Rolle des Vorstandes im Risikomanagement

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

Prof. Dr. Anthony M. Santomero, ehemals Präsident und CEO der Federal Reserve Bank of Philadelphia und Professor of Finance, Wharton School, Univesity of Pennsylvania, Senior Advisor bei McKinsey & Company und Chair des Risk Management Committee der Citigroup sowie Chair des Investment and Risk Committee von RenaissanceRe, spricht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ in Frankfurt am Main.

Die erste Generation der Ansätze zum Unternehmensrisikomanagement seien aus verschiedenen Gründen gescheitert, erläutert Santomero. Wenig Einsichten, lediglich voluminöse Information, der Verlust des Blicks auf den Wald vor Bäumen, „One size fits all“ usw. gehörten zu den Fehlern.

Die nächste Generation unterscheide sich deutlich von den früheren Ansätzen. Risikotransparenz, „Eigentum“ von risiken, Risikoappetit und Strategie, risikoorientierte Entscheidungen und Mangementprozess, Risikoorganisation und Governance sowie Risikokultur und Performancetransformation seien heute in enem Kreislauf aus fünf Dimensionen zu sehen.

Eine strukturierte RIsikotaxonomie ist essentiell, macht Santomero deutlich. Der Chief Risk Officer (CRO) ist für die Integration des Rahmens für das Risikomanagement verantwortlich. „Das größte Problem des CROs ist, dass er eine Fülle von Risiken zu integrieren hat“, warnt Santomero. Eine wichtige Frage sei daher, welchen Platz das Risikomanagement in der Organisation finde: Das Spektrum reiche vom Informationssammler bis zum Entscheider.

„Informal facilitator“, „aggregator“, „empowered advisor“ und „active owner“ nennt Santomero die verschiedenen Desgins für die Position der Schlüsselperson im Risikomanagement. Jeder Stakeholder eines Unternehmens habe jedoch eine andere Perspektive dazu, welche Fähigkeiten von einem CRO zu erwarten seien. Aufsicht, Vorstand, Einheiten des Risikomanagement etc. und Senior Management haben alle ihre eigenen Gesichtspunkte.

Die Interaktion mit dem Vorstand sei von zentraler Bedeutung. Zu wissen, was läuft, sei keine triviale Frage. Der Vorstand habe daher eine enge Beziehung zum Risikokomitee und dem CRO zu entwickeln. Die Interaktion des CRO sei sowohl formeller als auch informeller Art. Santomero spricht nicht nur über das Berichtswesen auf der Vorstandsebene, sndern auch über die Funktionen zur Sicherung der Aktualität der Berichte und den Aufbau von Vertrauen.

Santomero kommt auf die Rolle von Compliance zu sprechen. Mehr und mehr Ressoucen würden darauf verwendet, mit den Aufsichtsbehörden zu kommunizieren. Zunehmender Populismus, Sorgen über Terroraktivitäten und Rekordstrafen lassen nichts wichtiger erscheinen als regulatorische Anforderungen und Compliancerisiken. Complianceaktivitäten resultieren in zahlreiche Meetings, MOUs und Spezialprojekten. Außerdem haben Unternehmen mit einer wachsenden Anzahl von Regulatoren nicht nur international, sondern auch innerhalb der USA oder innerhalb Europas zu tun. Das alles habe dazu geführt, dass weniger Zeit für die eigentliche Aufgabe des Risikomanagements in der Geschäftstätigkeit bleibt.

Die Last aus der Regulierung sei dramatisch gestiegen. Santomero warnt davor, dass die ausufernde Regulierung mit einer besseren Konzentration des CROs auf seine Kernaufgaben gleichzusetzen sei.

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Säule II – Risikomanagement, SREP und Bankenaufsicht

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

„Für komplexe bankaufsichtliche Regeln gibt es mehrere Gründe“, leitet Dr. Stefan Blochwitz, seit 1996 bei der Deutschen Bundesbank, heute Leiter der Abteilung Bankgeschäftliche Prüfungen und Umsetzung internationaler Standards, in seinen Vortrag auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ in seinen Vortrag zu aktuellen Entwicklungen in der Säule II ein. „Wenn man sich in die Rolle des Steuerzahlers begibt, wird man die Kosten der Regulierung vielleicht anders beurteilen als wenn man dies aus Sicht einer Bank tut.“

Einzelfallgerechtigkeit – Standardansatz oder Modellansatz zum Beispiel – habe es schon immer gegeben. Blochwitz geht konkret auf Proportionalität ein. Art. 73 CRD und Art. 97 CRD bringen das Prinzip der doppelten Proportionalität zum Ausdruck: SREP auf der einen Seite und ICAA/MaRisk auf der anderen Seite.

