. Dabei sollten vor allem Aspekte der Unternehmenskultur abgefragt werden, um hier konkret einsetzen zu können – vom Urteil über Atmosphäre oder Arbeitsbelastung bis zur Einschätzung des Vorgesetzten.“

Die Autoren machen Hoffnung auf eine evidenzbasierte Entscheidungskultur bei Politikern, indem stärker mit statistischen Daten gearbeitet werden könnte und das Parlament „zur Auseinandersetzung mit der eigenen Zielerreichung gezwungen“ wird. Die 2019 gezogene „niederschmetternde Zwischenbilanz“ des E-Government-Gesetzes von 2013 (97 % Fehlanzeige) veranlasst die Autoren, einen Digital-TÜV für Gesetze zu fordern. Außerdem sollen Gesetze erst dann Inkrafttreten, wenn die digitale Lösung für alle Verpflichteten einsatzbereit ist – „Digital First“.

Das Buch zeigt einen Weg auf, wie es der CDU/CSU gelingen könnte, trotz der unbestrittenen Misserfolge ihrer bisherigen Arbeiten in Gesetzgebung und Regierung ihre Mandate zu behalten. Die Autoren leugnen nichts, sondern rufen zum „Neustaat“ auf. Indem den Bürgern eine Kompletterneuerung versprochen wird und sich für diese Aufgabe die CDU/CSU zur Wahl stellt, könnte sich für viele Bürger die Wahl einer anderen Partei erübrigen. Die Abgeordneten und anderen Autoren des Buches erfüllen so das Bedürfnis von Wählern nach Kontinuität und Sicherheit in der Verwaltung und in den politischen Strukturen.

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Rating von Flughäfen

Von Dr. Oliver Everling | 14.Juli 2020

Credit Ratings spielen für Flughäfen beziehungsweise deren Betreiber eine große Rolle, da der Kapitalbedarf für Flughäfen in den meisten Fällen erst gedeckt werden kann, wenn Anleihen emittiert werden. Ratings dienen dazu, Verbindlichkeiten von Flughäfen sowohl bei Emission von Anleihen, als auch im Handel von Anleihen zu beurteilen.

Die Ratingsystematik gilt sowohl für eigenständige Flughäfen als auch für Gesellschaften mit mehreren Flughäfen, die in der Regel in vollem Betrieb mit einem aktiven kommerziellen Dienst sind. Wichtig ist dafür eine ausreichend lange Betriebsgeschichte, die Rückschlüsse auf das Management erlauben.

Die Flughafenkriterien gelten sowohl für Emittenten als auch für bestimmte Kreditaufnahmen mit einem breiten Einnahmenversprechen, wenn beispielsweise die gesamten operativen Einnahmen des Flughafenunternehmens der Besicherung dienen. Schulden, die aus begrenzten Einnahmequellen wie Mietverträgen und eigenständigen Projektschulden für Kraftstoffversorgungs-, Mietwagen- und Frachtumschlaganlagen zurückgezahlt werden können, sind ebenfalls Gegenstand von Kreditratings.

Sowohl neue Ratings als auch die Überwachung bestehender Ratings sind Spezialfälle von Ratings für Schulden aus Infrastruktur- und Projektfinanzierungen.. Risiken und Einschränkungen der Methodik, die allen hier nicht diskutierten Infrastruktur- und Projektfinanzierungsschulden gemeinsam sind, werden daher gesondert betrachtet.

Für das Rating von Flughäfen wurden qualitative Leitlinien entwickelt, die für die Bewertung von Projektrisiken maßgeblich sind. Der relative Einfluss qualitativer und quantitativer Faktoren variiert zwischen den Unternehmen, da es nicht nur technologisch, sondern auch wirtschaftlich große Unterschiede zwischen Flughäfen geben kann.

Während die Flughafenanalyse die Berücksichtigung von Risiken beinhaltet, die allen Infrastruktur- und Projektfinanzierungsschulden gemeinsam sind, hat das Ertragsrisiko als allgemeine Richtlinie den direktesten Einfluss auf die Flughafenbewertungen. Nach der “Theorie des schwächsten Gliedes” kann das schwächste Element eine stärkere analytische Gewichtung nach sich ziehen.

