Geld im Sog der Negativzinsen

Von Dr. Oliver Everling | 18.Juli 2021

Wer zum neuen Buch des Verfassungs- und Steuerrechtlers Paul Kirchhof mit dem Titel „Geld im Sog der Negativzinsen“ aus dem Verlag C.H.Beck greift, darf sich auf eine anspruchsvolle, aber auch unterhaltsame Lektüre freuen. Wer Freude an juristischer Dialektik hat, kommt auf seine Kosten. Mustergültig zerlegt Paul Kirchhof in seinem Buch jede denkbare Rechtsgrundlage, auf die sich die Praxis des Negativzinses der Europäischen Zentralbank (EZB) gründen könnte. „Der Negativzins ist kein Versicherungsentgelt, sondern eine vereinbarte, weitergegebene öffentlich-rechtlich veranlasste Last, die das Sparen als Ertragsquelle versanden lassen soll und nach Vorgaben der EZB überbracht wird“, so Paul Kirchhof.

Das Buch hält allein schon mit 652 Quellenangaben für 220 Seiten „Nettotext“ wissenschaftlichem Anspruch stand, ist aber kein juristisches Werk, das sich nur den Rechtswissenschaftlern erschließen würde. Vielmehr bemüht sich der Autor, die komplexen Zusammenhänge auch jedem Leser mit mäßiger juristischer Vorbildung zu erklären. Das Buch füllt die Europäsiche Verfassung am konkreten Beispiel der Geldpolitik mit Leben und ist somit auch über das engere Thema des Negativzinses hinaus interessant, da es ein Verständnis des Verfassungskonzeptes der Europäischen Union vermittelt.

„Der gegenwärtige Ruf nach immer mehr kreditfinanzierten Rettungsschirmen sprengt dieses Verfassungskonzept“, schreibt Paul Kirchhof. „Eine kreditfinanzierte Hilfe bei pandemiebedingten Notlagen ist rechtlich vorgesehen und sachlich richtig, wenn sie mit einem gegenwärtig spürbaren, disziplinierten Rückzahlungsplan verbunden ist. Doch wenn die Kreditfinanzierung zu einem Prinzip europäischer Geldpolitik zu werden droht, unterliegt die Union einem grundlegenden Missverständnis. Der Staat erbringt dann Leistungen, die nicht von den betroffenen Bürgern finanziert werden. Der finanzverfassungsrechtliche Grundsatz, dass der Staat dem Bürger nur geben kann, was er ihm vorher steuerlich genommen hat, ist außer Kraft gesetzt. Die zukünftige Rückzahlungs- und Zinszahlungsschuld trifft andere als die gegenwärtig durch die Kreditsumme Begünstigten. Die Kreditlasten bleiben, wenn die Kreditsumme längst ausgegeben ist. Unbeteiligte sollen für etwas einstehen, das sie nicht zu verantworten haben.“

Ob diese, von Paul Kirchhof beschworenen Prinzipien noch von jungen Politikern verstanden werden, ist fraglich. Die Pandemie hat im Kleinen vorgemacht, was für den Klimaschutz im Großen noch ausgerollt werden kann: Wenn die für den Klimaschutz zu treffenden Maßnahmen mit der „Rettung der Welt“ gleichgesetzt werden, wird keiner dieser Politiker mehr nach dem finanzverfassungsrechtlichen Grundatz fragen, auf den sich Paul Kirchhof beruft. Eine demokratisch gewählte Retterin der Welt dürfte wohl im Dienst dieser „höheren“ Aufgabe jede verfassungsrechtliche Diskussion bagatellisieren wollen.

Paul Kirchhof erweist sich als Anwalt des Rechts und diskutiert die Zielsetzungen der EZB: „In der abstrakten Zielsetzung einer Inflations- oder Wachstumsrate bleibt der Wille des Geldeigentümers unbeachtet. Er soll sein Verhalten den Vorgaben der EZB unterwerfen, obwohl er zur freien Verfügung und Nutzung seines Geldeigentums berechtigt ist und seine Freiheit auch in ökonomischer Vernunft ausübt.“ Der Wertverlust treffe den Einzelnen nicht in der Abhängigkeit von der allgemeinen Geldentwicklung, sondern individuell und ohne Aussicht auf Werterholung durch hoheitlichen Eingriff. „Der Negativzins dient als Instrument, um die Sparguthaben einer Sonderentwicklung zusätzlicher Instabilität zu unterwerfen. Der Sparer verliert mehr an Investitions- und Konsumkraft als die Allgemeinheit der Geldeigentümer.“

