Aurelia wirbt mit aktuellen Ratings
Von Dr. Oliver Everling | 23.Februar 2021
Das Fachmagazin „DAS INVESTMENT“ führt in Zusammenarbeit mit der Analysegesellschaft FWW in seiner Rubrik „CRASHTEST“ regelmäßig Vergleiche von Investmentfonds einer Anlagekategorie durch. In der aktuellen Ausgabe 03/2021 werden insgesamt 211 Fonds hinsichtlich Performance und Stressverhalten bewertet.
Mit deutlichem Vorsprung kann sich der CONCEPT Aurelia Global mit Fondsmanager Thomas Bartling den Titel „Bester offensiver globaler Mischfonds“ sichern.
Mit seiner innovativen Kombination aus wachstumsstarken Aktien und Edelmetallen überzeugt der Aurelia die Experten nicht nur in Sachen Performance über verschiedene Zeiträume hinweg, auch bei weiteren Kennzahlen wie Volatilität und maximaler Drawdown zählt er zu den besten seiner Kategorie, was letztlich zu der Spitzenbewertung durch FWW führt.
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„Schweizer Börsenbrief“ im Visier der BaFin
Von Dr. Oliver Everling | 23.Februar 2021
Der „Schweizer Börsenbrief“ enthält neben allgemeinen Kapitalmarktinformationen auch Anlageempfehlungen und Anlagestrategieempfehlungen nach Artikel 20 der Europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Nun warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): „Anleger sollten bei der Verwendung von Anlageempfehlungen aus Börsenbriefen ohne Tätigkeitsanzeige Vorsicht walten lassen, da die regulatorischen Anforderungen in Deutschland nicht erfüllt sind.“ Sich vor Anlageentscheidungen aus mehreren Quellen zu informieren und dabei auf deren Seriosität zu achten, ist nicht nur eine Empfehlung der BaFin, sondern gilt auch generell in besonderer Weise bei marktengen Werten.
Nach der EU-Verordnung über Ratingagenturen unterliegen Unternehmen, die ihre Risikoeinschätzungen über Wertpapiere in Form von Ratings veröffentlichen, einer strengen Registrierungs- bzw. Zertifizierungspflicht sowie Aufsicht durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA. Anderes gilt für Organisationen wie das Unternehmen theinvestor.ch (Schweiz) AG, das Anlageempfehlungen auf der Internetseite „Schweizer Börsenbrief“ veröffentlicht. Jedoch schreitet auch hier die Aufsicht ein: Der BaFin liegt nach eigenen Angaben von dem Unternehmen bislang keine Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor, meldet die Bundesanstalt aus Bonn.
Zudem beklagt die BaFin, dass das Unternehmen bislang keinen Ansprechpartner in Deutschland benannt habe, über den die BaFin ihre Schreiben zustellen könnte. Da auch nach Aufforderung kein Ansprechpartner benannt worden sei, habe die BaFin auch nicht klären können, ob das Unternehmen eventuell eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen kann.
Nachdem im Hause der BaFin selbst skandalumwitterte Geschäfte aufgedeckt wurden, muss das Vorgehen der Aufsicht überraschen. Erinnert sei an Bundesfinanzministers Spekulanten, mangelndes Problembewusstsein im Bundesfinanzministerium und daran, dass der BaFin-Präsident das „Klassenziel“ verfehlte. Bei der von der BaFin monierten Tätigkeitsanzeige handelt es sich um ein vergleichsweise einfach auszufüllendes Formular. Dieses vom betroffenen „Schweizer Börsenbrief“ nachzufordern, hätte wohl nur einer E-Mail bedurft.
Tatsächlich können wir von der RATING EVIDENCE GmbH bezeugen, dass die Kontaktaufnahme – auch ohne persönlich bereits bekannt zu sein – über die auf der Website theinvestor.ch angegebene E-Mail-Adresse info@theinvestor.ch problemlos funktioniert. Die Antwort vom Redaktionsleiter kommt noch am selben Tag. Daher ist zu fragen, ob die BaFin der Teleologie des Gesetzes entspricht, wenn offenbar ohne geeignetem Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen bereits eine öffentliche Bloßstellung erfolgt. Zudem wurde möglicherweise nicht ausreichend geprüft, ob es sich bei dem „Schweizer Börsenbrief“ nicht doch um Journalismus handelt, denn Auftritt und Aufmachung sprechen dafür.
In jedem Fall dürfte der „Schweizer Börsenbrief“ einen Reputationsschaden dadurch davontragen, dass die BaFin eine Warnung veröffentlichte. Leser und Abonnenten werden verunsichert, ob sie der Redaktion vertrauen können. Ob diese Konsequenzen in einem angemessenen Verhältnis zum angeblichen Versäumnis stehen und daher das öffentliche Anprangern rechtfertigen, würde weiterer Prüfung bedürfen.
