Wagniskapital für neuartige Zelltherapie
Von Dr. Oliver Everling | 2.März 2021
Ein Team um Prof. Andrea Tüttenberg und Dr. Helmut Jonuleit aus der Mainzer Hautklinik will eine neuartige Zelltherapie weiter optimieren und klinisch testen. Die dazu erfolgte Biotech-Ausgründung der Universitätsmedizin Mainz, ActiTrexx GmbH, berichtet nun über ihre erfolgreiche Serie A Finanzierung: Ein Konsortium unter der Führung der LBBW Venture Capital GmbH mit Beteiligung der MediVentures GmbH, dem High-Tech Gründerfonds (HTGF) und der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) investiert insgesamt 3,5 Millionen Euro.
Die ActiTrexx entwickelt den Produktkandidaten ATreg, aktivierte regulatorische T-Zellen (Tregs), die mittels eines proprietären Verfahrens stimuliert werden, um Abstoßungsreaktionen bei Transplantationspatienten und überschießende Immunantworten bei Autoimmunerkrankungen zu verhindern. Hierzu werden die regulatorischen T-Zellen als natürliche Wächterzellen des Immunsystems durch eine patentgeschützte Methode außerhalb des Körpers aktiviert und den Patienten als Infusion verabreicht.
Erste klinische Studien zur Behandlung von Leukämiepatienten nach Stammzelltransplantation, bei denen das Risiko einer lebensbedrohenden Transplantatabstoßung, der Graft-versus-Host-Disease (GvHD), besonders hoch ist, sollen bereits 2021 in Kooperation mit der III. Med. Klinik der Universitätsmedizin Mainz starten. Die präklinischen Daten konnten zeigen, dass ATreg eine bereits existierende GvHD deutlich abschwächen kann. Eine vorbeugende Behandlung kann sogar die Entstehung der Erkrankung weitgehend verhindern. „Sollten sich diese Beobachtungen in der Klinik bei Patienten bestätigen lassen, kann ATreg der Grundstein für eine neue, effektive und nebenwirkungsarme GvHD-Therapie sein“, sagte Prof. Tüttenberg, CEO der ActiTrexx.
In der Vergangenheit wurden regulatorische T-Zellen bereits erfolgreich in akademischen Studien zur GvHD-Therapie eingesetzt. „Der von uns verwendete Ansatz bedeutet jedoch durch die einzigartige Aktivierung der Tregs eine deutliche Verbesserung der bisher existierenden Protokolle. Das Produkt ATreg verkürzt den Herstellungsprozess für Treg-basierte Zelltherapien von Wochen auf Stunden, ein Einsatz des Zellpräparates kann somit innerhalb kürzester Zeit erfolgen“, erklärte Dr. Jonuleit, CSO der ActiTrexx. „Hiervon profitieren vor allem die Patienten mit akuter GvHD, die dringend eine Therapie benötigen.“
„Die Entwicklung von Therapeutika zur Unterdrückung einer unerwünschten Immunantwort bei Stammzell- und Organtransplantationen sowie Autoimmunerkrankungen steht aktuell weltweit im Fokus verschiedener Biotechunternehmen. Die therapeutische Anwendung von regulatorischen T-Zellen in diesem Bereich ist jedoch bisher durch zeitaufwendige und kostenintensive Verfahren eingeschränkt. Der auf langjähriger Forschung basierte ActiTrexx-Ansatz überwindet diese Limitationen und wird den flächendeckenden Einsatz von Tregs ermöglichen. Die Therapie mit ATreg soll bereits in diesem Jahr der klinischen Prüfung unterzogen werden und soll in wenigen Jahren den ersten Patienten zur Verfügung stehen. Wir freuen uns, ActiTrexx dabei unterstützen zu können“, kommentierte Dr. Stefanie Wojciech, Investment Manager bei der LBBW VC, die Finanzierungsrunde.
„Mit dem Konsortium um die LBBW VC konnten wir erfahrene Investoren mit einem breiten Netzwerk gewinnen“, sagte Prof. Dr. Tüttenberg, Geschäftsführerin von ActiTrexx. „Wir freuen uns sehr, dass wir mit unserem Entwicklungsansatz überzeugen konnten und die nächsten Schritte der präklinischen und klinischen Phase finanziert werden können.“
Unternehmensfinanzierung ist in Deutschland weiter zunehmend staatlich kontrolliert, indem öffentliche Mittel benutzt werden, um Risiken zu übernehmen. So erhält ActiTrexx zum Unternehmensstart zusätzlich Mittel aus dem GO-Bio Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die Gründer hatten bereits 2016 im Rahmen der GO-Bio Gründungsinitiative 4 Millionen Euro Fördermittel eingeworben.
