Deutsche Immobilien reeller als im Ausland

Von Dr. Oliver Everling | 5.Dezember 2016

„In Deutschland nimmt die Überhitzungsgefahr nach dem Ausgleich der realen Preisrückgänge zischen 1995 und 2005 zwar tendenziell zu, bleibt aber weiterhin begrenzt auf Metropolen und regionale Hot-Spots“, sagt Manfred Binsfeld, Teamleiter Immobilienmarktresearch bei FERI EuroRating Services.

Der deutsche Wohnungsmarkt ist im internationalen Vergleich derzeit relativ wenig anfällig für eine allgemeine Überhitzung. Allerdings sind die Gegensätze zwischen einzelnen regionalen Wohnungsmärkten sowie zwischen Stadt und Land in Deutschland auch besonders stark ausgeprägt. „Der Wohnungsmangel in Deutschland bezieht sich vor allem auf Mietwohnungen in Metropolen und attraktiven Großstädten. In vielen kleineren Städten und im ländlichen Raum findet hingegen nach wie vor ein realer Preisrückgang statt“, so Binsfeld.

Auch die einzelnen Wohnungsmärkte der deutschen Metropolen müssen Binsfeld zufolge sehr differenziert betrachtet werden. Eine spekulativ-kreditfinanzierte Immobilienblase sei in den deutschen Top 7-Städten nicht erkennbar. „In München kann man allerdings allmählich von einer sich bildenden Überbewertung sprechen. Die Preise auf dem Berliner Wohnimmobilienmarkt sind dagegen im Vergleich mit anderen Metropolen in Deutschland fair bewertet, auch wenn dort der Abstand zu anderen Metropolen im Bewertungsniveau der Mietrenditen in den letzten Jahren deutlich geschrumpft ist. Der Häusermarkt verdeutlicht die nach wie vor bestehenden Unterschiede. Die Multiplikatoren für Mehrfamilienhäuser sind in Berlin aktuell mit 16 nur halb so hoch wie in München“, sagt Binsfeld.

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ESMA wirbt für European Ratings Platform

Von Dr. Oliver Everling | 2.Dezember 2016

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat ihre neue Datenbank, die European Ratings Platform (ERP), ins Leben gerufen, um Zugang zu kostenlosen und aktuellen Informationen über Ratings und Ratingaussichten auf ihrer Website zu gewähren. Das ERP ist ein wichtiges Element der Arbeit der ESMA im Anschluss an die Finanzkrise, um die Transparenz bei Kreditratings zu erhöhen und Investoren dabei zu helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Das neue Angebot ist vielleicht der letzte Hoffnungsträger dafür, dass sich die Regulierung der Ratingagenturen vielleicht doch in konkreten Nutzen für Emittenten und Gläubiger wandeln könnte. Die wichtigsten Ziele der Regulierung, namentlich die Verbesserung der Qualität erteilter Ratings wie auch die Verstärkung des Wettbewerbs unter Ratingagenturen zugunsten von europäischen Alternativen zu den US-amerikanischen Agenturen, wurden bisher verfehlt. So könnte die ERP zumindest einen Erfolg dadurch bringen, dass sie bessere Erkenntnisse über die von CRAs erteilten Ratings auf verlässlicher Datenbasis erlaubt.

Die Vorteile des neuen ERP sind zum Beispiel darin zu sehen, dass die Anleger und andere Nutzer von Ratings in die Lage versetzt werden, alle Bonitätsbewertungen, die für eine bestimmte beurteilte Einheit oder ein bestimmtes Instrument vorliegen, leicht zu vergleichen. Die Senkung der Informationskosten durch Zentralisierung der Informationen und Unterstützung kleinerer und neuer Ratingagenturen auf dem Markt, die sonst möglicherweise kaum die Aufmerksamkeit internationaler Investoren erlangen würden, sind weitere Pluspunkte.

Die ESMA ist seit Juli 2011 für die Überwachung und Registrierung von Ratingagenturen (CRAs) in der Europäischen Union (EU) verantwortlich. Das ERP enthält alle individuellen Bonitätsratings und Ratingaussichten von CRAs, die von der ESMA registriert und zertifiziert wurden, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Investor-Pays-Modell ausgegeben wurden. Benutzer können seit dem 1. Juli 2015 auch auf die Rating-Verlaufsdetails zugreifen, Pressemitteilungen, die die Rating-Emissionen und Research-Berichte für Länderratings begleiten.