Die theinvestor.ch (Schweiz) AG in Appenzell wurde schon 2006 und gemäß Statutenänderung: 8. 01. 2007 zum Halten von Beteiligungen, zur Erbringung von Management-Dienstleistungen sowie zum Aufbau und zur Unterstützung im Bereich Marketing und Vertrieb gegründet (SHAB Nr. 71 vom 11. 04. 2006, S. 2, Publ. 3330654). Die Erbringung von Marketing- und Vermittlertätigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen, Herausgabe von Finanzinformationen, der Betrieb eines Wirtschaftsverlag sowie die Ausbildung von privaten und institutionellen Anlegern gehören seit mehr als einem Jahrzehnt zum Gesellschaftsgegenstand der theinvestor.ch (Schweiz) AG.
Aber nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften dürfen auf Grund der ihnen jeweils erteilten Erlaubnis Anlageempfehlungen im Sinne der MAR erstellen und veröffentlichen. Ansonsten gilt eine Anzeigepflicht für alle anderen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen gemäß MAR verantwortlich sind. „Dies gilt auch für im Ausland tätige Analysten,“ unterstreicht die BaFin, „sofern ihre Empfehlungen einen Emittenten mit Sitz im Inland betreffen oder diese sich auf Finanzinstrumente beziehen, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden (§ 1 Absatz 2 WpHG). Vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit gilt dies nicht für Journalisten, die einer vergleichbaren Selbstregulierung mit entsprechenden Sanktionsmechanismen unterliegen.“
Nach dem WpHG müssen gemäß § 86 zur Anzeigepflicht andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen oder von Anlageempfehlungen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, dies der Bundesanstalt vor Erstellung oder Weitergabe der Empfehlungen anzuzeigen.
Bei einer natürlichen Person genügen Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Geschäftsanschrift sowie telefonische und elektronische Kontaktdaten, bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer wenn vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und telefonische und elektronische Kontaktdaten; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer wenn vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung ebenfalls anzugeben und glaubhaft zu machen.
Beabsichtigt der Anzeigepflichtige die Verbreitung der Empfehlungen, muss die Anzeige auch eine detaillierte Beschreibung der beabsichtigen Verbreitungswege enthalten. Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, inwiefern bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können. Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sowie die Einstellung genannter Tätigkeiten sind der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen, die Firma oder die Bezeichnung der ordnungsgemäß angezeigten Personen und Personenvereinigungen sowie den Ort und das Land der Wohn- und Geschäftsanschrift oder des Sitzes oder der Hauptniederlassung.
Nach der EU-Verordnung Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) sollten alle Marktteilnehmer und alle Wirtschaftsakteure einen Beitrag zur Marktintegrität leisten. Wenn Personen, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Strategie für Investitionen in ein oder mehrere Finanzinstrumente empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellen oder weitergeben, auch für eigene Rechnung mit solchen Instrumenten handeln, können die zuständigen Behörden von solchen Personen unter anderem sämtliche Informationen verlangen oder anfordern, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die von der betreffenden Person erstellten oder weitergegebenen Informationen im Einklang mit der Marktmissbrauchsverordnung stehen.
Eine Empfehlung oder ein Vorschlag einer Anlagestrategie ist schon dann gegeben, wenn eine von einem unabhängigen Analysten, einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Anlageempfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätigen natürlichen Person erstellte Information direkt oder indirekt einen bestimmten Anlagevorschlag zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten darstellt. Anlageempfehlungen sind alleInformationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente.
Nach Artikel 20 MAR müssen Personen, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellen oder verbreiten, in angemessener Weise dafür Sorge tragen, dass die Informationen objektiv dargestellt und ihre Interessen oder Interessenkonflikte hinsichtlich der Finanzinstrumente, auf die diese Informationen sich beziehen, offengelegt werden. Außerdem haben auch öffentliche Stellen, die Statistiken oder Prognosen verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, dies auf objektive und transparente Weise zu tun.
Die ESMA ist dabei für die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards zuständig, um für die betroffenen Personengruppen die technischen Modalitäten festzulegen, um die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte zu regeln.
Die in den technischen Regulierungsstandards niedergelegten technischen Modalitäten finden keine Anwendung auf Journalisten, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstregulierung – in den Mitgliedstaaten unterliegen, sofern mit einer solchen Regelung eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den ESMA-Vorschriften.