Die wichtigsten Bewertungsfaktoren für Flughäfen sind das Ertragsrisiko und das Volumen: Berücksichtigt wird dazu die Rolle des Flughafens sowie die sozioökonomischen und demografischen Grundlagen der umliegenden Region und gegebenenfalls die Exposition gegenüber konkurrierenden Alternativen, die die Breite und Vielfalt der angebotenen Produkte und Dienstleistungen von Fluggesellschaften am Flughafen beeinflussen.

Um das Umsatzrisiko zu analysieren, werden Passagier- und Frachtaufkommen Preise und Preisentwicklungen untersucht. Berücksichtigt werden die Umsatz- oder Cashflow-Generierung gemäß den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Flughafens, einschließlich der Bestimmungen des vertraglichen oder regulatorischen Rahmens, der die Grundlage für die Kostendeckung bei der Umsatzgenerierung von Fluggesellschaften und Passagieren bildet.

Im Rating werden die Entwicklung und die Erneuerung der Infrastruktur hinterfragt: Berücksichtigt werden Qualität, Planung, Verwaltung und Finanzierung der Entwicklung und Erneuerung der Infrastruktur.

Aus rein finanzieller Sicht wird die Schuldenstruktur erfasst, die Zusammensetzung von Finanzinstrumenten, Sicherheit, zusätzliche Leverage-Tests, Verteilungslimits und finanzielle Auslöser. Das Finanzprofil spiegelt die Bewertung der Finanz- und Betriebskennzahlen auf historischer und prognostizierter Basis, einschließlich Sensitivitätsanalysen und Zusammensetzung der Finanzinstrumente, zusätzlicher Leverage-Tests, Verteilungsgrenzen und finanzieller Auslöser.

Im gesamten Flughafenportfolio der Welt reichen die Ratings im Allgemeinen vom unteren Ende der Kategorie „AA“ bis zur Kategorie „BB“. In Staaten, die ein hohes Länderrisiko aufweisen, bildet das Länderrating gegebenenfalls eine Obergrenze. Das gesamte Ratingband ist breit, die überwiegende Mehrheit fällt jedoch in die Investment-Grade-Kategorien „A“ oder „BBB“. In den meisten Staaten kann der Betrieb von Flughäfen nicht einfach eingestellt werden, ohne Konsequenzen für das Länderrating zu befürchten. Die Ratings für Staaten und Flughäfen sind daher zu einem gewissen Grade interdepenedent.

Flughäfen haben im Allgemeinen eine höhere Hebelwirkung als typische Unternehmenseinheiten und befassen sich mit Geschäftspartnern mit geringer Bonität von „Investment Grade“ bis „Spekulation“. Wie so oft bei Infrastrukturanlagen ist ihr Geschäft in der Regel geografisch konzentriert und unterliegt möglicherweise Gerichtsbarkeitsproblemen oder rechtlichen Merkmalen, die den zugrunde liegenden Kredit einschränken oder unterstützen können.

Aufgrund dieser Risiken ist es unwahrscheinlich, dass ein Flughafen je über der Kategorie „AA“ bewertet werden kann. Die aktuelle Corona-Krise hat gerade für Flughäfen verdeutlicht, wie ein Virus praktisch von heute auf morgen die Umsatzperspektiven verändern kann.

Es gibt jedoch mehrere Gründe, warum die meisten Flughäfen weltweit finanziell solide bleiben und trotz dieser Risiken Ratings in den Kategorien der “Anlagequalität” haben. Grundsätzlich ist der Wettbewerb eingeschränkter, da der kapitalintensive Charakter von Flughäfen in Verbindung mit den regulatorischen Hürden einer öffentlichen Versorgungsindustrie starke Eintrittsbarrieren schafft.

Zu diesen Hindernissen gehören die Kosten für Landerwerb und Luftraumbedarf, erhebliche Umwelthürden und der Widerstand der von Landerwerb und Lärm betroffenen Bevölkerung. Darüber hinaus arbeiten Flughäfen im Allgemeinen nach einem Kostendeckungsmodell, das dazu beitragen kann, den Cashflow relativ stabil zu halten. Während die Luftfahrtindustrie weiterhin profitable und unrentable Zyklen durchläuft, haben Flughäfen eine starke Rückzahlungshistorie, so dass im Rating davon ausgegangen werden darf, dass sich dies fortsetzen wird.