Themen: BIotechrating | Kommentare deaktiviert für Wagniskapital für neuartige Zelltherapie
Erstmals Kryptofondsratings am Start
Von Dr. Oliver Everling | 2.März 2021
Die für Ihre Fondsratings im institutionellen Bereich bekannte TELOS GmbH und die DLC Distributed Ledger Consulting GmbH geben eine strategische Kooperation im Bereich von Kryptofondsratings bekannt. Ziel der Kooperation ist die Verbindung zweier Welten – der des klassischen Asset Managements und der des Digital Asset Managements.
Zum einen wollen die Partner ein Mehr an Transparenz in dem auch für institutionelle Investoren immer noch neuen und relativ unbekannten Markt der Kryptowerte schaffen. Zum anderen soll den Anlegern anhand des qualitativen Ratings Sicherheit über das Know-how der Fondsanbieter beim Management dieser Assetklasse gegeben werden.
„Kryptowerte wie beispielsweise Bitcoin oder Ether werden im ersten Schritt vermutlich in Multi-Asset-Strategien Eingang finden, nach der Aufnahme unter anderem von illiquiden Assets kann man hier von ‘Multi-Asset-4.0’ sprechen. Bereits heute sind viele Investoren mittelbar ohnehin schon in Bitcoin investiert, ohne dies zu wissen – beispielsweise dann, wenn diese Aktien von Tesla, MicroStrategy oder dem Mutterkonzern von Twitter, Square, im Portfolio halten“, sagt Alexander Scholz, Geschäftsführer der TELOS GmbH.
Die Expertise von TELOS als etablierte Ratingagentur auch bei komplexen Fondsprodukten und das tiefgehende Expertenwissen im Bereich der Krypto-Assets von DLC Distributed Ledger Consulting sollen sich ergänzen: „Wir übernehmen in der Kooperation die Rolle des technischen Spezialisten und beraten auch im Hinblick auf neuartige Anreizmodelle für Digital Assets. Konkret nehmen wir beispielsweise Smart-Contract-Audits der in einem Fonds befindlichen Token vor und erhöhen auf diese Weise die Sicherheit für den jeweiligen Assetmanager und natürlich auch den Investor signifikant“, sagt Dr. Sven Hildebrandt, der vor Gründung der DLC bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft beschäftigt war.
Beide Kooperationspartner gehen davon aus, dass das für institutionelle Anleger attraktive Universum an Kryptofonds exponentiell steigen wird. Mit zunehmendem Verständnis der Marktteilnehmer für die Anlageklasse und deren Attraktivität im Gesamtportfoliokontext (Korrelationseffekte, Verbesserung der Sharpe-Ratio) werden Fragen zur praktischen Portfolioimplementierung und zum Risikomanagement in den Vordergrund rücken, insbesondere bei der Wahl des passenden Anlageproduktes und des Asset Managers.
Themen: Kryptofondsrating | Kommentare deaktiviert für Erstmals Kryptofondsratings am Start
Fit-Tests für FFP2-Masken
Von Dr. Oliver Everling | 28.Februar 2021
Der Zweck des Fit-Tests besteht darin, festzustellen, ob die Form und Größe eines Beatmungsgeräts den anthropometrischen Gesichtsabmessungen entspricht. Da die Leistung der Filterung von Atemschutzmasken auch von Körperbewegungen und Atemveränderungen im Vergleich zu den Gesichtsabmessungen abhängt, umfassen Fit-Testprotokolle im Allgemeinen definierte Fit-Testübungen zur Bewertung des Schutzes unter simulierten Arbeitsbedingungen.
Das Bestehen eines Fit-Tests verbessert den physischen Schutz, den ein bestimmtes Beatmungsgerät dem Träger bietet, und insbesondere Atemschutzprogramme für Krankenhäuser sollten Fit-Tests umfassen. Trotz der Bedeutung der Passform von Atemschutzmasken für das Filtern von Atemschutzmasken bestimmen Komfort, Preis und Verfügbarkeit während der COVID-19-Pandemie häufig die Auswahl der Marke und des Modells.