Ob ein Marktmissbrauch vorliegt, wird anhand eines Ratingsystems entschieden. Dieses umfasst Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung. Das Rating umfasst auch Indikatoren, die für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind. So ist beispielsweise zu prüfen, ob von bestimmten Personen erteilte Handelsaufträge oder ausgeführte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden und ob Geschäfte von Personen in Auftrag gegeben bzw. ausgeführt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen unrichtige oder verzerrte oder nachweislich von materiellen Interessen beeinflusste Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben.
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Fünf Sterne für Zukunftsfonds
Von Dr. Oliver Everling | 22.Februar 2021
„Der Zukunftsfonds“ ist von der renommierten Ratingsagentur Morningstar mit der Bestnote „Fünf Sterne“ bewertet worden – damit zählt der Fonds (Wertpapierkennnummer A2DTM6) in seiner Vergleichsgruppe Mischfonds Euro defensiv-global zu den vom Analysehaus identifizierten Spitzen-Performern.
Der Vorsitzende des Anlageausschusses Leonhard Fischer: „Wir freuen uns über diese Auszeichnung – sie ist das verdiente Ergebnis unserer Anlagepolitik auf Diversifikation und einer klugen Auswahl von Investitionen in besondere Themen, Sektoren und Titel über die vergangenen drei Jahre.“
Asset-Manager Volker Schilling: „Wichtig ist uns dabei vor allem, dass die Rendite des Fonds niemals zu Lasten des Risikos für die Anleger gehen darf.“ Diese Philosophie spiegele auch die risikoadjustierte Performance des Zukunftsfonds wider, welche die beste der gesamten Vergleichsgruppe in den letzten drei Jahren sei.
Als weltweiter Mischfonds mit aktivem Risikomanagement kombiniert der Zukunftsfonds den digitalen Zugang (https://www.der-zukunftsfonds.de) mit „gesundem Menschenverstand“ für die Vermögensanlage. Bereits im letzten Jahr erhielt der Fonds schon Bestnoten von den Ratingagenturen Asset Standard, Financial Webworks und Absolute Research.
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FFP2-Masken – Trau, schau, wem
Von Dr. Oliver Everling | 21.Februar 2021
In Deutschland wurde eine FFP2-Maskenpflicht für Nahverkehr und Einzelhandel eingeführt. Der Anspruch an die Filterleistung der FFP2-Masken ist klar, nicht aber der Prüfstandard, nach dem diese Leistung objektiv nachvollzogen werden soll. Messtechnikhersteller und Sachverständige weisen auf die DIN-Norm der Masken. Die Filterleistung liegt diesen Berichten zufolge im Schnitt nur bei 80 Prozent. Demnach ist die europäische Prüfnorm für so zertifizierte Schutzmasken mangelhaft. Bei zugelassenen FFP2-Masken können immer noch 20 Prozent der Virenkonzentration eingeatmet werden, die sich in der Umgebungsluft befindet. Dabei liegt es in der Definition von FFP2-Masken, dass nur maximal sechs Prozent erlaubt sind.
Produktratings – oder Warentests – orientieren sich in der Regel an Normen, die vom Hersteller einzuhalten sind oder an die sich der Hersteller freiwillig hält. Die Einhaltung von Branchenstandards sind meist die Basis, um ein befriedigendes Rating zu erhalten.
Somit steht die Schutzwirkung der Masken in Frage, wenn nicht richtig geprüft wird. Das betrifft auch Masken, die sich ausgewählte Bevölkerungsgruppen gegen Vorlage von Berechtigungsscheinen beschaffen können. Die Bundesregierung ließ in der Bundesdruckerei mit einem gewissen Anspruch an Fälschungssicherheit Berechtigungsscheine drucken und diese in ganz Deutschland verschicken. Nun müssen diese Berechtigungsscheine von den Berechtigten in Apotheken getragen werden, um diese dort vorzulegen und gegen FFP2-Masken einzulösen. Die unnötigen Besuche erhöhen das Ansteckungsrisiko. Darüber hinaus ist nicht sichergestellt, dass es sich um Masken handelt, die den FFP2-Standard einhalten, da es an der geeigneten Prüfung der Masken mangelt.
So lässt die Prüfnorm z.B. offen, die Masken mit größeren oder kleineren Partikeln zu testen. Dementsprechend können Testergebnisse divergieren. Die für die Masken geltende Prüfnorm DIN EN149 gilt auch deshalb als mangelhaft, da die Norm für persönliche Schutzausrüstung insoweit mehrdeutig ist, da sie beispielsweise verschiedene Messverfahren erlaubt. Da die vorgesehenen Prüfprozesse so ungenau bestimmt sind, können Lieferanten unbrauchbarer Masken kaum zur Rechenschaft gezogen werden. Die Verunsicherung wirkt sich auf alle Beschaffungsketten aus.