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Bedeutung des Patentratings

Von Dr. Oliver Everling | 14.Juli 2020

Innovationsrating und Patentrating haben unterschiedliche Aufgaben, hängen aber miteinander zusammen. Mit einem Innovationsrating wird die Fähigkeit eines Unternehmens beurteilt, sich durch Innovationen im Wettbewerb mit anderen (innovativen) Anbietern zu behaupten. Das Patentrating ist dagegen ein zukunftsorientiertes Urteil über relative Werthaltigkeit eines Patents und setzt ein System der Klassifizierung voraus. Dieses dient dem Organisieren von Patentdokumenten und vieler anderer technischer Dokumente in relativ kleinen Sammlungen, die auf gemeinsamen Themen basieren.

Wann sollte ein Patentrating erteilt werden, wann sollte diese Bewertung erneut überprüft und möglicherweise aktualisiert werden? In großen Organisationen ist dies allein schon eine ablauforganisatorische Frage, wenn diese Aufgabe von einem formellen Patentausschuss wahrgenommen wird. Der Patentausschusses prüft die Entscheidung zur Einreichung einer Patentanmeldung.

In der Praxis reicht Patentmanagement von der Erfindung über die Phase der Bearbeitung in einem gegebenenfalls eingerichteten Patentausschuss oder des Ausschusses, in der Erfindungen überprüft und Entscheidungen darüber getroffen werden, ob eine Patentanmeldung eingereicht werden soll oder nicht, bis hin zum Patentanmeldungsverfahren von der ersten Einreichung bis zur Erteilung (ausländischen) Anmeldung, Patentpflege und Patentportfoliomanagement. Patentratings sind insbesondere ein Instrument des Patentportfoliomanagements, da es hilft, die Struktur des Portfolios zu analysieren.

Unterschiedliche Technologiebereiche können je nach Technologie und Geschäftsstrategie des Unternehmens unterschiedliche Prioritäten haben. Die Reife der Erfindung kann zu einer gewissen Verzögerung des Verfahrens führen. Bestimmte Typfälle bieten möglicherweise Optionen für zusätzliche Teilanmeldungen.

Transparenz ist entscheidend für die Qualifizierung der Rating-Inputs. Wenn ein Rating innerhalb kürzester Zeit wiederholt wird, sollte es zuverlässig ein vergleichbares und überprüfbares Ergebnis liefern. Validität und Reliabilität sind wie bei jedem anderen Ratingsystem zu kontrollieren.

Für die Ratingagentur gilt ein Verhaltenskodex. Die Person, die das Rating abgibt, sollte die Bewertung frei von jeglicher voreingenommenen Beurteilung durchführen. Mögliche Interessenkonflikte sind offenzulegen. Alle Änderungen an der Bewertung eines bestimmten Falles sollten aufgezeichnet werden, wobei die neue Bewertung sowie Informationen darüber, wer die Änderung vorgenommen hat, sowie deren Gründe für die Durchführung der Änderung zusammen mit unterstützendem Material anzugeben sind.

Die Tatsache, dass sich Technologie, Unternehmen und Branchen im Laufe der Zeit ändern, ist ein wichtiges Argument, um zu rechtfertigen, warum Bewertungen zu wichtigen Zeitpunkten während des Patentierungsprozesses überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden sollte.

Das Patentrating sollte neben der aktuellen Bewertung am Markt bei allen wichtigen Meilensteinen des Patentverfahrens überprüft und nach Bedarf aktualisiert werden, z. B. wenn vom Patentprüfer „Amtsklagen“ eingehen, wenn der Fall in einem anderen Land eingereicht wird und die Patentanmeldung veröffentlicht wird.

Vom Rating zu unterscheiden sind die für Patente gebräuchlichen Klassifizierungssysteme, die der Ordnung in Klassen dienen. Jede Klasse enthält eine Haupt- und Nebenkomponenten, die als Unterklassen bezeichnet werden. Eine Klasse unterscheidet im Allgemeinen eine Technologie von einer anderen. Unterklassen beschreiben Prozesse, strukturelle Merkmale und funktionale Merkmale des Themas, die im Rahmen einer Klasse enthalten sind. Wie die meisten Unterklassen hat auch jede Klasse eine eindeutige alphanumerische Kennung. Eine Patentklassifikation ist ein Code, der ein Verfahren zum Kategorisieren der Erfindung bereitstellt.