Qualitative Passformprüfung: Aerosolisierte Testmittel werden während vordefinierter Übungen in qualitativen Fit-Tests verwendet, um die Maskentauglichkeit zu bestimmen, indem der Atemschutzgeräteträger die Testmittel nicht schmecken (nicht riechen) kann. Aerosolisierte Testmittel sind typischerweise entweder bitter (Denatoniumbenzoat) oder süß (Saccharin). Mehr Menschen können bitter als süß schmecken, aber die meisten können mindestens einen schmecken. Denatoniumbenzoat kann Bronchospasmus verursachen und wird am besten bei Menschen mit Asthma in der Vorgeschichte vermieden. Der Kandidat trägt eine Testhaube mit einer Öffnung an der Vorderseite, um das Auftragen des aerosolisierten Testmittels zu ermöglichen.
Der qualitative Fit-Test besteht aus drei Komponenten: Sicherstellen, dass der Testteilnehmer bitter oder süß schmecken kann, und Festlegen der erforderlichen Konzentration (Empfindlichkeitstest); Durchführung eines qualitativen Fit-Tests ohne bitteren / süßen Geschmack, was auf einen angemessenen Fit der Atemschutzmaske hinweist (bestanden = positiv, fit = kein Leck); und der Testteilnehmer brach absichtlich das Siegel der Atemschutzmaske, um den bitteren / süßen Geschmack zu bestätigen (positive Kontrolle = beruhigender Wert).
Beim qualitativen Fit-Test gibt es einige Einschränkungen. Erstens handelt es sich um einen subjektiven Test, da der Testteilnehmer auf das Fehlen oder Vorhandensein von Geschmack hinweist. Darüber hinaus wird die Testhaube von Testpersonen mit Klaustrophobie möglicherweise nicht toleriert. Es ist auch möglich, dass einige Testpersonen mit erhöhter Angst den Fit-Test (was auf ein Leck hinweist) während einer Pandemie absichtlich oder unbeabsichtigt nicht bestehen. Die gemeldete Rate von Testpersonen, die nicht in der Lage sind, eine qualitative Anpassung zu erhalten, ist jedoch gering (<1%).
Quantitative Fit-Tests: Eine objektive Beurteilung der Passform der Atemschutzmaske erfolgt durch quantitative Fit-Tests. Ein Anpassungsfaktor ist definiert als das Verhältnis der Substanzkonzentration außerhalb des Atemschutzgeräts. Der Anpassungsfaktor kann nicht zwischen dem Eindringen von Partikeln durch die Atemschutzmaske (Material) und der Leckage der Gesichtsdichtung (Design) unterscheiden. Die Leckage der Gesichtsdichtung hat jedoch einen viel größeren Einfluss auf den Anpassungsfaktor, da die Filtereigenschaften des Atemschutzgeräts streng vorgeschrieben sind.
Es gibt verschiedene Arten von quantitativen Fit-Testmethoden. Die Umgebungspartikelzählmethode erfordert ein Gerät, das Partikel einer vordefinierten Größe typischerweise innerhalb und außerhalb der Maske zählt. Es ist die häufigste quantitative Methode, die von Atemschutzprogrammen in Krankenhäusern verwendet wird.
Themen: Health Care Rating | Kommentare deaktiviert für Fit-Tests für FFP2-Masken
Nach dem Score leben oder nach dem Score sterben
Von Dr. Oliver Everling | 27.Februar 2021
„Ausländische Unternehmen dürften gegenüber lokalen Konkurrenten grundsätzlich benachteiligt sein, da Letztere Vorteile aus ihren engeren Verbindungen zur Regierung ziehen können“, schreibt Jörg Wuttke in seinem Geleitwort zum Buch „Social Credit Rating“, in dem es um das neue System in China geht. Jörg Wuttke ist Chefrepräsentant eines grossen deutschen Dax-Konzerns in China. Er ist zudem Präsident der EU-Handelskammer in China – ein Amt, das er bereits von 2007 bis 2010 sowie von 2014 bis 2017 besetzt hatte. Wuttke ist Chairman der China Task Force des Business and Industry Advisory Committee der OECD (BIAC) sowie Mitglied des Beratergremiums des Mercator Institute for China Studies (MERICS) in Berlin. Er lebt seit mehr als drei Jahrzehnten in Peking.