Die Rating-Informationen im ERP werden täglich gesammelt und veröffentlicht und ermöglichen eine tägliche Aktualisierung des ERP, um sicherzustellen, dass es immer auf dem neuesten Stand ist. Das ERP ergänzt die statistischen Daten über Ratingtätigkeiten und Ratingleistungen von CRAs, die die ESMA bereits über ihre zentrale Repository-Datenbank (CEREP) veröffentlicht.

Das ERP ist Teil einer Reihe von Registern und Datenbanken, die auf der ESMA-Website verfügbar sind und Informationen für Marktteilnehmer, Regulierungsbehörden und die Öffentlichkeit liefern. Der Aufwand der beaufsichtigten Ratingagenturen, all diese Informationen in standardisierten Datenformaten abzuliefern, ist beträchtlich. Unverhältnismäßig groß ist der Aufwand insbesondere für kleine Agenturen, da diese teils mit nur wenigen Mitarbeitern nach denselben strengen Maßstäben ihre Berichtspflichten zu erfüllen haben wie die mehrere tausend Mitarbeiter beschäftigenden US-amerikanischen Marktführer.

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Europäische Zentralbanken setzen auf Fitch Solutions

Von Dr. Oliver Everling | 1.Dezember 2016

Fitch Solutions, ein führender Anbieter von Kreditintelligenz und primärer Distributor von Fitch Ratings, hat eine vierjährige Vereinbarung mit der Deutschen Bundesbank unterzeichnet, die als Zentralbank und Auftraggeber im Rahmen des Eurosystems für die Beschaffungskoordination (Eurosystem Procurement Coordination Office, EPCO) tätig ist. Es geht um das Angebot von Credit Ratings von Fitch sowie Research.

Die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) als Mitglieder des EPCO werden Zugang zu Fitch Ratings und Research erhalten, um dazu beizutragen, ihre Kreditanalyse von überwachten Banken zu straffen. Diese Daten stehen ESCB über Fitch Connect zur Verfügung, eine integrierte Informationsplattform, die Fitch Ratings und Research zusammen mit dem weltweit führenden Finanzgrunddatensatz zur Verfügung stellt. Hier werden Finanzdaten zu Banken, Versicherungsgesellschaften, Unternehmen und Staatsanleihen, Wirtschaftsdaten und analytische Instrumente zur Unterstützung von Kreditanalysen bereitgehalten.

„Fitch ist stolz, unsere laufende Beziehung zu den europäischen Zentralbanken durch EPCO zu erweitern, indem wir unsere Forschung, Ratings und Bankgrundlagen in einer integrierten und effizienten Plattform ausbauen“, sagte Brian Filanowski, Global Head of Product Development bei Fitch Solutions.

„Mit Fitch Connect werden die Banken in der Lage sein, Kreditinformationen über ein zentralisiertes System zu teilen, damit sie Kreditrisiken effizient analysieren, Marktbewegungen überwachen und letztlich ihr zentrales Mandat unterstützen können, die Finanzmarktstabilität ihres Landes zu gewährleisten.“

Fitch Connect ist eine integrierte Plattform, die Bonitätsprüfungen, proprietäre Forschung, branchenführende Bankgrundlagen und Analysen über eine Vielzahl von Lieferkanälen bereitstellt.

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Europäische Vorgaben der Liquiditätsregulierung

Von Dr. Oliver Everling | 30.November 2016

Noch bevor sich die Liquiditätslage bei amerikanischen Investmentbanken zuspitzte, gab es auch in Deutschland Anlass, die quantitative Liquiditätsregulierung der Banken zu überdenken, berichtet Torsten Kelp von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ in Frankfurt am Main. Kelp spricht von den Anfängen mitte der 1970er Jahre bis zur Finanzkrise.

Mit Basel III wurde ein erstes internationales Liquiditätsrahmenwerk geschaffen. Ziele der neuen Regulierung ist der Aufbau von Liquiditätsreserven (Liquidity Coverage Ratio, LCR), die Sicherung einer angemessenen Refinanzierungsstruktur (Net Stable Funding Ratio, NSFR) und die Überwachung zusätzlicher Parameter (ALMM) wie Fristenablaufbilanz, Refinanierungskonzentrationen, verfügbar, lastenfreie Aktiva, LCR für Fremdwährungen und Marktindikatoren.

Regulierungsziele sind die Sicherstellung, dass Banken eine akute Stressphase von 30 Tagen eigenständig bewältigen, und Vermeidung von bzw. Sicherstellung eines Zeitpuffers für Interventionen der Zentralbank („corrective action“). Die Paraetrisierung spiegelt einen schweren institutsspezifischen und marktweiten Stressfall wider. Die „Cashflow“-Größe ist als zahlungsstrombasierte Kennzahl konzipiert. HQLA können im Stressfall genutzt werden, d.h. die dass die LCR 100 % unterschreiten kann, sagt Kelp zum Pufferkonzept.