Diese Klassifizierungssysteme sollten nicht mit Bewertungsschemata verwechselt werden. Das Patentrating zielt aus der Sicht eines Investors auf die Zukunftsperspektiven jenseits der heutigen Bewertung. Bewertungsschemata bieten ein Mittel zur Bewertung der Wichtigkeit oder des Werts des Falls, während Klassifizierungsschemata ein Mittel zur Identifizierung der Technologie bieten.

Die Bedeutung von immateriellen Vermögenswerten nimmt zu. Der Wert physischer Vermögenswerte ist für viele Unternehmen nur noch von untergeordneter Bedeutung. Der Zustand des geistigen Eigentums eines Unternehmens bestimmt dessen Wertbeitrag und hat entsprechenden Einfluss auf den Markt.

Die Größe und Qualität des geistigen Eigentumsportfolios eines Unternehmens hat direkten Einfluss auf verschiedene Faktoren. Das Ansehen des Unternehmens, die Höhe der Kapitalrendite und der Zugang zum Markt wird von Ratings beeinflusst. Die Art und Weise, wie ein Unternehmen bewertet wird, ergibt sich praktisch nur noch im Fall seiner Zerschlagung aus der Addition seiner Einzelteile.

Das Konzept des Ratings, wie es seit dem 19. Jahrhundert für die Beurteilung der Reputation von Geschäftspartnern und die Qualität von Wertpapieren bekannt ist, kann auch in der Welt des geistigen Eigentums angewendet werden. Insbesondere Erfindungen, Patentanmeldungen und erteilte Patente definieren einen Vermögensgegenstand konkret genug.

Die Frage nach der Bewertung ist von einem Vermögensgegenstand nicht zu trennen. Kann ein Vermögensgegenstand unter keinen Umständen einen Wert haben, handelt es sich nicht um einen Vermögensgegenstand. Selbst Luft ist ein Vermögensgegenstand, denn auch Luft kann bewertet werden, wenn sie knapp wird. Die meisten Menschen sind nur deshalb nicht bereit, einen Preis für Luft zu bezahlen, da sie auch ohne Zahlung eines Preises Luft zum Atmen erhalten. Wo der Markt fehlt, fehlt auch die Wertschätzung.

Rechte an geistigem Eigentum sind wertvolle Vermögenswerte für jedes Unternehmen und für manche auch eine Imagefrage. Für viele Unternehmen ist geistiges Eigentum eines der wichtigsten, die es besitzt. Die relative Bedeutung geistigen Eigentums ist daher insbesondere für jedes Innovationsrating eines Unternehmens wichtig.

Die Natur der Innovation bedeutet, dass Erfindungen von inkrementell bis radikal variieren können, sich auf Produkte, Dienstleistungen, Prozesse oder Geschäftsmodelle beziehen können‘. Der Innovationsprozess beinhaltet Mehrdeutigkeit, Kontroversen und Nichtlinearität, und dies spiegelt sich auch im Erfindungsreichtum wider. Welche Bedeutung jede Erfindung hat, ist eine entscheidende Frage, die zu beantworten ist.

Die Verschiedenartigkeit eines solchen geistigen Eigentums sowohl hinsichtlich seiner Reife, seiner geografischen Abdeckung als auch der anwendbaren Technologie bedeutet wiederum, dass ein Ratingschema Vorteile bringen sollte. Die Vielfalt der Patentanmeldungen reicht von der Halbleiter- und Computertechnologie, elektrischen Maschinen, Telekommunikation, Biowissenschaften einschließlich der Analyse biologischer Materialien und Biotechnologie, Optik, Medizintechnik und Pharmazeutika bis hin zu umweltbezogenen Technologien.