Beim Vergleich der Prüfergebnisse unterschiedlicher Zertifizierungsstellen fällt auf, dass zwar normgerecht gemessen wird, aber dennoch verschiedene Resultate verzeichnet werden. Wenn zu viele Viren FFP2-Masken penetrieren können, kann dies auf die mangelhafte Prüfnorm für persönliche Schutzausrüstung zurückzuführen sein. Die europäische FFP2-Zertifizierung ist daher nicht automatisch besser als eine chinesische KN95-Zertifizierung.
Das DIN Deutsches Institut für Normung gibt Verbrauchern Rat bei der Beschaffung von Filterschutzmasken zum Schutz gegen Coronaviren. Es werden insbesondere die Schutzmasken des Typs KN95 nach der chinesischen Norm GB 2626-2006 angeboten. Mit Hilfe von u. a. des FB FHB der DGUV und des DIN-Normenausschusses Feuerwehrwesen (FNFW) wurde ein Prüfnormenvergleich zwischen Filterschutzmasken FFP2 nach EN 149 mit chinesischer Norm GB 2626-2006 (KN95) durchgeführt. Die Schutzmasken FFP2 (EN 149:2001) und KN95 (GB 2626-2006) sind demnach gut miteinander vergleichbar.
Die Überarbeitung der DIN-Norm dürfte zu viel Zeit in Anspruch nehmen, so dass sich Verbraucher auf erfahrene Zertifizierer wie den TÜV Rheinland verlassen. So wurden vom TÜV Rheinland FFP2-Masken aus der nach modernsten Standards neu im Westerwald aufgebauten Produktion der EPG Pausa GmbH geprüft. Bei diesen im STOLFIG.SHOP erhältlichen Masken handelt es sich um die ersten vom TÜV Rheinland zertifizierten FFP2-Masken aus deutscher Produktion. Nur wenn die FFP2-Maskenproduktion auch eine anspruchsvolle Prüfung übersteht, ist auch die angestrebte Schutzleistung gesichert.
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Methodik für das Rating von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken in Bewegung
Von Dr. Oliver Everling | 21.Februar 2021
Moody’s schlägt Aktualisierungen seiner allgemeinen Grundsätze zur Bewertung der Methodik für Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken vor. Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der aktuellen Methodik lauten wie folgt:
(1) Einführung von zwei Anhängen, in denen beschrieben wird, wie Moody’s den in der Methodik beschriebenen allgemeinen Rahmen für die Einrichtung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Issuer Profile Score (IPS) sowie Credit Impact Scores (CIS) auf Unternehmen bzw. Gebietskörperschafen anwenden. Moody’s Einschätzung des Risikos eines Unternehmens oder einer Gebietskörperschaft gegenüber ESG-Risiken und -Nutzen wäre in erster Linie qualitativ, und der entsprechende Anhang würde relevante Überlegungen beschreiben, die allgemein für Unternehmenssektoren und Arten von Gebietskörperschaften gelten. Moody’s qualitative Bewertung soll durch indikative quantitative Metriken erfolgen können. Die Verfügbarkeit der Metriken würde sich innerhalb oder zwischen Unternehmenssektoren und Typen von Gebietskörperschaften unterscheiden, obwohl Moody’s im Allgemeinen eine höhere Verfügbarkeit von Daten für Gebietskörperschaften als für Unternehmen erwarten würden.
(2) Einführung von zwei Anhängen von Kompendiumdokumenten, die eine Beschreibung der Arten von Überlegungen und Indikatoren enthalten, die für Unternehmenssektoren und Arten von Gebietskörperschaften bei der Bewertung der Risikokategorien E, S und G und bei der Zuweisung von IPS allgemein relevant sein können. Im Laufe der Zeit will Moody’s die Kompendien möglicherweise aktualisieren, um weitere sektorbasierte Details zu sektorspezifischeren Überlegungen und den Arten von Metriken bereitzustellen, die Moody’s möglicherweise verwenden wird.
(3) Außerdem soll in einem Anhang beschrieben werden, wie Moody’s zu indikativen Ergebnissen gelangt, um Moody’s qualitative Bewertung für zwei Governance-Kategorien für Unternehmen zu erhalten: (a) Struktur, Richtlinien und Verfahren des Unternehmensführung; und (b) Compliance und Berichterstattung. Die indikativen Bewertungen basieren auf einem definierten Satz von Fragen unter Verwendung von Daten aus öffentlichen Einreichungen und können nur für Emittenten abgerufen werden, bei denen der Satz von Fragen anwendbar ist und die zugehörigen Daten verfügbar sind.
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Menschen bewerten und entwickeln?