Kelp widmet sich dem Vergleich der EU LCR unter DA und dem Basel III Framework. Hauptunterschiede der LCR in der EU: sieht Kelp bezüglich der HQLA (Einbeziheung der Aktiva von Förderbanken, höhere Anrechenbarkeit von gedeckten Schuldverschreibungen mit geringeren Haircuts sowie größere Abdeckung von ABS und CIUs (Collective Investment Undertakings/Fonds), der Outlfow (Anrechenbarkeit von operationellen und nicht-operationellen Einlagen sowie Unterschiede in der Gewichtung von Retail und SME Einlagen) und der Inflows (Anrechenbarkeit von Aktiva mit unbestimmten Laufzeiten).

Zur Net Stable Funding Ratio (NSFR) kommentiert Kelp die Zele und Merkmale der NSFR anhand der Regulierungsziele: Nachhaltige Finanzierungsstruktur durch Sicherstellung eines Mindestbestands an stabiler Refinanzierung, Vermeidung einer übermäßigen Abhängigkeit von kurzfristiger (volatiler) Kapitalmarktrefinanzierung, Vermeidung von „Klippeneffekten“ jenseits des 30 Tage-Horizonts der LCR, Eindämmung der Häufung kurzfristiger Fälligkeiten, insbesondere in längeren Stressphasen sowie Vermeidung prozyklischer Effekte und Ansteckungsrisiken.

Dabei sollen einige Nebenbedingungen beachtet werden: Keine übermäßige Einschränkung der Kreditvergabe, keine Beeinträchtigungen oder Redundanzen mit anderen Maßnahmen unter Basel III, keine unnötige Komplexität und keine Beeinträchtigung der Geldpolitik. Die NSFR verbindet Elemente der rein passivisch ausgerichteten „Core Funding Ratio“ sowie Kennziffern bzgl. des Kredit-/Einlagen-Verhältnisses („Loan to Deposit“-Ratios). Die Strukturkennziffer ist ohne explizite Stressannahmen definiert. Es wird keine strenge Fristenkongruenz verlangt, so dass Fristentransformation möglich und dartsellbar bleibt. Der Bilanzwert gilt grundsätzlich als Bemessungsgrundlage mit wichtigen Ausnahmen, z. B. bei Derivaten. Die NSFR definiert die als „stabile“ Refinanzierung anrechenbaren Passivposten, den notwendigen Betrag an „stabiler Refinanzierung“ auf Basis der Aktivgeschäfte sowie die Restlauftzeit der Geschäfte als wesentliches Kriterium für die Notwendigkeit der langfristigen Refinanzierung.

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Rolle des Vorstandes im Risikomanagement

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

Prof. Dr. Anthony M. Santomero, ehemals Präsident und CEO der Federal Reserve Bank of Philadelphia und Professor of Finance, Wharton School, Univesity of Pennsylvania, Senior Advisor bei McKinsey & Company und Chair des Risk Management Committee der Citigroup sowie Chair des Investment and Risk Committee von RenaissanceRe, spricht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ in Frankfurt am Main.

Die erste Generation der Ansätze zum Unternehmensrisikomanagement seien aus verschiedenen Gründen gescheitert, erläutert Santomero. Wenig Einsichten, lediglich voluminöse Information, der Verlust des Blicks auf den Wald vor Bäumen, „One size fits all“ usw. gehörten zu den Fehlern.

Die nächste Generation unterscheide sich deutlich von den früheren Ansätzen. Risikotransparenz, „Eigentum“ von risiken, Risikoappetit und Strategie, risikoorientierte Entscheidungen und Mangementprozess, Risikoorganisation und Governance sowie Risikokultur und Performancetransformation seien heute in enem Kreislauf aus fünf Dimensionen zu sehen.

Eine strukturierte RIsikotaxonomie ist essentiell, macht Santomero deutlich. Der Chief Risk Officer (CRO) ist für die Integration des Rahmens für das Risikomanagement verantwortlich. „Das größte Problem des CROs ist, dass er eine Fülle von Risiken zu integrieren hat“, warnt Santomero. Eine wichtige Frage sei daher, welchen Platz das Risikomanagement in der Organisation finde: Das Spektrum reiche vom Informationssammler bis zum Entscheider.