Trotz Heimvorteils für Chinas Unternehmen „stellt das Corporate-SCS auch für chinesische Unternehmen eine große Compliance-Herausforderung dar“, schreibt Wuttke. „Viele von ihnen haben in der Vergangenheit Vorschriften – beispielsweise rund um das Thema Emissionen – umgangen, weil sie auf den Schutz lokaler Behörden zählen konnten.“
In diesem Licht betrachtet können ausländische Unternehmen positive Aspekte aus dem Corporate-SCS ziehen, so sieht Wuttke auch den Nutzen des Systems: „Wenn die leidenschaftslosen Algorithmen transparent und diskriminierungsfrei funktionieren, dann kann das neue System dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.“
Internationale Konzerne können sich sogar im Vorteil sehen, hofft Wuttke da sie in der Einhaltung strenger Vorschriften in den verschiedensten Märkten über einen reicheren Erfahrungsschatz verfügen. Viele von ihnen folgen ohnehin globalen Standards, die die aktuellen Anforderungen in China übertreffen.
„Ich kann aus eigener Erfahrung berichten: Nachdem ich einen gründlichen Audit meines eigenen Unternehmens durchgeführt hatte,“ schreibt Wuttke, „war ich zunächst schockiert und überwältigt von der Grösse des Corporate-SCS und den Veränderungen, die das System notwendig macht. Aber das Gedeihen in China hat von ausländischen Unternehmen schon immer Geschicklichkeit, Flexibilität und einen pragmatischen Ansatz verlangt.“
Das Corporate Social Credit System wird nicht verschwinden, ist sich Wuttke sicher: „Je früher alle Unternehmen auf dem chinesischen Markt dies erkennen und beginnen, ihre internen Prozesse und externen Lieferanten zu überprüfen, desto besser. Sobald das System vollständig implementiert ist, wird es kein Zurück mehr geben: Alle Marktteilnehmer werden entweder nach dem Score leben oder nach dem Score sterben.“
Themen: Sozialkreditrating | Kommentare deaktiviert für Nach dem Score leben oder nach dem Score sterben
Pressekodex schützt nicht vor staatlichem Druck
Von Dr. Oliver Everling | 24.Februar 2021
Der Deutsche Presserat ist eine Freiwillige Selbstkontrolle der Print- und Onlinemedien in Deutschland. Er tritt für die Einhaltung ethischer Standards und Verantwortung im Journalismus ein sowie für die Wahrung des Ansehens der Presse. Als Selbstkontrolle will der Presserat die Pressefreiheit gegen Eingriffe von außen mit einem Pressekodex verteidigen.
Der Pressekodex legt Richtlinien für die journalistische Arbeit fest. Von der Achtung der Menschenwürde bis zur Unschuldsvermutung, vom Opferschutz bis zur Trennung von Werbung und Redaktion: In 16 Ziffern des Pressekodex sind Grundlagen für die Beurteilung der beim Presserat eingereichten Beschwerden verankert. Die meisten deutschen Verlage bekennen sich dazu, den Pressekodex zu achten.
Die Anforderungen sind so grundlegend wie das deutsche Grundgesetz. So klingt auch die erste Ziffer des Kodex wie Artikel 1 des Grundgesetzes: „Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.“
Die Arbeit des Presserates gewinnt in fast schon alarmierendem Maße an Bedeutung:
Mehr Infografiken finden Sie bei Statista
Viele Rating- und Finanzanalysten üben ihre Tätigkeit an der Schwelle zwischen Finanzdienstleister und Journalismus aus. Recherche ist in der Finanzanalyse wie auch im Journalismus ein unverzichtbares Instrument. Der Kodex unterwirft Recherchen journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. „Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung“, verlangt der Kodex, „weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.“
Die Einhaltung des Pressekodex schützt Finanzanalysten jedoch nicht unbedingt gegen staatlichen Druck. Die Relevanz des Themas zeigt das umstrittene Einschreiten der BaFin beim Schweizer Börsenbrief, das in der offiziellen Begründung nicht auf mangelnder journalistischer Sorgfalt beruht, sondern auf der von der BaFin monierten, versäumten Tätigkeitsanzeige.