Die Institute müssen im Einzelfall über bestimmte MaRisk Anforderungen hinausgehende Vorkehrungen im Risikomanagement treffen. BLochwitz erläutert die Grenzen der Methodenfreiheit, die nicht als Methodenwillkür missverstanden werden darf, als nicht Aussteuerung von Risiken bedeute. Die Methodenfreiheit ende dort, wo das Ziel der Sicherstellung der Risikotragfähigkeit gefährdet sei. Willkürliche und inkonsistente Anwendung teilweise zu komplexer Verfahren konterkariere ein wirkungsvolles Risikomanagement. Erleichterungen gibt es bei einfachen und transparenten Verfahren. Der Anspruch sei aber nicht zu unterschätzen.

Blochwitz gibt Einblicke in die Novelle der MaRisk, insbesondere auch in die Umsetzung der BCBS 239-Anforderungen, die Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikoarten und Risikoberichterstattung. Quualitätsstandards gibt es für die Aggregation von Risikodaten und für die Risikoberichterstattung. Blcohwitz spricht von der prinzipienorientierten Umsetzung und Zweiteilung der daraus abgeleiteten Anforderungen in den MaRisk (Datenmanagement, -qualität und Aggregation von Risikodaten bei großen und komplexen Instituten, Anforderungen an die Risikoberichterstattung für alle Institute, wie beispielsweise Nachvollziehbarkeit Aussagefhigkeit, Zukunftsorientierung, vollständige, genaue, aktuelle und flexibel aufzubereitende und anzupassende Daten als Basis).

„Eigentlich sollten die Banken der Aufsicht vorauseilen“, glaubt Blochwitz. Ein solches Papier wie die BCBS 239-Anforderungen sollten eigentlich überflüssig sein und sich in einer Bank von selbst verstehen.

Auf dem Feld der Auslagerungen habe man eine Menge dazugelernt. Überstrapzierung des sonstigen Fremdbezugs, Ausirchtung anzivilrechtlichen Gestaltungen und Vereinbarungen, Auslagerungen in den Kontrollbereichen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision haben deutliche Mängel in der Praxis nach der Liberalisierung der Anforderungen an Auslagerungen in 2007 gezeigt. Stritkere, aber protortinale Anforderungen an Auslagerungen sind die Folge. Institutsgröße, Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten spielen nun eine größere Rolle.

Bündelung der bisheringe Anforderungen und Schärfung der Anforderungen an Modellvalidierung sind die Triebfedern der Verankerung einer einheitlichen und übergreifenden Validierungsnorm für alle Institute einerseits, für Institute mit kompmleenen Risikomessverfahren andererseits. Letztere müssen eine Validierung im engeren Sinne durchführen und eine angemessene prozessuale und organisatorische Trennung zwischen Methodenentwicklung und Validierung garantieren. Ab Anfang 2018 läuft die Umsetzungsfrist von i.d.R. einem Jahr ab.

Blochwitz erläutert die „Dosierung“ der Aufsichtsaktivität. Ab 1. Januar 2016 gilt die Anwednung bereits für SREP 2015 (Single Rulebook on Supervisory Review and Evaluation Process) für bedeutende Institute (SI) über eine einheitliche SSM-Methodik. Weniger bedeutende Institute (LSI) sind den Anwendungen durch die nationalen Aufsichtsbehörden überlassen.

Blochwitz skizziert das „House of SREP“, den Ansatz, den die EZB entwickelt habe. Die SREP-Kapitalfestsetzung stützt sich auf denen an der Ketgorisierung in den EBA SREP GL orientierten Turnus, auf Vergleichbarkeit und Konsistenz für rund 1600 Insitute, Berücksichtigung institutsindividueller Besonderheiten und den Aufbau auf vorhandene Daten.