Von Dr. Oliver Everling | 19.Februar 2021
„Der Mensch ist intelligent, er kann täuschen und lügen, vieles kopieren, alles instrumentalisieren und er kommuniziert bereits als Baby niemals ohne eine Absicht. Dabei ist ihm seine Absicht nicht immer bewusst. Während sich danach rein absichtsloses Handeln in Aktivitäten ausdrücken würde, die sich selbst genügen, könnten alle anderen, vom Menschen als Subjekt mit freiem Willen beabsichtigte Aktivitäten also durchaus einer Bewertung unterliegen.“ Das schreiben Andreas Fornefett, Gerd Rupprecht und Uwe J. Schacher im Buch „Social Credit Rating“ des Springer-Verlags.
Andreas Fornefett ist Senior Advisor der plenum AG, ein Beratungsunternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main. Er ist zudem Aufsichtsratsvorsitzender der i.EPC AG, Kelkheim. Seine Schwerpunkte liegen heute in der Komplexitäts- und Risikomanagementberatung. Fornefett besitzt langjährige Erfahrung in der Entwicklung von Modellen und verfügt, nach Ausbildung zum Kriminalkommissar und Rechts- und Volkswirtschaftsstudium in Göttingen, inzwischen auch über ein breites naturwissenschaftliches Bildungsspektrum.
Gerd Rupprecht ist Vorstand der i.EPC AG, Kelkheim. Er ist zudem Gründungspartner der Rupprecht & Partner Consulting mit heutigem Sitz in Leipzig und verfügt über langjährige Erfahrung in der Initiierung und Moderation von Veränderungsprozessen als kreativem Teamprozess in verschiedenen DAX-Unternehmen und Start-Ups. Nach Studium der Volks- und Betriebswirtschaft an den Universitäten Tübingen und Augsburg war er zunächst in der Markt- und Meinungsforschung sowie Marketingberatung der Young & Rubicam Group tätig.
Uwe J. Schacher ist freiberuflicher Markt- und Sozialforscher. Die Schwerpunkte seines Forschungs- und Entwicklungsunternehmens Schacher & Partner aus Oberursel im Taunus liegen in der Konzeption und Umsetzung von Befragungen, auch mittels eigens entwickelter Testverfahren und Tools, sowie in den Bereichen Polykontexturale Logik, Strukturgenese und Sentimentanalyse. Schacher studierte in Nürnberg Soziale Arbeit und in Frankfurt Soziologie, Psychologie und Erziehungswissenschaft.
Als Träger seiner Aktivitäten in Form von bewusstem oder unbewusstem Entscheiden und Handeln (Tun oder Unterlassen) ist der Mensch Sender und direkter oder indirekter Empfänger auch seiner eigenen Signale. „Will man Einfluss nehmen auf sein Verhalten und eine gewünschte soziale Entwicklung über Bewusstseins-, Einstellungs- oder Haltungskontrolle erreichen,“ schreiben die drei Autoren, „muss man ihn als Subjekt betrachten und behandeln. Das bedeutet unter anderem ihn so zu fragen, dass er sich fragt, sprich: dass er sein Wissen hinterfragt und Bewusstsein darüber erlangt. So kann er seine Einstellung und darüber auf längere Sicht seine Haltung nachhaltig ändern oder aber sich in seinem Denken und Handeln bestätigt fühlen. Nur mittels Vorgaben, Bewertungen, Strafen oder Belohnungen lässt sich sein vom freien Willen getragenes Verhalten weder gesichert steuern noch entwickeln.“
Jede Arithmetik, Logik, Methode, jedes Regelwerk, kurz: jede Moral, besitze einen jeweils definierten Geltungsbereich, innerhalb dessen richtige oder falsche Aussagen ‚existieren‘ bzw. gutes oder böses Verhalten, Glück oder Unglück, – aber eben nicht darüber hinaus. „Deshalb helfen Bewertungen im Rahmen nur eines Bezugssystems,“ folgern die drei Autoren, „wie eben nur einer Moral, in komplexen Welten für sich kaum weiter. Um einer ethischen Gesinnung des Einzelnen im Sinne des Hinterfragens diverser Moralen unterschiedlicher Bezugssysteme, denen er angehört, gerecht zu werden, ist es als Anspruchsteller an ein gewünschtes Verhalten notwendig, zunächst selbst in den verschiedenen Bezugssystemen zu denken. Denn jedes organisierte System besitzt oder folgt seiner eigenen, teils sehr speziellen Moral im Sinne eines Regelwerks und hält für seine Mitglieder gerne die passenden Antworten parat. Fragen dekonstruieren aber nicht etwa solche Antworten. Sie binden rück, indem sie uns eigene Antworten oder die von Anderen besser verstehen lassen. Dafür stellen Wissenschaft und Praxis verschiedene Methoden zur Disposition.“
Der Beitrag Andreas Fornefett, Gerd Rupprecht und Uwe J. Schacher im Buch „Social Credit Rating“ bietet hierfür einen neuen Denkansatz bzw. eine universell über Raum und Zeit gültige Methode für die Bewertung und Entwicklung einer Organisation, hoch integriert in deren Aufbau und Abläufen. Der Blick richtet sich dabei gerade nicht ausschließlich auf die Bewertung der Einhaltung spezieller Normen, Gebote, Gesetze etc. beispielsweise durch ein Social Credit Rating oder System.