„Informal facilitator“, „aggregator“, „empowered advisor“ und „active owner“ nennt Santomero die verschiedenen Desgins für die Position der Schlüsselperson im Risikomanagement. Jeder Stakeholder eines Unternehmens habe jedoch eine andere Perspektive dazu, welche Fähigkeiten von einem CRO zu erwarten seien. Aufsicht, Vorstand, Einheiten des Risikomanagement etc. und Senior Management haben alle ihre eigenen Gesichtspunkte.

Die Interaktion mit dem Vorstand sei von zentraler Bedeutung. Zu wissen, was läuft, sei keine triviale Frage. Der Vorstand habe daher eine enge Beziehung zum Risikokomitee und dem CRO zu entwickeln. Die Interaktion des CRO sei sowohl formeller als auch informeller Art. Santomero spricht nicht nur über das Berichtswesen auf der Vorstandsebene, sndern auch über die Funktionen zur Sicherung der Aktualität der Berichte und den Aufbau von Vertrauen.

Santomero kommt auf die Rolle von Compliance zu sprechen. Mehr und mehr Ressoucen würden darauf verwendet, mit den Aufsichtsbehörden zu kommunizieren. Zunehmender Populismus, Sorgen über Terroraktivitäten und Rekordstrafen lassen nichts wichtiger erscheinen als regulatorische Anforderungen und Compliancerisiken. Complianceaktivitäten resultieren in zahlreiche Meetings, MOUs und Spezialprojekten. Außerdem haben Unternehmen mit einer wachsenden Anzahl von Regulatoren nicht nur international, sondern auch innerhalb der USA oder innerhalb Europas zu tun. Das alles habe dazu geführt, dass weniger Zeit für die eigentliche Aufgabe des Risikomanagements in der Geschäftstätigkeit bleibt.

Die Last aus der Regulierung sei dramatisch gestiegen. Santomero warnt davor, dass die ausufernde Regulierung mit einer besseren Konzentration des CROs auf seine Kernaufgaben gleichzusetzen sei.

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Säule II – Risikomanagement, SREP und Bankenaufsicht

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

„Für komplexe bankaufsichtliche Regeln gibt es mehrere Gründe“, leitet Dr. Stefan Blochwitz, seit 1996 bei der Deutschen Bundesbank, heute Leiter der Abteilung Bankgeschäftliche Prüfungen und Umsetzung internationaler Standards, in seinen Vortrag auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ in seinen Vortrag zu aktuellen Entwicklungen in der Säule II ein. „Wenn man sich in die Rolle des Steuerzahlers begibt, wird man die Kosten der Regulierung vielleicht anders beurteilen als wenn man dies aus Sicht einer Bank tut.“

Einzelfallgerechtigkeit – Standardansatz oder Modellansatz zum Beispiel – habe es schon immer gegeben. Blochwitz geht konkret auf Proportionalität ein. Art. 73 CRD und Art. 97 CRD bringen das Prinzip der doppelten Proportionalität zum Ausdruck: SREP auf der einen Seite und ICAA/MaRisk auf der anderen Seite.

Die Institute müssen im Einzelfall über bestimmte MaRisk Anforderungen hinausgehende Vorkehrungen im Risikomanagement treffen. BLochwitz erläutert die Grenzen der Methodenfreiheit, die nicht als Methodenwillkür missverstanden werden darf, als nicht Aussteuerung von Risiken bedeute. Die Methodenfreiheit ende dort, wo das Ziel der Sicherstellung der Risikotragfähigkeit gefährdet sei. Willkürliche und inkonsistente Anwendung teilweise zu komplexer Verfahren konterkariere ein wirkungsvolles Risikomanagement. Erleichterungen gibt es bei einfachen und transparenten Verfahren. Der Anspruch sei aber nicht zu unterschätzen.

Blochwitz gibt Einblicke in die Novelle der MaRisk, insbesondere auch in die Umsetzung der BCBS 239-Anforderungen, die Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikoarten und Risikoberichterstattung. Quualitätsstandards gibt es für die Aggregation von Risikodaten und für die Risikoberichterstattung. Blcohwitz spricht von der prinzipienorientierten Umsetzung und Zweiteilung der daraus abgeleiteten Anforderungen in den MaRisk (Datenmanagement, -qualität und Aggregation von Risikodaten bei großen und komplexen Instituten, Anforderungen an die Risikoberichterstattung für alle Institute, wie beispielsweise Nachvollziehbarkeit Aussagefhigkeit, Zukunftsorientierung, vollständige, genaue, aktuelle und flexibel aufzubereitende und anzupassende Daten als Basis).

„Eigentlich sollten die Banken der Aufsicht vorauseilen“, glaubt Blochwitz. Ein solches Papier wie die BCBS 239-Anforderungen sollten eigentlich überflüssig sein und sich in einer Bank von selbst verstehen.