Die neue SREP-Kapitalfestsetzung für LSI setzt sich aus harter Kapitalanforderung und Stresspuffer zusmmen. Zinsänderungsirisko (ZÄR) im Anlagenbuch (AB), weitere wesentliche Risiken und individuelle Zuschläge ergänzt um den Stress addieren sich zur SREP-Festsetzung, die mit Expert Judgement und Peer Group Vergleich korrespondieren sollte. Ausgangspunkt dieser Rechnung ist der Baseler Zinsschock und die Risikoprofilnote ZÄR, weitere wesentliche Risiekn aus ICAAP und der Risikoprofilnote ICAAP/IG sowie fallweise Berücksichtigung von bereits existierenden Zuschlägen.

„Proportionalität sollte auf keinen Fall mit Nostalgie verwechselt werden“, scherzt Blochwitz.

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EBA und BaFin zu Schattenbanken

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

Zur EBA Schattenbankenleitlinie und zum BaFin-Rundschreiben zur Limitierung von Risikopositionen gegenüber Schattenbanken spricht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ Michael Fuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. „Es geht nur um die indirekte Schattenbankenregulierung, nicht um direkte Regulierung von Schattenbanken“, betont Fuchs.

Seit Wochen liegt der Entwurf des Rundschreibens vor. Es bleibe daher ein „Restrisiko“, dass die Aussagen aus seinem Vortrag doch zu korrigieren sein werden. Mit der Freigabe des Rundschreibens sei aber praktisch täglich zu rechnen.

Mandat und Motivation, Adressaten, Definition Schattenbank, Anforderungen und Wesentlichkeitsschwelle stehen auf der Agenda von Fuchs. Die EBA muss nach Art. 395 (2) CRR Leitlinien erlassen. Diese wurden am 14.12.2015 bzw. 03.06.2016 formuiert. Das BaFin-Rundschreiben wird ab Januar 2017 gültig sein.

„Leider steht in der CRR nicht drin, was man sich dabei gedacht hat“, berichtet Fuchs und knüpft daher an die mikroprudentielle Sicht an, dass Risikopositionen gegenüber Schattenbanken besonders riskant sind. Fuchs hält aber die makroprudentielle Sicht für überzeugender, nämlich mehr Stabilität des Finanzsektors insgesamt durch Entflechtung des Bankensektors und des Schattenbankensektors zu erreichen.

Grundsätzlich müssen alle Kreditinstitute / FIDIs (Finanzdienstleistungsinstitute) die Leitlinien einhalten, so der Entwurf der BaFin-Konsultation. Petitum der Kreditwirtschaft: Die neuen Regeln sollen auf CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen beschränkt werden (Argument: EBA-GL). „Das ist nicht möglich“, sagt Fuchs, „wegen § 1a Abs. 1 und 2 KWG, der Adressatenkreis bleibt daher.“ Der Adressatenkreis können nur dadurch eingeschränkt werden, indem nur solche Institute in Betracht kommen, die auch die Großkreditregeln anzuwenden haben.

Mit der Regulierung will der Gesetzgeber offenbar die Ansteckungsgefahren in den Griff bekommen, die von der Tätigkeit und von den Risiken der Unternehmungen von Schattenbanken ausgehen können.

Schattenbankunternehmen sind Unternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben (Art. 395 CRR). Banktätigkeiten sind Kreditvermittlungstätigkeiten zur Fristen-, Liquiditätstransformation, Verschuldung oder Kreditrisikoübertragung. Nationale Leasing und Factoringinstitute sowie Zentralverwahrer sind hier nicht gemeint.

Fuchs erläutert, wer nicht als Schattenbank gilt. „Es ist nicht so einfach, den Katalog von Eigenschaften zu prüfen. Der Ausnahmekatalog ist so groß.“ Kreditinstitute eines Drittlands sind keine Schattenbank. Das Petitum sei, dass der Zugang zu Zentralbankgeld ausreichend sei. „Das wäre sehr weitgehend“, macht Fuchs klar. Auch solche Institute, die in einem Drittland ansässig sind, die keine gleichwertige CRR haben, wären dann keine Schattenbanken. Im Ergebnis komme es daher auf „materielle“ Gleichwertigkeit an.