„Ergänzend finden das strukturelle Niveau der moralisch-ethischen Urteilskompetenz sowie die ethische Gesinnung von Mitgliedern oder Mitarbeitern Berücksichtigung als auch eine mit dem jeweiligen Gruppen- oder Organisationsniveau abgestimmte Umgebung sowie deren Neigungen wiederum hinsichtlich ihrer Ziele und Werte. Die Abstimmung dieser verschiedenen Niveaus und Umgebungen bedarf eines besonderen Modells,“ zeigen die Autoren auf, „wie dem im Beitrag vorgestellten mehrdimensionalen System aus vier miteinander verknüpften Koordinatensystemen, das zugleich die Grundlage für eine wirksame Organisations- und Mitgliederentwicklung durch Maßnahmen bildet, die im Beitrag beispielhaft aufgezeigt werden.“
„Das Management von Risiken kommt danach eher ohne die sonst propagierten Maßnahmen aus,“ folgern die Autoren, „wie eine Erhöhung der Kontrolldichte, Sanktionsandrohungen oder die Verstärkung einer Anreizstruktur.“ Denn der Mensch sei nach Nietzsche das „nicht festgestellte Tier“. Gerade weil er sich neben sich selbst stellen kann, sei er in der Lage, die Kräfte, die ihn treiben und die er selbst besitzt und ausübt, zielgerichtet zu nutzen. „Spätestens die Neuzeit hat uns auf diesen Stand der Reflexion gehoben. Lassen wir uns und unsere Mitmenschen diese individuellen schöpferischen Kräfte jedes einzelnen Menschen nutzen, die uns und die Dynamik der Neuzeit weiter antreiben. Aber ohne dabei die jeweils gewünschte oder erwünschte Moral aus den Augen zu verlieren.“
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US SEC untergräbt analytische Unabhängigkeit
Von Dr. Oliver Everling | 17.Februar 2021
Morningstar Credit Ratings, LLC (MCR), eine Tochtergesellschaft von Morningstar, Inc. (Nasdaq: MORN) und eine frühere Ratingagentur, hat heute eine eingehende Antwort auf die von der US-amerikanischen Securities and Exchange Commission (SEC) gegen MCR erhobene Beschwerde veröffentlicht.
MCR betont in dem Dokument die analytische Unabhängigkeit als einen Eckpfeiler der Meinungsvielfalt bei Ratings. Die US-amerikanischen Wertpapiergesetze garantieren die analytische Unabhängigkeit von Ratingagenturen. In diesem Fall überschritt die SEC ihre regulatorischen Kompetenzen, indem sie Anforderungen auferlegte, die den Inhalt der Ratingmethoden regeln würden.
„Morningstar ist stolz auf die Integrität und Unabhängigkeit seiner Forschung und Analyse und wird weiterhin von dem Ziel motiviert sein, Klarheit und unterschiedliche Meinungen auf den Markt zu bringen“, schreibt die Agentur.
Die Beschwerde bezieht sich auf MCRs alte Ratingmethode für gewerbliche hypothekenbesicherte Wertpapiere, die 2018 freiwillig eingestellt wurde. Es wurde zuletzt verwendet, um eine CMBS-Transaktion im Jahr 2017 zu bewerten. Derzeit sind keine MCR-Ratings ausstehend, und MCR gibt keine Kreditratings mehr ab oder überwacht diese nicht mehr.
Die SEC behauptet technische Verstöße gegen die Regeln, die früher für MCR als Ratingagentur galten. Tatsächlich habe MCR die fraglichen regulatorischen Anforderungen erfüllt; die Position der SEC in diesem Fall stehe im Widerspruch zu ihren eigenen Regeln und den von der SEC festgelegten Richtlinien.
Die SEC behauptet nicht, dass MCR eine Bonität falsch ermittelt hat oder dass ein Anlegerschaden im Zusammenhang mit der Anwendung der alten Methodik durch MCR aufgetreten ist.