Themen: Nachrichten, Ratings | Kommentare deaktiviert für Pressekodex schützt nicht vor staatlichem Druck
Comgest sammelt €uro-FundAwards
Von Dr. Oliver Everling | 24.Februar 2021
Wer verleiht den „Oscar der Finanzbranche“? Immerhin wird der €uro-FundAwards schon seit 25 Jahren verliehen, seit 2009 wird die „Fondsboutique des Jahres“ gekürt. Die Fondsgesellschaft Comgest hat in dieser Kategorie in den letzten Jahren viermal in Folge den ersten Platz belegt – so oft wie kein anderer Anbieter. Im Rahmen der diesjährigen €uro-FundAwards war es wieder soweit: Comgest ist erneut mehrfach ausgezeichnet worden.
Eva Fornadi und Franz Weis, Fondsmanager des Comgest Growth Europe Opportunites (ISIN: IE00B4ZJ4188), können sich über den Titel als „Fondsmanager des Jahres“ freuen. Darüber hinaus belegt Comgest einen soliden vierten Platz in der Kategorie als „Fondsboutique des Jahres“.
Die Entscheidung stützt sich dabei im Wesentlichen auf drei Aspekte, nämlich die langfristig erfolgreiche Anlagehistorie des Fondsmanagers / der Fondsmanagerin, eine eigene, fundierte Anlagestrategie, die charakteristisch ist für die jeweilige Gesellschaft und die in allen Marktphasen durchgehalten wird sowie die Persönlichkeit des Fondsmanagers / der Fondsmanagerin, die in ihrem Handeln die „Mission“ des Fonds bzw. der Fondsgesellschaft überzeugend darstellen.
Neben der Auszeichnung als „Fondsmanager des Jahres“ konnte die breite Produktpalette von Comgest auch in diesem Jahr bei den Bewertungen überzeugen. So erhielten unter anderem die Europa-Fonds Comgest Growth Europe Smaller Companies (ISIN: IE0004766014) und Comgest Growth Europe Opportunities (ISIN: IE00B4ZJ4188) sowie der Schwellenländer-Fonds Magellan (ISIN: FR0000292278) einen €uro FundAwards. Der Comgest Growth Japan (ISIN: IE0004767087) konnte in allen untersuchten Zeiträumen über ein, drei, fünf und zehn Jahre überzeugen.
„Mit Blick auf das zurückliegende Jahr und allen damit verbundenen Marktturbulenzen sind wir mit dem Gesamtergebnis sehr zufrieden. Es ist uns gelungen, die Drawdowns unserer Fonds im Vergleich zur Benchmark niedriger zuhalten. Die wiederholte mehrfache Auszeichnung durch die €uro-FundAwards zeugt von der besonderen Qualität unseres Fondsmanagements und unserer Anlagephilosophie, die wir seit mehr als 30 Jahren konsequent verfolgen“, so Thorben Pollitaras, Deutschland-Geschäftsführer von Comgest.
Den begehrten Titel „Fondsmanager des Jahres“ vergibt die Jury der Fondsexperten der Finanz- und Wirtschaftspublikationen des in München ansässigen Finanzen-Verlags, €uro, €uro am Sonntag, BÖRSE ONLINE und TiAM FundResearch, für herausragenden, langfristigen Anlageerfolg.
Themen: Fondsrating | Kommentare deaktiviert für Comgest sammelt €uro-FundAwards
Der Gewinn liegt im Einkauf – aber nun auch im Verkauf
Von Dr. Oliver Everling | 24.Februar 2021
„Der Gewinn liegt im Einkauf“ ist eine alte Kaufmannsweisheit. Wer aber immer nur einkauft, stellt nicht unter Beweis, auch verkaufen zu können. Daher ist eine Meldung über einen erfolgreichen Verkauf eine gute Nachricht, nachdem schon oft von erstaunlichen Einkäufen berichtet werden konnte.
Die Deutsche Fachmarkt AG (DEFAMA) hat das Fachmarktzentrum Bleicherode verkauft. Der Verkaufspreis beträgt 5,16 Mio. €. Die Jahresnettomiete des Objekts liegt aktuell bei rund 350 T€. Hauptmieter der 1993 erbauten Immobilie ist REWE. Daneben sind auch eine Filiale von Ernsting’s family, ein Bäcker, eine Apotheke, ein Frisör, eine Reinigung, ein Imbiss und ein Blumenladen vertreten.
Aus der Transaktion resultiert für DEFAMA ein positiver Einmaleffekt von 2,6 Mio. € vor Steuern. Unter Berücksichtigung der abzulösenden Bankfinanzierung ergibt sich ein Mittelzufluss von 3 Mio. € nach Steuern und Vorfälligkeitsentschädigung. Die Veräußerung erfolgte zum Doppelten des ursprünglichen Anschaffungspreises und zugleich deutlich über dem gutachterlichen Verkehrswert von zuletzt 4,23 Mio. €. DEFAMA beabsichtigt, die freigesetzten Mittel für den Erwerb weiterer Handelsimmobilien zu nutzen.