Für die private wie für die öffentliche Hand wirke dieser Zins nicht mehr als Schuldenbremse, sondern als Schuldenanreiz, so Paul Kirchhof: „Negative Zinsen bieten insbesondere Staaten den Vorteil, sich in einem Darlehensvertrag ohne Zinslast und einer zahlungslosen Tilgungschance neu zu verschulden.“ Wohl schon immer hielten sich Herrscher mit Versprechungen – darunter auch Schulden – an der Macht, mit der Folge, diese möglicherweise nicht einhalten – bzw. begleichen – zu können. „Während aber bis zum 18. Jahrhundert die Folgen eines solchen Bankrotts die Herrscher persönlich trafen oder sich auf einen Staat beschränkten, schädigt die moderne Verkettung von Volkswirtschaften und die Vergemeinschaftung von Märkten und Währungen sowie der Gläubiger von Staatsanleihen auch Staaten, die für die Überschuldung nicht verantwortlich sind“, warnt Paul Kirchhof.

Er geht auf frühere Versuche in der Bundesrepublik Deutschland ein, gesamtwirtschaftlich Einfluss zu nehmen. „Die Reform der Finanzverfassung 1967/ 1969 stellt die Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern in den Dienst einer staatlich steuernden Finanzpolitik“, schreibt Paul Kirchhof mit Blick auf das Stabilitätsgesetz, dass die Ausrichtung des Staatshaushalts an den „Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ im Grundgesetz verankerte. Die Begrenzung der jährlichen Kreditsumme durch die jährliche Investitionssumme kennt durch dieses Gesetz eine Ausnahme, nämlich die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

„Diese verfassungsrechtliche Ermächtigung, durch neue Kredite eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren, war verfassungspolitisch ein Dammbruch. Aus der Ausnahme wurde die Regel.“ Die gesunde Regel des Junktims von Kredit- und Investitionssumme wurde durch die Willkürentscheidung darüber abgelöst, wann und in welchem Umfang stabilitätspolitische Maßnahmen erforderlich wären.

Die zu beklagenden wirtschafts-, finanz- und später geldpolitischen Fehlentwicklungen sind also nicht erst heute durch die große Koalition zu verantworten, denn schon damals wurde das ordnungspolitische Fundament, auf dem sich das „Wirtschaftswunder“ Deutschlands gründete, von einer großen Koalition aus SPD und CDU/CSU zerrüttet – das Kabinett Kiesinger war die vom 1. Dezember 1966 bis zum 21. Oktober 1969 amtierende deutsche Bundesregierung in der erst fünften Legislaturperiode des noch jungen deutschen Bundesstaates. Sie war die erste große Koalition auf Bundesebene in der Bundesrepublik und offenbar – damals wie heute – eine große Koalition der Selbstüberschätzung eigener volkswirtschaftlicher Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten.

Auf die Frage, ob schon theoretisch die Vorstellung einer Volkswirtschaft im „Gleichgewicht“ vielleicht absurd ist, geht Paul Kirchhof nicht ein. Ein solches „Gleichgewicht“ einer Volkswirtschaft wurde eigentlich schon damals nur auf den Kreidetafeln in den Hörsälen von Professoren erreicht, wie auch die „perfekte Planung“ zentralverwaltungswirtschaftlicher Systeme wie in der DDR den wichtigsten Aspekt, nämlich vom Menschen unkontrollierbare Komplexität und Veränderung in der Zeit, ignorierte.

Wirtschaften ist nichts statisches, sondern ist stets dynamisch. Dennoch suggerierte das Stabilitätsgesetz ein Viereck aus Geldwertstabilität, hohen Beschäftigungsstand, ausgeglichener Außenhandelsbilanz und stetigem, angemessenem Wirtschaftswachstum als Maßstab der Stabilität. „Nach diesem Maßstab wird der freie Bürger zum Gegenstand staatlicher Steuerung“, resümiert Paul Kirchhof.