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CoStar plant Übernahme von CoreLogic
Von Dr. Oliver Everling | 16.Februar 2021
CoStar Group plant den Erwerb von 100% der Beteiligungen von CoreLogic. Gemäß den Bedingungen des Vorschlags würden die CoreLogic-Aktionäre 0,1019 Stammaktien der CoStar Group als Gegenleistung für jede Stammaktie der CoreLogic-Gruppe erhalten, was einem Wert von ca. 95,76 USD je Aktie entspricht, basierend auf dem Schlusskurs der CoStar Group am 12. Februar 2021. CoStar’s Vorschlag entspricht einem verwässerten Pro-forma-Anteil von 16,2% für die CoreLogic-Aktionäre des zusammengeschlossenen Unternehmens und einer Verbesserung des Werts der ausstehenden Transaktion von CoreLogic zum 12. Februar 2021 um 15,76 USD je Aktie.
Die Kombination bietet erhebliche Kostensynergien, Umsatzsynergien und organische Wachstumschancen, unter anderem durch die Beschleunigung von Innovationen, die Betreuung neuer und erweiterter Kundensegmente und die Verringerung der Umsatzvolatilität. Eine Kombination des bestehenden CoStar-Geschäfts mit CoreLogic würde zu jährlichen EBITDA-Synergien von 150 bis 250 Millionen US-Dollar führen, prognostiziert das Management. Allein diese Synergien haben für die Aktionäre des kombinierten Unternehmens einen Wert von mehreren Milliarden Dollar, noch bevor das Wachstumspotenzial und die durch die Transaktion ermöglichten neuen Produkte berücksichtigt werden.
CoStar sieht sich als den perfekten strategischen Partner für CoreLogic. Gemeinsam können die Unternehmen transformative Innovationen vorantreiben. CoStar bietet gewerbliche Immobilienlösungen und CoreLogic bietet Maklerfirmen und Immobilienmaklern, Banken, Kreditgebern, lokalen, staatlichen und föderalen Behörden, Immobilienbesitzern, Entwicklern, Investoren und Gutachtern unterschiedliche Lösungen für Wohnimmobilien und Unternehmen, die Immobilienlösungen verwenden.
Ein sehr großer Prozentsatz dieser Unternehmen ist sowohl an Wohn- als auch an Gewerbeimmobilien interessiert, muss jedoch heute verschiedene Lösungen von CoStar Group und CoreLogic erwerben, um ihren gesamten Immobilienbedarf zu decken. Die Verwendung unterschiedlicher Lösungen ist unpraktisch und verringert den Wert der jeweiligen Angebote. Daher sieht CoStar hier eine strategische Akquisition, die dem kombinierten Kunden integrierte Lösungen für alle relevanten Immobiliensektoren bietet.
Für das kombinierte Unternehmen wird erwartet, die künstliche Unterscheidung zwischen digitalen Lösungen für Gewerbe- und Wohnimmobilien zu beseitigen: „Wir glauben, dass diese integrierten Lösungen massive Cross-Selling-Möglichkeiten schaffen, die Produktaufnahme, den Umsatz und Umsatzsynergien in Höhe von Hunderten von Millionen US-Dollar erheblich steigern werden. CoreLogic hat ungefähr 150 Fachleute in seiner Verkaufsorganisation und die CoStar Group hat 1.060. In Kombination verfügen die Unternehmen über die erforderlichen Ressourcen, um die potenzielle Cross-Selling-Chance zu realisieren.“
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Führender Waferproduzent etabliert sich
Von Dr. Oliver Everling | 15.Februar 2021
Zwei Unternehmen sind ihrem Ziel nähergekommen, einen der weltweit führenden Waferproduzenten zu etablieren, der im globalen Halbleitermarkt der Zukunft erfolgreich agieren kann. Das Produktportfolio beider Unternehmen ergänzt sich in vielen Bereichen und bildet eine starke Basis, um von den langfristigen Wachstumstreibern in der Waferindustrie zu profitieren: Der Zusammenschluss von Siltronic und GlobalWafers hat erste wichtige Hürden genommen.
„Unsere gemeinsame Ausgangsbasis ist sehr gut: Ein starkes kombiniertes Produktportfolio, Technologie-Know-How und langjährige Expertise im Leading-Edge-Bereich zweier sich ergänzender Teams sowie eine kompetitive Kostenstruktur. Zusammen werden wir unsere Kunden noch besser bedienen können“, so Dr. Christoph von Plotho, CEO der Siltronic AG.
Die Mindestannahmeschwelle von 50 Prozent des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots von GlobalWafers wurde mit 56,92 Prozent erreicht. Vorstand und Aufsichtsrat der Siltronic AG hatten den Aktionären die Annahme des Übernahmeangebots zum Preis von 145 Euro je Aktie in bar empfohlen. Siltronic Aktionäre, die das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot von GlobalWafers noch nicht angenommen haben, können ihre Aktien im Rahmen der gesetzlichen weiteren Annahmefrist noch bis zum 1. März 2021 andienen.