Unternehmen, die vergleichbar robusten Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Kreditinstitute, sind keine Schattenbanken. Ebenso OGAWs (Ausnahme OGAE-Geldmarktfonds und AIFs (Ausnahme gehebelte Fonds und Kreditfonds) nicht – „zu beachten sind aber die Ausnahmen von den Ausnahmen“, warnt Fuchs.

Konsequenz der neuen Regeln ist die Einforderung wirksamer Verfahren und Kontrollechanismen, u.a. grundsätzliche Risikobereitschaft gegenüber dem Schattenbankensektor bestimmen, Verflechtung der kreditierten Schattenbanken untersuchen, Berichterstattung an die Geschäftsleitung sowie Aufsichts-/Verwaltungsorgan, Überwachung durch die Geschäftsleitung (Übertragung an spezialisierte Führungskräfte.

Es muss ein Gesamtlimit gesetzt werden, darüber hinaus auch ein internes Einzellimit für jede Position. Gegebenenfalls kommt der Fallback-Ansatz zum Zuge: Falls keine wirksame Verfahren/Überwachung, dann Anwendung der Großkreditgrenze auf alle SB-Positionen, falls „Nur“ keine Limite: Anwendung der Großkreditgrenze auf betroffe SB-Positionen.

Fuchs diskutiert die Möglichkeit eines „Wahlrechts“: „Es wäre ein Offenbarungseid für das Risikomanagement, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden.“ Fuchs will von der Idee des Wahlrechts, im Risikomanagement einfach gleich auf den Fallback-Ansatz zurückzugreifen, statt sich mit den Anforderungen zu befassen, nichts wissen.

Die Wesentlichkeitsschwelle wird durch Anwendung auf Risikopositionen größer 0,25 % anrechenbare Eigenmittel definiert. Unter dieser Schwelle werden die Risiken nicht erfasst. Fuchs erwähnt das Spannungsfeld aus regulatorischer Betrachtung versus internem Risikocontrolling.

EBA wünscht ein Mandat für einen Bericht über die Wirksamkeit der Leitlinien inklusive Vorschläge für Überführung in eine Verordnung, berichtet Fuchs.

Im selben Abschnitt zu den Großkrediten finden sich auch die Bestimmungen über Schattenbanken. „Eigentlich haben diese Themen aber nichts miteinander zu tun“, findet Fuchs. „Für Schattenbanken können keine strengeren Grenzen gelten“, sagt Fuchs. Wichtiger sei der makroprudentielle Aspekt, auf den Fuchs bereits einleitend zu sprechen kam.

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SRB sieht sich durch Ratingagenturen bestätigt

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

„Der implizite Staatensupport verschwindet in den Ratingberichten“, sagt Elke König, Chair of the Resolution Steering Group vom Single Resolution Board auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation„, aufgrund des Lufthansa-Streiks und Ausfällen bei der Bahn nur zugeschaltet auf der Konferenz in Frankfurt am Main. Die Ratingagenturen würden also anerkennen, dass es bei der Bonitätsbeurteilung von Banken nicht mehr auf die staatliche Unterstützung ankommen kann.

„Abwicklungsplanung ist nach vorne gerichtet, antizipierend“, sagt König. Mit den Plänen würde Abwicklungen auch vorgebeugt. Wenn es aber zu einer Abwicklung komme, stelle sich die Frage nach der Strategie. Stichworte sind Brückenbank, Auflösung oder Fortführung. KÖnig will die Hindernisse untersucht wissen, die sich der Abwicklung in den Weg stellen könnten.

Bei all diesen Dingen sei zu berücksichtigen, dass die Institute sehr unterschiedlich seien. Es  müsse für den Einzelfall entschieden werden. Institute, die keine Gefahr für die Finanzmarktstabilität darstellen, würden mit deutlich abgespeckten Plänen erfasst. „Wir befinden uns noch nicht auf der Zielgeraden, sondern am Anfang“, erläutert König. Es sei ein mehrjähriges Projekt, die Hindernisse zu identifizieren, die sich einer Abwicklung in den Weg stellen könnten. Es gebe also noch keine 70 Abwicklungspläne für Banken in Europa.