Auf dem Feld der Auslagerungen habe man eine Menge dazugelernt. Überstrapzierung des sonstigen Fremdbezugs, Ausirchtung anzivilrechtlichen Gestaltungen und Vereinbarungen, Auslagerungen in den Kontrollbereichen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision haben deutliche Mängel in der Praxis nach der Liberalisierung der Anforderungen an Auslagerungen in 2007 gezeigt. Stritkere, aber protortinale Anforderungen an Auslagerungen sind die Folge. Institutsgröße, Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten spielen nun eine größere Rolle.

Bündelung der bisheringe Anforderungen und Schärfung der Anforderungen an Modellvalidierung sind die Triebfedern der Verankerung einer einheitlichen und übergreifenden Validierungsnorm für alle Institute einerseits, für Institute mit kompmleenen Risikomessverfahren andererseits. Letztere müssen eine Validierung im engeren Sinne durchführen und eine angemessene prozessuale und organisatorische Trennung zwischen Methodenentwicklung und Validierung garantieren. Ab Anfang 2018 läuft die Umsetzungsfrist von i.d.R. einem Jahr ab.

Blochwitz erläutert die „Dosierung“ der Aufsichtsaktivität. Ab 1. Januar 2016 gilt die Anwednung bereits für SREP 2015 (Single Rulebook on Supervisory Review and Evaluation Process) für bedeutende Institute (SI) über eine einheitliche SSM-Methodik. Weniger bedeutende Institute (LSI) sind den Anwendungen durch die nationalen Aufsichtsbehörden überlassen.

Blochwitz skizziert das „House of SREP“, den Ansatz, den die EZB entwickelt habe. Die SREP-Kapitalfestsetzung stützt sich auf denen an der Ketgorisierung in den EBA SREP GL orientierten Turnus, auf Vergleichbarkeit und Konsistenz für rund 1600 Insitute, Berücksichtigung institutsindividueller Besonderheiten und den Aufbau auf vorhandene Daten.

Die neue SREP-Kapitalfestsetzung für LSI setzt sich aus harter Kapitalanforderung und Stresspuffer zusmmen. Zinsänderungsirisko (ZÄR) im Anlagenbuch (AB), weitere wesentliche Risiken und individuelle Zuschläge ergänzt um den Stress addieren sich zur SREP-Festsetzung, die mit Expert Judgement und Peer Group Vergleich korrespondieren sollte. Ausgangspunkt dieser Rechnung ist der Baseler Zinsschock und die Risikoprofilnote ZÄR, weitere wesentliche Risiekn aus ICAAP und der Risikoprofilnote ICAAP/IG sowie fallweise Berücksichtigung von bereits existierenden Zuschlägen.

„Proportionalität sollte auf keinen Fall mit Nostalgie verwechselt werden“, scherzt Blochwitz.

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EBA und BaFin zu Schattenbanken

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

Zur EBA Schattenbankenleitlinie und zum BaFin-Rundschreiben zur Limitierung von Risikopositionen gegenüber Schattenbanken spricht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ Michael Fuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. „Es geht nur um die indirekte Schattenbankenregulierung, nicht um direkte Regulierung von Schattenbanken“, betont Fuchs.

Seit Wochen liegt der Entwurf des Rundschreibens vor. Es bleibe daher ein „Restrisiko“, dass die Aussagen aus seinem Vortrag doch zu korrigieren sein werden. Mit der Freigabe des Rundschreibens sei aber praktisch täglich zu rechnen.

Mandat und Motivation, Adressaten, Definition Schattenbank, Anforderungen und Wesentlichkeitsschwelle stehen auf der Agenda von Fuchs. Die EBA muss nach Art. 395 (2) CRR Leitlinien erlassen. Diese wurden am 14.12.2015 bzw. 03.06.2016 formuiert. Das BaFin-Rundschreiben wird ab Januar 2017 gültig sein.

„Leider steht in der CRR nicht drin, was man sich dabei gedacht hat“, berichtet Fuchs und knüpft daher an die mikroprudentielle Sicht an, dass Risikopositionen gegenüber Schattenbanken besonders riskant sind. Fuchs hält aber die makroprudentielle Sicht für überzeugender, nämlich mehr Stabilität des Finanzsektors insgesamt durch Entflechtung des Bankensektors und des Schattenbankensektors zu erreichen.