Patente verschaffen ihrem Inhaber Handlungsfreiheit, schützen die Produktdifferenzierung. Unternehmerisch eingesetzt, erlauben Patente, Einnahmen zu generieren und gewähren geschäftlichen Einfluss. Patente ermöglichen oft erst den praktischen Einsatz einer Technologie, bringen Kostenwettbewerbsfähigkeit und unterstützen die Auslizenzierung von Technologie. Patente helfen, die Arbeitsteilung der Wirtschaft zu organisieren.

An dieser Stelle ist nicht zu diskutieren, ob die Rechtsfigur des Patents überhaupt einen volkswirtschaftliche Nutzen bringt. Es gibt gewichtige Argumente dafür, dass sich Kosten und Nutzen aus volkswirtschaftlicher Sicht aufheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn man nicht nur die damit befassten Beamten, sondern auch die erheblichen Ressourcen berücksichtigt, die in den Unternehmen dafür vorgehalten werden müssen.

Patentierung kann teuer sein, daher müssen die Kosten sorgfältig abgewogen werden. Patente müssen gut verwaltet werden. In Unternehmen, die über tausende von Patenten verfügen, sind Ratingsysteme zwingend erforderlich, um den Überblick über diese Vermögensgegenstände des Unternehmens zu behalten.

Das Kostenmanagement umfasst die Planung, Koordination, Kontrolle und Berichterstattung aller kostenbezogenen Aspekte. Alle Kosten zu identifizieren und fundierte Entscheidungen über Optionen treffen, ist insbesondere in großen Unternehmen keine einfache Aufgabe. Beim Kauf von Patenten ist zu prüfen, welche das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bieten. Auch kann die Systematisierung durch ein Ratingsystem erfolgen.

Das einfachste Ratingsystem besteht für jedes Unternehmen in einem Schwarz-Weiß-System. Ein sehr einfaches zweistufiges Schema sieht beispielsweise vor, Fälle entweder als strategisch oder taktisch oder sogar als „in Verwendung“ oder „nicht in Verwendung“ zu kennzeichnen. Werden neben “Schwarz” und “Weiß” auch die “Graustufen” berücksichtigt, kann von einem Ratingsystem gesprochen werden.

Für Unternehmen im Besitz von Patenten oder patentierbarer Erfindungen stellen sich eine Reihe von Fragen. Soll die Erfindung in „unseren“ Produkten oder Dienstleistungen umgesetzt werden? Wird die Erfindung wahrscheinlich von Dritten umgesetzt? Bietet der Fall Lizenzierungsmöglichkeiten? Bezieht sich die Erfindung auf ein Alleinstellungsmerkmal oder eine zentrale Funktion des Unternehmens? Was ist die mögliche Verwendung der Erfindung in der Zukunft, insbesondere wenn sie mit einer Grundlagenforschung verbunden ist?

Die Einrichtung eines professionellen Ratingsystems für Patente überfordert in vielen Unternehmen die dafür vorhandenen Ressourcen. Daher wird das Rating von Patenten spezialisierten Ratingagenturen übertragen. Die Wahl des Ratingansatzes sollte formal dokumentiert und den wichtigsten Akteuren im Erfindungshandhabungs- und Patentverfahren zur Verfügung gestellt werden. Auch jedes eigene Ratingschema, das entworfen und implementiert wird, muss über einen bestimmten Zeitraum hinweg konsistent beibehalten werden, um nicht nur zeitlich vertikal, sondern auch zeitlich horizontal Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Wie bei jedem anderen Ratingsystem auch, muss auch beim Patentrating abgewogen werden, unter welchen Voraussetzungen ein Methodologie geändert und Maßstäbe der Beurteilung angepasst werden.

Noch vor wenigen Jahrzehnten war allein schon die Aufzeichnung der Daten eine ungeheure Herausforderung. Die Bewertung von Fällen wird heute dagegen im IP-Datenverwaltungssystem aufgezeichnet. Die zugehörigen Datenfelder des Ratings werden mit der gleichen Professionalität behandelt wie alle anderen Schlüsseldatenfelder, die die wichtigsten Patentierungsprozesse unterstützen. Die rasche Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie verhilft den Anwendern von Ratingsystemen zu entscheidenden Wettbewerbsvorteilen.Die rasche Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie verhilft den Anwendern von Ratingsystemen zu entscheidenden Wettbewerbsvorteilen.

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