Um eine Abwicklung umzusetzen, müsse man noch über genügend Mittel verfügen. Entsprechend haben sich die Banken darauf einzustellen. „Wir bewegen uns auf schwankenden Boden“, räumt König ein und verweist auf die Beratungen zur Eigenkapitalausstattung. „Vor dem Hintergrund, dass 8 % Total Asset als Größenordnung herangezogen werden sollten, erhebliche Kritik nach sich gezogen habe, sollte dies nur als Richtgröße gesehen werden“. Es gibt nach König kein „one size fits all“. In diesem Jahr habe man den Dialog zu den Banken aufgenommen, im nächsten Jahr werde dieser vertieft und auch auf Tochtergesellschaften ausgedehnt.

 Abschließend appelliert König an die Institute, sich mit dem Thema „Datenqualität“ auseinanderzusetzen. Von der (schnellen) Verfügbarkeit von Daten hänge wiederum die Qualität von Entscheidungen ab. „Damit können sich die Institute mit ihren internen Strukturen schon heute beschäfigen“, regt König an. 

„Wenn man ein System haben will, dem alle Bürger vertrauen, brauche man auch eine einheitliche Einlagensicherung.“ Außerdem wünscht sich König ein einheitliches Insolvenzregime. „Damit Banken sich wieder ihrem eigentlichen Ziel widmen, nämlich die Realwirtschaft zu finanzieren.“

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Korrektur eines Geburtsfehlers der Eurozone

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

Dr. Christian Ossig vom Bundesverband deutscher Banken fragt nach dem Fortbestehen des Staaten-Bank-Nexus. Ossig spricht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ über neue Entwicklungen in der Bankenaufsicht. Ossig weist auf die drei Säulen zur nachhaltigen Sicherung der Stabilität der Eurozone durch die Bankenunion: Einheitlicher Aufsichts- und Abwicklungsmechanismen sowie harmonisierte Einlagensicherung.

„Bankenrisiken machen nicht halt an Ländergrenzen“, so Ossig. Daher sei es folgerichtig, diesen Geburtsfehler der Eurozone zu korrigieren. Die Kapitalunterlegung von Risiken ist die erste Stufe des Abfangens von Risiken. Von 9,6 % auf über 13 % wurde die Kapitalunterlegung nach Angaben von Ossig gestärkt. Zur Stunde verhandele der Baseler Ausschuss über die Ausweitung der Kapitalanforderungen. Ossig zitiert Studien zu Basel IV.

Auch der Baseler Ausschuss konstatiere, dass Deutschland die höchsten Zuwächse verzeichnen würde. Die Wettbewerbsnachteile wären für Deutschland massiv. Die Papiere seien auf der Basis des Status quo nicht akzeptabel. Sollte es keine Einigung geben, empfehle der Verband, die Verhandlungen über das Jahresende hinaus zu führen. Qualiät gehe hier vor Zeitplan. Die Auswirkungen von Basel II seien in fünf Auswirkungsstudien analysiert worden, für Basel IV gab es nur eine Untersuchung.

Ossig sieht in der BRRD die zentrale europäische Antwort auf Risiken: Prävention, frühzeitiges Eingreifen und Abwicklung. „Der Instrumentenkasten ist hinlänglich bekannt“, sagt Ossig, „zentrales Instrument ist die Gläubigerbeteiligung. Nicht nur Eigenkapitalgeber, sondern auch Gläubiger:“ In der Haftungskaskade müsse marktwirtschaftliches Denken wiederbelebt werden. In der BRRD sieht Ossig daher einen wichtigen Schritt in Richtung Wiedereinführung marktwirtschaftlich konformen Verhaltens. Erst wenn eine Klasse von Verbindlichkeiten vollständig herangezogen wurde, kann der nächste Schritt vollzogen werden.

„Die Regulierung wirkt“, meint Ossig feststellen zu können. Er misst dies sowohl an den 5-Jahres-Senior-CDS-Spreads sowie an den Ratings der US-amerikanischen Ratingagenturen. „Letztlich ist entscheidend, dass das neue Abwicklungsregime zu einem deutlichen Abbau der impliziten Garantien geführt hat.“

Ab 1. Januar 2017 sieht Ossig eine rechtssichere Anwendung des Bail-in in Deutschland. Sonsitge unbesicherete Finanzinstrumente und Forderungen, z.B. nicht-strukturierte, Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und Schuldscheinarlehen, strukturierte Finaninstrumente und Forderungen, z.B: Zertifikate auf Aktienindizes, Forderungen aus währungsabhängigen Derivaten. „Negative Marktauswirkungen sind nicht zu erkennen gewesen.“ Ossig bemerkt, dass es auch keine Auswirkung auf die Notenbankfähigkeit gab.