„Die Kreditsumme wird ausgegeben, die Schulden bleiben”, schreibt er und kritisiert, dass die Staaten oft auch bei guter Konjunktur ihre Kredite nicht tilgen: „Der Staat verfügt im Rahmen seiner traditionellen Aufgaben nicht über hinreichende Wirtschaftserfahrung, Gestaltungsinstrumente und Zukunftseinschätzungen, um stetig und verlässlich die gesamtwirtschaftlichen Bedürfnisse voraussehen und mit seiner Haushaltswirtschaft gediegen beeinflussen zu können.“

„Das Konzept einer haushaltspolitischen Konjunktursteuerung ist gescheitert“, stellt Paul Kirchhof ernüchternd fest. „Die staatliche Verschuldungspolitik in der Bundesrepublik hat seit der Finanz- und Haushaltsreform 1967/69 nicht antizyklisch gehandelt, sondern die Staatsschulden vermehrt. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dementsprechend durch die Föderalismusreform 2009 eine materielle Grenze für die Kreditaufnahme von Bund und Ländern eingeführt.“

Die Unabhängigkeit des ESZB sieht Paul Kirchhof der Unabhängigkeit des Richters nachgebildet. Das Gesetz schirme den Richter gegen äußere Einflüsse ab, damit er sich unbefangen seinem Auftrag, dem Gesetz zur Wirkung zu verhelfen, widmen könne. „Die EZB unterscheidet sich vom Richter dadurch, dass der Richter Recht zu sprechen, die EZB den Geldwert in der Preisstabilität zu gewährleisten hat. Die Entscheidungen zum Geldwert sind nicht rechtlich vorgezeichnet, begründen auch nicht eine Ordnung der rechtlichen Verbindlichkeiten, sondern lenken einen Markt. Diese teilhabende, beeinflussende, eher Marktmacht als Hoheitsgewalt ausübende Steuerung ist dem in der Institution der EZB angelegten Sachverstand vorbehalten. Deren währungspolitische Entscheidungen sind nicht justitiabel.“

Paul Kirchhof zeichnet nach, wie sich die EZB von den ihr gesetzten Zielen entfernte. „Die Rede ist nicht mehr von einem Stabilitätsziel, sondern von einem Inflationsziel, obwohl eine Inflation der Alarm- und Warntatbestand, nicht der Regeltatbestand ist.“ Die rechtliche Grundlage dafür müsste allenfalls noch geschaffen werden. „Die finanzpolitische Entwicklung der Europäischen Union … sucht die Union selbst als eine eigenständige Finanzmacht zu etablieren, die selbst Kredite aufnehmen und an Mitgliedstaaten weitergeben soll. Würde die Finanzhilfe zwischen Staaten durch eine Hilfe der Union fast ohne Öffentlichkeit in den Mitgliedstaaten auf Dauer ersetzt, wäre der Weg zur förmlichen Vertragsänderung unausweichlich.“

Das Buch von Paul Kirchhof ähnelt mehr dem Gutachten eines Anwalts oder der Urteilsbegründung eines Richters, weil es in erster Linie auf das Gesetz und historische Fakten Bezug nimmt, die rechtswissenschaftlich eigentlich unstritig sind – oder sein sollten. Daher geht Paul Kirchhof kaum darauf ein, wie sich der absolutistische Anspruch heutiger Klimaaktivisten auf die Rechtsposition der Bürgerinnen und Bürger auswirken wird.

Künftige Führer werden möglicheweise nicht – wie einst – erst ein Ermächtigungsgesetz benötigen, um ihre „zwingend notwendigen“ Sofortmaßnahmen zum Schutze der Menschheit durchzusetzen, sondern werden sich einfach auf Ausnahmen berufen, die ja auch von Paul Kirchhof nicht ausgeschlossen werden. Im Dienst der Rettung der Welt erblasst jedes Grundrecht des Einzelnen. Was gilt schon das Privateigentum, wenn die Welt unterzugehen droht? Umgeben von Claqueuren und einer Korona aus der Wissenschaft lässt sich nicht nur für Corona-Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen gegen den Klimawandel und deren Finanzierung in beliebigem Ausmaß argumentieren. Unter diesen Bedingungen haben es die Verfassungsideen aus dem 19. Jahrhundert heute schwer. Da die Menschheit keine Versuchsplaneten zur Verfügung hat, um in Testlabors alternative Klimaszenarien durchzuspielen, herrscht nicht der Beweis, sondern der mehrheitliche Glaube, auf den es möglichen neuen Machthabern ankommen wird. Juristen der alten Schule haben da keinen Platz.

Ein ganz anderer Aspekt des Buches ergibt sich daraus, dass Paul Kirchhof stets de lege lata argumentiert. Das Wort „Kryptowährung“ kommt im Buch nicht vor, obwohl Millionen insbesondere junger Menschen quasi „mit den Füßen“ darüber schon abgestimmt haben, wie sie den Euro sehen – nämlich als ein Instrument des staatlich erzwungenen Zahlungsverkehrs und zur Erfüllung von Verbindlichkeiten unter dem Regime eines staatlichen Zwangsgeldmonopols. Eigentum erlebt der Wallet-Inhaber mit seinen Keys.