Mit Abschluss dieser Transaktionen beträgt die annualisierte Jahresnettomiete der DEFAMA rund 14 Mio. €. Das Portfolio umfasst dann 42 Standorte mit 175.000 qm Nutzfläche, die zu 97% vermietet sind. Zu den größten Mietern zählen ALDI, EDEKA, Kaufland, LIDL, Netto, NORMA, Penny, REWE, Getränke Hoffmann, Dänisches Bettenlager, Deichmann, KiK, Takko und toom. Auf Basis des aktuellen Portfolios liegt der annualisierte FFO bei 6,9 Mio. €, entsprechend 1,56 € je Aktie.
Themen: Aktienrating, Immobilienrating | Kommentare deaktiviert für Der Gewinn liegt im Einkauf – aber nun auch im Verkauf
Aurelia wirbt mit aktuellen Ratings
Von Dr. Oliver Everling | 23.Februar 2021
Das Fachmagazin „DAS INVESTMENT“ führt in Zusammenarbeit mit der Analysegesellschaft FWW in seiner Rubrik „CRASHTEST“ regelmäßig Vergleiche von Investmentfonds einer Anlagekategorie durch. In der aktuellen Ausgabe 03/2021 werden insgesamt 211 Fonds hinsichtlich Performance und Stressverhalten bewertet.
Mit deutlichem Vorsprung kann sich der CONCEPT Aurelia Global mit Fondsmanager Thomas Bartling den Titel „Bester offensiver globaler Mischfonds“ sichern.
Mit seiner innovativen Kombination aus wachstumsstarken Aktien und Edelmetallen überzeugt der Aurelia die Experten nicht nur in Sachen Performance über verschiedene Zeiträume hinweg, auch bei weiteren Kennzahlen wie Volatilität und maximaler Drawdown zählt er zu den besten seiner Kategorie, was letztlich zu der Spitzenbewertung durch FWW führt.
Themen: Fondsrating | Kommentare deaktiviert für Aurelia wirbt mit aktuellen Ratings
„Schweizer Börsenbrief“ im Visier der BaFin
Von Dr. Oliver Everling | 23.Februar 2021
Der „Schweizer Börsenbrief“ enthält neben allgemeinen Kapitalmarktinformationen auch Anlageempfehlungen und Anlagestrategieempfehlungen nach Artikel 20 der Europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Nun warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): „Anleger sollten bei der Verwendung von Anlageempfehlungen aus Börsenbriefen ohne Tätigkeitsanzeige Vorsicht walten lassen, da die regulatorischen Anforderungen in Deutschland nicht erfüllt sind.“ Sich vor Anlageentscheidungen aus mehreren Quellen zu informieren und dabei auf deren Seriosität zu achten, ist nicht nur eine Empfehlung der BaFin, sondern gilt auch generell in besonderer Weise bei marktengen Werten.
Nach der EU-Verordnung über Ratingagenturen unterliegen Unternehmen, die ihre Risikoeinschätzungen über Wertpapiere in Form von Ratings veröffentlichen, einer strengen Registrierungs- bzw. Zertifizierungspflicht sowie Aufsicht durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA. Anderes gilt für Organisationen wie das Unternehmen theinvestor.ch (Schweiz) AG, das Anlageempfehlungen auf der Internetseite „Schweizer Börsenbrief“ veröffentlicht. Jedoch schreitet auch hier die Aufsicht ein: Der BaFin liegt nach eigenen Angaben von dem Unternehmen bislang keine Tätigkeitsanzeige nach § 86 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vor, meldet die Bundesanstalt aus Bonn.
Zudem beklagt die BaFin, dass das Unternehmen bislang keinen Ansprechpartner in Deutschland benannt habe, über den die BaFin ihre Schreiben zustellen könnte. Da auch nach Aufforderung kein Ansprechpartner benannt worden sei, habe die BaFin auch nicht klären können, ob das Unternehmen eventuell eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen kann.