Ossig kommentiert den KOM-Vorschlag zur Umsetzung von TLAC („total loss-absorbing capacity“) und Überarbeitung von MREL (Regulatory Technical Standards on minimum requirement for own funds and eligible liabilities). Die Nachrangigkeit bei TLAC-fähigen Verbindlichkeiten sei zwingend. Vertraglicher Nachrang („Tier 3-bonds“), „Bestandsschutz“ für den gesetzlichen Nachrang und nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben bis Juli 2017 sind die wesentlichen Punkte, die Ossig hierzu nennt.

Di eVergemeinschaftung der Einlagensicherung auf europäischer Ebene sieht Ossig nicht als erforderlich an. Er warnt vor „moral hazard“. Es gebe keine ausreichen rechtliche , sachliche Grundlage für EDIS. Die Effect Analysis der EU-KoM vom Kotober 2016 sei unzureichend. Die Voraussetzungen für ein EDIS seien nicht erfüllt. Die gesetzlichen Unterschiede in den Mitgliedstaaten müssen zunächst beseitigt werden, fügt Ossig neben weiteren Argumenten hinzu.

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Beihilfenkontrolle in der Bankenunion

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

„Was ist eigentlich Staatshilfe?“ Peer Ritter, Head of Unit State aid I: Task Force Financial crisis, DG Competition der Europäischen Kommission, geht dieser Frage mit Blick auf die Unterstützung an, die Banken in der Europäischen Union gewährt wird. Ritter spricht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ in Frankfurt am Main. Beihilfen sind in der Europäischen Union grundsätzlich verboten Daher kommt es auf die genaue Definition der Beihilfen an, mit der sich Ritter in seinem Vortrag befasst.

„Die Gläubigerbeteiligung geht unter der BRRD relativ weit, sie geht bis hin zu Einlegern, die nicht unter die Einlagensicherung fallen“, erläutert Ritter und kommt auf Einzelheiten der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) zu sprechen.

Stellt der Staat Mittel bereit, die unter Marktbedingungen gewährt werden, handelt es sich nicht um Beihilfe. Wenn die Ausnahmebedingungen nicht gegeben sind, müssen „innerhalb“ und „außerhalb“ der Bankenunion unterschieden weren. Hier kommt der Single Resolution Fund zum Zuge. Wenn er nicht genutzt wird, also eine Bankenabwicklung vollständig über Gläubigerbeteiligung realisiert werden kann, handelt es sich auch nicht um eine Beihilfe.

Ritter kommt auf erste Erfahrungen mit dem neuen Recht zu sprechen: Spanien, Slowenien, Portugal usw., teils noch vor Inkrafttreten. Die Kommission achte bei den Beihilfen darauf, dass die Banken anschließend nicht instabiler, sondern lebensfähiger sind. Dies habe die Stabilität gestärkt. Angesprochen auf den Fall der Natixis und die Durchleitung von Mitteln weist Ritter darauf hin, dass damals – zum Ausbruch der Krise – die Regeln noch nicht in Kraft waren.

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Small Banking Box, Stresstesting und SREP-Prozess

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

Die 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ befasst sich mit neuen Entwicklungen in der Bankenaufsicht. So werden in einer Paneldiskussion die Vorhaben der ​Small Banking Box, des Stresstestings und des SREP-Prozesses (Supervisory Review and Evaluation Process) für Banken unter der direkten Aufsicht der EZB diskutiert. Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler von der Fachhochschule Dortmund moderiert diese Diskussion in Frankfurt am Main.

Es diskutieren Piers Haben von der European Banking Authority (EBA), Dr. Levin Holle vom Bundesministerium der Finanzen, Dr. Karl-Peter Schackmann-Fallis vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) sowie Dr. Jukka Vesala von der Europäischen Zentralbank (EZB).

Vesala kommt auf die besondere Rolle der Less Significant Institutions (LSI) zu sprechen und skizziert, wie sich die Regulierung konsistent über die verschiedenen Institute zu erstrecken hat. „Alles, was wir tun, ist einer Analyse von Kosten und Nutzen unterworfen“, betont Vesala.