Im Buch von Paul Kirchhof dominiert die juristische Betrachtungsweise: „Modellfall dieses Eigentums ist das Grundeigentum, dass der Mensch als den Ort seiner Privatheit gegen andere abschirmt. Diese Persönlichkeitsbindung lockert sich deutlich beim Geldeigentum. Dieses Eigentum wird nicht persönlich besessen, bewirtschaftet und gepflegt, sondern ist ein Geldwert, den der Eigentümer als abstrakte Ertragsquelle nutzt und zum Tausch gegen andere Güter einsetzt. Geldeigentum ist flüchtig, dem Eigentümer nicht auf Dauer zugeordnet, sondern jederzeit eintauschbar. Es erfüllt seinen Zweck in den sich ständig bewegenden Rechtsbeziehungen des Menschen, ist weniger auf Bestand denn auf Änderung angelegt. Der Wert des Geldeigentums ist vom Staat, den Wirtschaftssubjekten, der Begegnung mit anderen Währungen, dem Verhalten und den Erwartungen der Geldeigentümer abhängig. Das Geldeigentum ist eine Wert- und Einlösungsgarantie einer Zentralbank, eine Schuldverschreibung, eine verfestigte Rechtsposition an einem höchst abstrakten, in Zahlen definierbaren, aber nicht greifbaren Vermögenswert.“

Der Gesetzgeber hat dem Geld unter allen Gütern und Dienstleistungen einen Sonderstatus eingeräumt. Aus wirtschaftlicher Sicht ist Geld aber eine Leistung wie jede andere, die bestimmten Zwecken dient. Die Erwartung, dass Geld automatisch auch positive Zinsen bringen müsse, wurde vom Gesetzgeber selbst geweckt; das ist ja such Teil der Argumentation von Paul Kirchhof gegen die Negativzinsen, für die er keine Rechtsgrundlage in geltenden Gesetzen finden kann. Es wäre aber auch ein Europa denkbar, in der der Euro lediglich dem Zahlungsverkehr mit dem Staat dienen würde, also beispielsweise der Einsatz des Euros sich für die meisten Bürgerinnen und Bürger auf die Zahlung von Steuern beschränken würde, und das staatliche Zwangsgeldmonopol zugunsten freier Wahl der Zahlungsmittel aufgegeben wäre.

Eine inzwischen schon unübersehbare Zahl von Kryptowähruengen, Kryptobörsen und Apps für Wallets usw. zeugen von dem Bedürfnis nach neuen Formen des Geldes, das sich ökonomisch ja nur aus seinen Funktionen definiert, die eben nicht nur vom Euro, sondern auch durch eine Blockchain wahrgenommen werden könnten. Nur weil diesen Kryptowährungen das staatliche Zwangsgeldmonopol mit aller gesetzlicher Härte gegenüber steht, sind sie in eine Welt aus Schneeballsystemen und Zockerbuden verdrängt.

In den Ohren eines Ökonomen klingen auch solche Sätze von Paul Kirchhof uneindeutig: „Doch alle diese Erscheinungsformen in der Geldwirtschaft sind darauf angelegt, letztlich in einem individuell zugeordneten Geldbestand (Konto, Sparbuch, Anleihe, Beteiligung) zu münden.“ Forderungstitel und Beteiligungstitel gleichermaßen als „Geldbestand“ – was ist da ein „Geldbestand“? Wenn Geld sich ökonomisch allein durch seine Funktion definiert, passt der Ausdruck „Bestand“ nicht gut. Geld gibt es immer nur als Forderungstitel, insbesondere gegen eine Bank – oder eben auch gegen eine Zentralbank. Paul Kirchhofs Umgang mit dem Wort „Geldbestand“ erinnert an die Zeit der Geldwechsler, als Geld noch aus Silber, Gold oder sonstiges, gemünztes Edelmetall bestand.

Als 1992 der Euro in Maastricht beschlossen wurde, gab es das Internet und die heutige Mobiltelefonie noch nicht. Damals war es unvorstellbar, dass jeder auf einem Smartphone das Zahlungsmittel seiner Wahl speichern und im Zahlungsverkehr in die jeweils vom Vertragspartner gewünschte Währung online und real-time zum aktuellen Marktkurs einmal tauschen könnte. In Frankfurt am Main verließen in den 1990er Jahren wöchentlich noch Lastwagen mit Francs, Escudos und Pesetas die Stadt, um diese in die Heimatländer zu bringen. Die Einführung einer einheitlichen Währung hatte aus damaliger Sicht nicht nur politische, sondern auch viele praktische Vorteile.