Nachdem im Hause der BaFin selbst skandalumwitterte Geschäfte aufgedeckt wurden, muss das Vorgehen der Aufsicht überraschen. Erinnert sei an Bundesfinanzministers Spekulanten, mangelndes Problembewusstsein im Bundesfinanzministerium und daran, dass der BaFin-Präsident das „Klassenziel“ verfehlte. Bei der von der BaFin monierten Tätigkeitsanzeige handelt es sich um ein vergleichsweise einfach auszufüllendes Formular. Dieses vom betroffenen „Schweizer Börsenbrief“ nachzufordern, hätte wohl nur einer E-Mail bedurft.
Tatsächlich können wir von der RATING EVIDENCE GmbH bezeugen, dass die Kontaktaufnahme – auch ohne persönlich bereits bekannt zu sein – über die auf der Website theinvestor.ch angegebene E-Mail-Adresse info@theinvestor.ch problemlos funktioniert. Die Antwort vom Redaktionsleiter kommt noch am selben Tag. Daher ist zu fragen, ob die BaFin der Teleologie des Gesetzes entspricht, wenn offenbar ohne geeignetem Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen bereits eine öffentliche Bloßstellung erfolgt. Zudem wurde möglicherweise nicht ausreichend geprüft, ob es sich bei dem „Schweizer Börsenbrief“ nicht doch um Journalismus handelt, denn Auftritt und Aufmachung sprechen dafür.
In jedem Fall dürfte der „Schweizer Börsenbrief“ einen Reputationsschaden dadurch davontragen, dass die BaFin eine Warnung veröffentlichte. Leser und Abonnenten werden verunsichert, ob sie der Redaktion vertrauen können. Ob diese Konsequenzen in einem angemessenen Verhältnis zum angeblichen Versäumnis stehen und daher das öffentliche Anprangern rechtfertigen, würde weiterer Prüfung bedürfen.
Die theinvestor.ch (Schweiz) AG in Appenzell wurde schon 2006 und gemäß Statutenänderung: 8. 01. 2007 zum Halten von Beteiligungen, zur Erbringung von Management-Dienstleistungen sowie zum Aufbau und zur Unterstützung im Bereich Marketing und Vertrieb gegründet (SHAB Nr. 71 vom 11. 04. 2006, S. 2, Publ. 3330654). Die Erbringung von Marketing- und Vermittlertätigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen, Herausgabe von Finanzinformationen, der Betrieb eines Wirtschaftsverlag sowie die Ausbildung von privaten und institutionellen Anlegern gehören seit mehr als einem Jahrzehnt zum Gesellschaftsgegenstand der theinvestor.ch (Schweiz) AG.
Aber nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften dürfen auf Grund der ihnen jeweils erteilten Erlaubnis Anlageempfehlungen im Sinne der MAR erstellen und veröffentlichen. Ansonsten gilt eine Anzeigepflicht für alle anderen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung oder Weitergabe von Anlageempfehlungen oder Anlagestrategieempfehlungen gemäß MAR verantwortlich sind. „Dies gilt auch für im Ausland tätige Analysten,“ unterstreicht die BaFin, „sofern ihre Empfehlungen einen Emittenten mit Sitz im Inland betreffen oder diese sich auf Finanzinstrumente beziehen, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden (§ 1 Absatz 2 WpHG). Vor dem Hintergrund der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit gilt dies nicht für Journalisten, die einer vergleichbaren Selbstregulierung mit entsprechenden Sanktionsmechanismen unterliegen.“
Nach dem WpHG müssen gemäß § 86 zur Anzeigepflicht andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen oder von Anlageempfehlungen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, dies der Bundesanstalt vor Erstellung oder Weitergabe der Empfehlungen anzuzeigen.
Bei einer natürlichen Person genügen Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohn- und Geschäftsanschrift sowie telefonische und elektronische Kontaktdaten, bei einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer wenn vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und telefonische und elektronische Kontaktdaten; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer wenn vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung ebenfalls anzugeben und glaubhaft zu machen.
Beabsichtigt der Anzeigepflichtige die Verbreitung der Empfehlungen, muss die Anzeige auch eine detaillierte Beschreibung der beabsichtigen Verbreitungswege enthalten. Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, inwiefern bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können. Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sowie die Einstellung genannter Tätigkeiten sind der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
Die BaFin veröffentlicht auf ihrer Internetseite den Namen, die Firma oder die Bezeichnung der ordnungsgemäß angezeigten Personen und Personenvereinigungen sowie den Ort und das Land der Wohn- und Geschäftsanschrift oder des Sitzes oder der Hauptniederlassung.