Holle thematisiert die Frage, ob es für kleine und mittlere Banken eine adäquate Regulierung gibt. Eigentlich hätten die Banken Schlagzeilen gemacht, die zu groß waren, um für diese eine Insolvenz zuzulassen. Daher sei eine Initiative gestartet worden, für kleine und mittlere Banken eine angemessenere Regulierung zu schaffen. Die angestrebten Erleichterungen betreffen beispielsweise die Offenlegung und die Ansprüche, die an das Handelsbuch bzw. die Handelsaktivitäten zu stellen sind. Die große Bürde, die mit den vielen Berichten zusammenhänge, müsse neu diskutiert werden. Die Kommission bewege sich offenbar nun auch in diese Richtung.

Schackmann-Fallis illustriert das Geschäftsmodell der Sparkassen, das zwischen Niedrigzinsen und einem hohen Kostenblock „gequetscht“ sei. Politiker hätten lange nur Lippenbekenntnisse für den Gedanken der Proportionalität abgegeben. Schackmann-Fallis kommt auf die Schwellenwerte zu sprechen. Hier werde ein neues Modell der Regulierung benötigt. Schackman-Fallis spricht von der Idee der Small Banking Box, mit der diejenigen Banken identifiziert werden können, die einer vereinfachten Berichts- und Offenlegungspflicht unterworfen werden sollten. 

Schulte-Mattler weist darauf hin, dass im Durchschnitt die größten Bank nur rund 4 % Eigenkapital aufweisen, während kleinere Banken auf wesentlich höhere Eigenkapitalquoten kämen.

Haben betont seine Zustimmung zur Idee, die Regulierung von Banken nach größeren und kleineren Banken zu differenzieren. Er gibt aber zu bedenken, dass es in Europa im Rahmen der Krise aus kleinere Banken gegeben habe, die in Schwierigkeiten gerieten. Kleinere Banken hätten zwar im Durchschnitt auch eine höhere Rentabilität, diese sei jedoch auch volatiler. 

Auch Vesala spricht von der Erfahrung, dass auch bei kleineren Banken Schieflagen zu bekämpfen seien. Die „harten“ Regeln für die Kalkulation von Eigenkapitalanforderungen usw. seien unterschiedslos bei großen und kleinen Banken angewendet.

„Eigenkapitalausstattung, Liquidität usw. sind nicht unser Problem“, sagt Schackmann-Fallis für die Sparkassen in Deutschland. „Unser Problem sind die Berichtspflichten, die so viele Kapazitäten binden und Kosten in die Höhe treiben.“ Speziell für LSIs will Schackmann-Fallis mit Blick auf Stresstests die Unterschiedlichkeit der Geschäftsmodelle besser verstanden wissen.

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Gefahr erkannt?

Von Dr. Oliver Everling | 28.November 2016

„Im Gegensatz dazu, was landläufig behauptet wird, stellt Donald Trumps Wahlsieg keinen fundamentalen Bruch dar – zumindest nicht für die Finanzmärkte“, sagt Christopher Dembik, Head of Macro Analysis bei der Saxo Bank. Daher habe die US-Notenbank keinen Grund dafür, die für den kommenden Dezember erwartete Zinserhöhung zu verschieben.

Doch eine Gefahr könne eine andere verbergen. Kurzfristig sei nämlich das größte Problem nicht eine US-Rezession, sondern die mögliche Rückkehr der politischen Unsicherheit in Italien. „Sollte dort Ministerpräsident Matteo Renzi das Referendum über die Verfassungsreform an diesem Sonntag verlieren, könnte das Land wieder in eine politische Instabilität zurückfallen“, sagt Dembik.

Zudem sei der Dezember ein guter Zeitpunkt, um sowohl gute als auch schlechte Nachrichten zu verkünden. „Japans Versuche aus dem wirtschaftlichen Teufelskreis auszubrechen waren nicht erfolgreich, daher ist das Land der aufgehende Sonne der Hauptverlierer dieses Jahres“, sagt Dembik. Auch Polen habe sich mit der Herabsetzung des Renteneintrittsalters einen ordentlichen Fehltritt geleistet, da es eine Maßnahme sei, die nicht budgetiert ist und zwangsläufig zu Steuererhöhungen führen werde. Ägypten hingegen sei positiv hervorzuheben. „Das Land hat eine Lektion gelernt: Eine schwache Wirtschaft braucht eine schwache Währung. Nun bewegt es sich in die richtige Richtung“, sagt Dembik abschließend.