Grundsätzlich müssen alle Kreditinstitute / FIDIs (Finanzdienstleistungsinstitute) die Leitlinien einhalten, so der Entwurf der BaFin-Konsultation. Petitum der Kreditwirtschaft: Die neuen Regeln sollen auf CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen beschränkt werden (Argument: EBA-GL). „Das ist nicht möglich“, sagt Fuchs, „wegen § 1a Abs. 1 und 2 KWG, der Adressatenkreis bleibt daher.“ Der Adressatenkreis können nur dadurch eingeschränkt werden, indem nur solche Institute in Betracht kommen, die auch die Großkreditregeln anzuwenden haben.

Mit der Regulierung will der Gesetzgeber offenbar die Ansteckungsgefahren in den Griff bekommen, die von der Tätigkeit und von den Risiken der Unternehmungen von Schattenbanken ausgehen können.

Schattenbankunternehmen sind Unternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben (Art. 395 CRR). Banktätigkeiten sind Kreditvermittlungstätigkeiten zur Fristen-, Liquiditätstransformation, Verschuldung oder Kreditrisikoübertragung. Nationale Leasing und Factoringinstitute sowie Zentralverwahrer sind hier nicht gemeint.

Fuchs erläutert, wer nicht als Schattenbank gilt. „Es ist nicht so einfach, den Katalog von Eigenschaften zu prüfen. Der Ausnahmekatalog ist so groß.“ Kreditinstitute eines Drittlands sind keine Schattenbank. Das Petitum sei, dass der Zugang zu Zentralbankgeld ausreichend sei. „Das wäre sehr weitgehend“, macht Fuchs klar. Auch solche Institute, die in einem Drittland ansässig sind, die keine gleichwertige CRR haben, wären dann keine Schattenbanken. Im Ergebnis komme es daher auf „materielle“ Gleichwertigkeit an.

Unternehmen, die vergleichbar robusten Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Kreditinstitute, sind keine Schattenbanken. Ebenso OGAWs (Ausnahme OGAE-Geldmarktfonds und AIFs (Ausnahme gehebelte Fonds und Kreditfonds) nicht – „zu beachten sind aber die Ausnahmen von den Ausnahmen“, warnt Fuchs.

Konsequenz der neuen Regeln ist die Einforderung wirksamer Verfahren und Kontrollechanismen, u.a. grundsätzliche Risikobereitschaft gegenüber dem Schattenbankensektor bestimmen, Verflechtung der kreditierten Schattenbanken untersuchen, Berichterstattung an die Geschäftsleitung sowie Aufsichts-/Verwaltungsorgan, Überwachung durch die Geschäftsleitung (Übertragung an spezialisierte Führungskräfte.

Es muss ein Gesamtlimit gesetzt werden, darüber hinaus auch ein internes Einzellimit für jede Position. Gegebenenfalls kommt der Fallback-Ansatz zum Zuge: Falls keine wirksame Verfahren/Überwachung, dann Anwendung der Großkreditgrenze auf alle SB-Positionen, falls „Nur“ keine Limite: Anwendung der Großkreditgrenze auf betroffe SB-Positionen.

Fuchs diskutiert die Möglichkeit eines „Wahlrechts“: „Es wäre ein Offenbarungseid für das Risikomanagement, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden.“ Fuchs will von der Idee des Wahlrechts, im Risikomanagement einfach gleich auf den Fallback-Ansatz zurückzugreifen, statt sich mit den Anforderungen zu befassen, nichts wissen.

Die Wesentlichkeitsschwelle wird durch Anwendung auf Risikopositionen größer 0,25 % anrechenbare Eigenmittel definiert. Unter dieser Schwelle werden die Risiken nicht erfasst. Fuchs erwähnt das Spannungsfeld aus regulatorischer Betrachtung versus internem Risikocontrolling.

EBA wünscht ein Mandat für einen Bericht über die Wirksamkeit der Leitlinien inklusive Vorschläge für Überführung in eine Verordnung, berichtet Fuchs.

Im selben Abschnitt zu den Großkrediten finden sich auch die Bestimmungen über Schattenbanken. „Eigentlich haben diese Themen aber nichts miteinander zu tun“, findet Fuchs. „Für Schattenbanken können keine strengeren Grenzen gelten“, sagt Fuchs. Wichtiger sei der makroprudentielle Aspekt, auf den Fuchs bereits einleitend zu sprechen kam.

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SRB sieht sich durch Ratingagenturen bestätigt

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

„Der implizite Staatensupport verschwindet in den Ratingberichten“, sagt Elke König, Chair of the Resolution Steering Group vom Single Resolution Board auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation„, aufgrund des Lufthansa-Streiks und Ausfällen bei der Bahn nur zugeschaltet auf der Konferenz in Frankfurt am Main. Die Ratingagenturen würden also anerkennen, dass es bei der Bonitätsbeurteilung von Banken nicht mehr auf die staatliche Unterstützung ankommen kann.