Nach der EU-Verordnung Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) sollten alle Marktteilnehmer und alle Wirtschaftsakteure einen Beitrag zur Marktintegrität leisten. Wenn Personen, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Strategie für Investitionen in ein oder mehrere Finanzinstrumente empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellen oder weitergeben, auch für eigene Rechnung mit solchen Instrumenten handeln, können die zuständigen Behörden von solchen Personen unter anderem sämtliche Informationen verlangen oder anfordern, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die von der betreffenden Person erstellten oder weitergegebenen Informationen im Einklang mit der Marktmissbrauchsverordnung stehen.
Eine Empfehlung oder ein Vorschlag einer Anlagestrategie ist schon dann gegeben, wenn eine von einem unabhängigen Analysten, einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Anlageempfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätigen natürlichen Person erstellte Information direkt oder indirekt einen bestimmten Anlagevorschlag zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten darstellt. Anlageempfehlungen sind alleInformationen mit expliziten oder impliziten Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten, die für Verbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit vorgesehen sind, einschließlich einer Beurteilung des aktuellen oder künftigen Wertes oder Kurses solcher Instrumente.
Nach Artikel 20 MAR müssen Personen, die Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellen oder verbreiten, in angemessener Weise dafür Sorge tragen, dass die Informationen objektiv dargestellt und ihre Interessen oder Interessenkonflikte hinsichtlich der Finanzinstrumente, auf die diese Informationen sich beziehen, offengelegt werden. Außerdem haben auch öffentliche Stellen, die Statistiken oder Prognosen verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, dies auf objektive und transparente Weise zu tun.
Die ESMA ist dabei für die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards zuständig, um für die betroffenen Personengruppen die technischen Modalitäten festzulegen, um die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte zu regeln.
Die in den technischen Regulierungsstandards niedergelegten technischen Modalitäten finden keine Anwendung auf Journalisten, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstregulierung – in den Mitgliedstaaten unterliegen, sofern mit einer solchen Regelung eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den ESMA-Vorschriften.
Ob ein Marktmissbrauch vorliegt, wird anhand eines Ratingsystems entschieden. Dieses umfasst Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung. Das Rating umfasst auch Indikatoren, die für sich genommen nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind. So ist beispielsweise zu prüfen, ob von bestimmten Personen erteilte Handelsaufträge oder ausgeführte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden und ob Geschäfte von Personen in Auftrag gegeben bzw. ausgeführt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen unrichtige oder verzerrte oder nachweislich von materiellen Interessen beeinflusste Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben.
Themen: Aktienrating | Kommentare deaktiviert für „Schweizer Börsenbrief“ im Visier der BaFin
Fünf Sterne für Zukunftsfonds
Von Dr. Oliver Everling | 22.Februar 2021
„Der Zukunftsfonds“ ist von der renommierten Ratingsagentur Morningstar mit der Bestnote „Fünf Sterne“ bewertet worden – damit zählt der Fonds (Wertpapierkennnummer A2DTM6) in seiner Vergleichsgruppe Mischfonds Euro defensiv-global zu den vom Analysehaus identifizierten Spitzen-Performern.
Der Vorsitzende des Anlageausschusses Leonhard Fischer: „Wir freuen uns über diese Auszeichnung – sie ist das verdiente Ergebnis unserer Anlagepolitik auf Diversifikation und einer klugen Auswahl von Investitionen in besondere Themen, Sektoren und Titel über die vergangenen drei Jahre.“
Asset-Manager Volker Schilling: „Wichtig ist uns dabei vor allem, dass die Rendite des Fonds niemals zu Lasten des Risikos für die Anleger gehen darf.“ Diese Philosophie spiegele auch die risikoadjustierte Performance des Zukunftsfonds wider, welche die beste der gesamten Vergleichsgruppe in den letzten drei Jahren sei.
Als weltweiter Mischfonds mit aktivem Risikomanagement kombiniert der Zukunftsfonds den digitalen Zugang (https://www.der-zukunftsfonds.de) mit „gesundem Menschenverstand“ für die Vermögensanlage. Bereits im letzten Jahr erhielt der Fonds schon Bestnoten von den Ratingagenturen Asset Standard, Financial Webworks und Absolute Research.
Themen: Nachrichten | Kommentare deaktiviert für Fünf Sterne für Zukunftsfonds