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DVFA Scorecard for Corporate Governance

Von Dr. Oliver Everling | 25.November 2016

Die DVFA Scorecard for Corporate Governance wurde mit den Ergebnissen einer qualitätsbezogenen Analyse zur Corporate Governance der DAX-Unternehmen heute durch die DVFA vorgestellt. Die Datenerhebung erfolgte durch den Stimmrechtsberater (Proxy Advisor) IVOX Glass Lewis. Initiiert und unterstützt wird diese Untersuchung durch die vier deutschen Asset Manager Allianz Global Investors, Deutsche Asset Management, Deka Investments und Union Investment.

Die DVFA Scorecard wurde als Instrument entwickelt, um Investment Professionals eine qualitative Analyse der unternehmensspezifischen Corporate Governance-Situation sowie einen Vergleich auch unter Einbezug internationaler Standards zu ermöglichen.

Die Gliederung der DVFA Scorecard folgt dem kapitelweisen Aufbau des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und bildet einen Großteil der ‘Soll‘-Empfehlungen und ‘Sollte‘-Anregungen des DCGK ab. Die Scorecard wird zusätzlich durch weitere internationale Corporate Governance-Standards (ICGN-Principles) und relevante Best Practice-Vorgaben ergänzt.

Die Methodik der DVFA Scorecard sieht eine gewichtete, kapitelweise Auswertung in den Bereichen I. Aktionäre & Hauptversammlung, II. Vorstand, III. Aufsichtsrat, IV. Transparenz & Governance-Verpflichtung und V. Rechnungslegung & Abschlussprüfung vor, die in einem Gesamtscore zusammengeführt werden.

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50% der zertifizierten Fonds basieren auf Nachhaltigkeitsratings von oekom research

Von Dr. Oliver Everling | 24.November 2016

Die Vergabe des FNG-Siegels durch das Forum Nachhaltige Geldanlagen (FNG) bestätigt erneut die Marktführerschaft von oekom research im deutschsprachigen Raum im Bereich Nachhaltigkeitsresearch: Von den insgesamt 38 Publikumsfonds, die mit dem FNG-Siegel ausgezeichnet wurden, basieren 50% auf den Ratinginformationen von oekom research. Insgesamt 19 von oekom research betreute Fonds zählen somit zu den vom FNG für 2017 zertifizierten nachhaltigen Geldanlagen, darunter vier der sieben Fonds mit der Bestbewertung von drei Sternen.

Das FNG hat für die Zertifizierung umfangreiche Kriterien definiert, die seit der erstmaligen Siegelvergabe im letzten Jahr weiterentwickelt wurden. So erhalten nur diejenigen Fonds ein Siegel, die als Mindestanforderung die Ausschlusskriterien Atomkraft und Waffen anwenden und keine Verstöße bei den vier Themen des UN Global Compact, also Menschen- und Arbeitsrechte, Umweltschutz und die Bekämpfung von Korruption aufweisen. Für den vom FNG geforderten Qualitätsstandard müssen zudem auch weitgehende Transparenz- und Qualitätskriterien erfüllt sein. Das Siegel macht somit deutlich, dass die Fonds einen Mindestqualitätsstandard in Bezug auf Nachhaltigkeit und Transparenz erfüllen und diesen Anspruch auch tatsächlich umsetzen.

Robert Haßler, CEO von oekom research, sieht in dem gesteigerten Ergebnis die Arbeit von oekom research eindrucksvoll bestätigt: „In einem dynamischen Marktumfeld geht es immer auch um den Wettbewerb der Konzepte und die Qualität der Produkte. Wir freuen uns daher, dass wir mit unserem Nachhaltigkeitsresearch substanziell zur Auszeichnung von so vielen Fonds beitragen können. Wir verstehen diesen Erfolg auch als Ansporn, unsere Research-Dienstleistungen stetig weiter zu entwickeln und damit unsere Kunden in ihren Anlageentscheidungen bestmöglich unterstützen zu können.“

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