„Abwicklungsplanung ist nach vorne gerichtet, antizipierend“, sagt König. Mit den Plänen würde Abwicklungen auch vorgebeugt. Wenn es aber zu einer Abwicklung komme, stelle sich die Frage nach der Strategie. Stichworte sind Brückenbank, Auflösung oder Fortführung. KÖnig will die Hindernisse untersucht wissen, die sich der Abwicklung in den Weg stellen könnten.

Bei all diesen Dingen sei zu berücksichtigen, dass die Institute sehr unterschiedlich seien. Es  müsse für den Einzelfall entschieden werden. Institute, die keine Gefahr für die Finanzmarktstabilität darstellen, würden mit deutlich abgespeckten Plänen erfasst. „Wir befinden uns noch nicht auf der Zielgeraden, sondern am Anfang“, erläutert König. Es sei ein mehrjähriges Projekt, die Hindernisse zu identifizieren, die sich einer Abwicklung in den Weg stellen könnten. Es gebe also noch keine 70 Abwicklungspläne für Banken in Europa.

Um eine Abwicklung umzusetzen, müsse man noch über genügend Mittel verfügen. Entsprechend haben sich die Banken darauf einzustellen. „Wir bewegen uns auf schwankenden Boden“, räumt König ein und verweist auf die Beratungen zur Eigenkapitalausstattung. „Vor dem Hintergrund, dass 8 % Total Asset als Größenordnung herangezogen werden sollten, erhebliche Kritik nach sich gezogen habe, sollte dies nur als Richtgröße gesehen werden“. Es gibt nach König kein „one size fits all“. In diesem Jahr habe man den Dialog zu den Banken aufgenommen, im nächsten Jahr werde dieser vertieft und auch auf Tochtergesellschaften ausgedehnt.

 Abschließend appelliert König an die Institute, sich mit dem Thema „Datenqualität“ auseinanderzusetzen. Von der (schnellen) Verfügbarkeit von Daten hänge wiederum die Qualität von Entscheidungen ab. „Damit können sich die Institute mit ihren internen Strukturen schon heute beschäfigen“, regt König an. 

„Wenn man ein System haben will, dem alle Bürger vertrauen, brauche man auch eine einheitliche Einlagensicherung.“ Außerdem wünscht sich König ein einheitliches Insolvenzregime. „Damit Banken sich wieder ihrem eigentlichen Ziel widmen, nämlich die Realwirtschaft zu finanzieren.“

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Korrektur eines Geburtsfehlers der Eurozone

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

Dr. Christian Ossig vom Bundesverband deutscher Banken fragt nach dem Fortbestehen des Staaten-Bank-Nexus. Ossig spricht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ über neue Entwicklungen in der Bankenaufsicht. Ossig weist auf die drei Säulen zur nachhaltigen Sicherung der Stabilität der Eurozone durch die Bankenunion: Einheitlicher Aufsichts- und Abwicklungsmechanismen sowie harmonisierte Einlagensicherung.

„Bankenrisiken machen nicht halt an Ländergrenzen“, so Ossig. Daher sei es folgerichtig, diesen Geburtsfehler der Eurozone zu korrigieren. Die Kapitalunterlegung von Risiken ist die erste Stufe des Abfangens von Risiken. Von 9,6 % auf über 13 % wurde die Kapitalunterlegung nach Angaben von Ossig gestärkt. Zur Stunde verhandele der Baseler Ausschuss über die Ausweitung der Kapitalanforderungen. Ossig zitiert Studien zu Basel IV.

Auch der Baseler Ausschuss konstatiere, dass Deutschland die höchsten Zuwächse verzeichnen würde. Die Wettbewerbsnachteile wären für Deutschland massiv. Die Papiere seien auf der Basis des Status quo nicht akzeptabel. Sollte es keine Einigung geben, empfehle der Verband, die Verhandlungen über das Jahresende hinaus zu führen. Qualiät gehe hier vor Zeitplan. Die Auswirkungen von Basel II seien in fünf Auswirkungsstudien analysiert worden, für Basel IV gab es nur eine Untersuchung.