Das Bundeskartellamt hatte am 9. Februar 2021 ebenfalls seine Freigabe für den Zusammenschluss gegeben, da es keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass der Wettbewerb in der Waferindustrie durch dieses Vorhaben behindert werden könnte. Nach Ansicht des Bundeskartellamtes stehen Halbleiter-Produzenten nach dem Zusammenschluss ausreichende aktuelle und potentielle Beschaffungsalternativen zur Verfügung.
Vorbehaltlich des Erhalts außenwirtschaftsrechtlicher Genehmigungen und Kartellfreigaben erwarten Siltronic und GlobalWafers den Vollzug der Transaktion in der zweiten Jahreshälfte 2021.
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Europäisches Datenschutzrecht und Bonitätssysteme in China
Von Dr. Oliver Everling | 15.Februar 2021
Dr. Barbara Kirchberg-Lennartz geht in ihrem Beitrag zum Buch „Social Credit Rating“ auf datenschutzrechtliche Aspekte von Sozialkreditsystemen ein: „Bonitätssysteme in China sind zum einen auf in China tätige Unternehmen gerichtet und sammeln Informationen über das Geschäftsgebaren, die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen insbesondere zu Compliance oder auch zu Umweltschutz. Die daraus abgeleiteten Bewertungen qualifizieren Unternehmen als gute oder schlechte Geschäftspartner oder Wirtschaftsakteure. Damit sind entsprechende Vor- oder Nachteile für die Unternehmen verbunden.“
„Zum anderen gibt es zahlreiche Ansätze,“ schreibt Kirchberg-Lennartz, „das Verhalten von natürlichen Personen auf der Grundlage umfassender Informationssammlung aus allen Lebensbereichen zu bewerten und ihnen entsprechend der Ergebnisse den Zugang zu sozialen Leistungen zu erschweren oder zu erleichtern und im Allgemeinen ihre Stellung in der Gesellschaft durch den generierten „Score“ zu beeinflussen.“
Dr. Barbara Kirchberg-Lennartz publiziert seit 2009 in Form von Vorträgen, Fachpublikationen und Kommentierungen von Datenschutzgesetzen zu rechtlichen und operativen Fragestellungen des Datenschutzes. Sie ist als Datenschutzbeauftragte eines großen deutschen DAX-Konzerns tätig.
Die europäischen Datenschutzgesetze stellen an alle Unternehmen, Behörden und öffentlichen Einrichtungen umfangreiche Anforderungen, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. „Ziel ist es,“ rekapituliert Kirchberg-Lennartz, „den natürlichen Personen ein Selbstbestimmungsrecht über sie betreffende Informationen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist eine hohe Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten und umfangreiche Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Widerspruch und Löschung ihrer Daten.“
Die europäischen Datenschutzgesetze binden in der EU ansässige Unternehmen vor allem auch hinsichtlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten in Länder außerhalb der EU, stellt Kirchberg-Lennartz zweifelsfrei fest. „Die Anforderungen des europäischen Datenschutzes gelten deshalb für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Bewertungssysteme in China in vollem Umfang. Das hat zur Folge, dass ein in der EU ansässiges Unternehmen für ein Bewertungssystem relevante Daten über seine Geschäftstätigkeit in China nur dann zur Verfügung stellen kann, wenn diese Informationen keinerlei Bezug zu natürlichen Personen aufweisen. Ein Rückschluss auf in den Unternehmen agierende Personen muss also völlig ausgeschlossen sein.“
Chinesische Unternehmen, die in der EU Produkte und Dienstleistungen natürlichen Personen anbieten oder deren Tätigkeit auf die Beobachtung natürlicher Personen ausgerichtet ist, sind im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehende Verarbeitung von Kundendaten ebenfalls an die europäischen Gesetze gebunden, warnt Kirchberg-Lennartz und unterstreicht: „Dies schließt die Weitergabe personenbezogener Daten an Bewertungssysteme in China völlig aus.“
Das neue Social Credit System in China wirft also Probleme auf. „Die Lösung dieser Problematik könnte in der Schaffung einer in der EU wirksamen gesetzlichen Grundlage für die Informationsbereitstellung an Bonitätssysteme in China sein. Voraussetzung dafür wäre“, so Kirchberg-Lennartz, „eine Etablierung von Datenschutzregeln in der Struktur der chinesischen Bewertungssysteme, die ein EU-adäquates Datenschutzniveau garantieren.“
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Börse hören. Interviews zu aktuellen Ratingfragen im Börsen Radio Network. Hier klicken für alle Aufzeichnungen mit Dr. Oliver Everling seit 2006 als Podcasts.