Ossig sieht in der BRRD die zentrale europäische Antwort auf Risiken: Prävention, frühzeitiges Eingreifen und Abwicklung. „Der Instrumentenkasten ist hinlänglich bekannt“, sagt Ossig, „zentrales Instrument ist die Gläubigerbeteiligung. Nicht nur Eigenkapitalgeber, sondern auch Gläubiger:“ In der Haftungskaskade müsse marktwirtschaftliches Denken wiederbelebt werden. In der BRRD sieht Ossig daher einen wichtigen Schritt in Richtung Wiedereinführung marktwirtschaftlich konformen Verhaltens. Erst wenn eine Klasse von Verbindlichkeiten vollständig herangezogen wurde, kann der nächste Schritt vollzogen werden.

„Die Regulierung wirkt“, meint Ossig feststellen zu können. Er misst dies sowohl an den 5-Jahres-Senior-CDS-Spreads sowie an den Ratings der US-amerikanischen Ratingagenturen. „Letztlich ist entscheidend, dass das neue Abwicklungsregime zu einem deutlichen Abbau der impliziten Garantien geführt hat.“

Ab 1. Januar 2017 sieht Ossig eine rechtssichere Anwendung des Bail-in in Deutschland. Sonsitge unbesicherete Finanzinstrumente und Forderungen, z.B. nicht-strukturierte, Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und Schuldscheinarlehen, strukturierte Finaninstrumente und Forderungen, z.B: Zertifikate auf Aktienindizes, Forderungen aus währungsabhängigen Derivaten. „Negative Marktauswirkungen sind nicht zu erkennen gewesen.“ Ossig bemerkt, dass es auch keine Auswirkung auf die Notenbankfähigkeit gab.

Ossig kommentiert den KOM-Vorschlag zur Umsetzung von TLAC („total loss-absorbing capacity“) und Überarbeitung von MREL (Regulatory Technical Standards on minimum requirement for own funds and eligible liabilities). Die Nachrangigkeit bei TLAC-fähigen Verbindlichkeiten sei zwingend. Vertraglicher Nachrang („Tier 3-bonds“), „Bestandsschutz“ für den gesetzlichen Nachrang und nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben bis Juli 2017 sind die wesentlichen Punkte, die Ossig hierzu nennt.

Di eVergemeinschaftung der Einlagensicherung auf europäischer Ebene sieht Ossig nicht als erforderlich an. Er warnt vor „moral hazard“. Es gebe keine ausreichen rechtliche , sachliche Grundlage für EDIS. Die Effect Analysis der EU-KoM vom Kotober 2016 sei unzureichend. Die Voraussetzungen für ein EDIS seien nicht erfüllt. Die gesetzlichen Unterschiede in den Mitgliedstaaten müssen zunächst beseitigt werden, fügt Ossig neben weiteren Argumenten hinzu.

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Beihilfenkontrolle in der Bankenunion

Von Dr. Oliver Everling | 29.November 2016

„Was ist eigentlich Staatshilfe?“ Peer Ritter, Head of Unit State aid I: Task Force Financial crisis, DG Competition der Europäischen Kommission, geht dieser Frage mit Blick auf die Unterstützung an, die Banken in der Europäischen Union gewährt wird. Ritter spricht auf der 17. Handelsblatt Jahrestagung „European Banking Regulation“ in Frankfurt am Main. Beihilfen sind in der Europäischen Union grundsätzlich verboten Daher kommt es auf die genaue Definition der Beihilfen an, mit der sich Ritter in seinem Vortrag befasst.

„Die Gläubigerbeteiligung geht unter der BRRD relativ weit, sie geht bis hin zu Einlegern, die nicht unter die Einlagensicherung fallen“, erläutert Ritter und kommt auf Einzelheiten der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) zu sprechen.

Stellt der Staat Mittel bereit, die unter Marktbedingungen gewährt werden, handelt es sich nicht um Beihilfe. Wenn die Ausnahmebedingungen nicht gegeben sind, müssen „innerhalb“ und „außerhalb“ der Bankenunion unterschieden weren. Hier kommt der Single Resolution Fund zum Zuge. Wenn er nicht genutzt wird, also eine Bankenabwicklung vollständig über Gläubigerbeteiligung realisiert werden kann, handelt es sich auch nicht um eine Beihilfe.

Ritter kommt auf erste Erfahrungen mit dem neuen Recht zu sprechen: Spanien, Slowenien, Portugal usw., teils noch vor Inkrafttreten. Die Kommission achte bei den Beihilfen darauf, dass die Banken anschließend nicht instabiler, sondern lebensfähiger sind. Dies habe die Stabilität gestärkt. Angesprochen auf den Fall der Natixis und die Durchleitung von Mitteln weist Ritter darauf hin, dass damals – zum Ausbruch der Krise – die Regeln noch nicht in Kraft waren.

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