Die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger wird nicht erst durch den Negativzins eingeschränkt, sondern schon durch das staatliche Zwangsgeldmonopol, das jeden zur Verwendung dieses Geldes zwingt und nicht erlaubt, in anderen Einheiten „unkontrolliert“ Einlagen entgegenzunehmen und Kredite auszureichen. „Weil das Geld und sein Wert in der Rechtsgemeinschaft gebildet werden, es von fast allen Menschen in nahezu unbegrenzter Höhe begehrt, es durch Banken-, Markt- und Staateninteressen bedrängt wird,“ argumentiert Paul Kirchhof, „schafft das Recht einen besonderen Freiheitsgaranten, der ein stabiles Geldvermögen gewährleistet.“ Alles, was Geld ist, wird „in nahezu unbegrenzter Höhe begehrt“, wie Paul Kirchhof schreibt, nicht aber unbedingt der Euro, wenn es das staatliche Zwangsgeldmonopl nicht gäbe. Daher lässt sich der Argumentation von Paul Kirchhof ein wichtiger Punkt hinzufügen: Schon weil jede Bürgerin und jeder Bürger gezwungen wird, den Euro zur Begleichung von Schulden zu akzeptieren, muss diesem Zwang eine Garantie der Preisstabilität gegenüberstehen.

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Wie Privat- und Unternehmenskunden beim Geld die Kontrolle behalten

Von Dr. Oliver Everling | 14.Juli 2021

Der größte Wunsch vieler Menschen: Sie wollen beim Geld die Kontrolle behalten. Das gelingt, wenn Beraterinnen und Berater mit FinaMetrica – einem psychometrischen Test zum Profiling der finanziellen Risikobereitschaft – arbeiten. Ausgewählte Finanzberaterinnen und Finanzberater helfen Menschen, bewusst gut zu ihnen passende Entscheidungen zu treffen.

FCM Finanz Coaching listet wieder neu ausgewählte Berater, die dieses Verfahren in ihren Beratungsprozess integrieren. Das wissenschaftlich fundierte Assessment von FinaMetrica zum Profiling der finanziellen Risikobereitschaft wird seit mehr als 10 Jahren von Finanzberatern und Finanzcoaches in allen deutschsprachigen Ländern genutzt.

Diese Berater und Coaches sprechen mit Kunden über ihren bestmöglichen Entscheidungsprozess, der insbesondere die finanzielle Risikobereitschaft des Entscheiders berücksichtig, bevor sie mit ihnen über ihr Geld sprechen.

Dabei erleben Kundinnen und Kunden ihre Beratung ganz neu. „Sie sind begeistert wie offen und nachvollziehbar dieser Aspekt von Finanzentscheidungen mit ihnen thematisiert wird. Sie entwickeln ein größeres Gefühl von Entscheidungssicherheit.“, sagt Alexander Sindermann, Betriebswirt mit Schwerpunkt „Finanzberatung für Privat- und Unternehmenskunden“ aus Lindenberg.

FCM hat die Anwendung von FinaMetrica durch Berater und Coaches evaluiert und stellt die so qualifizierten Kolleginnen und Kollegen auf der Website vor.

„Kontrolle bei der Geldanlage bedeutet mehr Vermögen bei weniger Stress. Dazu tragen Berater und Coaches in besonderem Maße mit dieser Dienstleistung bei“, sagt Monika Müller von FCM Finanz Coaching.

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Kein Haken für die Kicker

Von Dr. Oliver Everling | 13.Juli 2021

Die URA Research GmbH wartet wieder einmal mit neuen Erkenntnissen zu Anleihen auf. Nach der Auswertung und Analyse der in 2021 veröffentlichten Finanzberichte wurden die URA-Beurteilungen für 13 Anleihen bestätigt. Bei 2 Anleihen (FC Schalke 04 III und Katjes III) hat sich die Beurteilung verschlechtert. Die 4. Anleihe von Schalke 04 und die 1. Anleihe von Werder Bremen wurden neu in die URA-Beobachtung aufgenommen. Bei Folgeanleihen sinkt zwar wegen des insgesamt gesunkenen Zinsniveaus meistens der Kupon.

„Externe Ratings werden schon länger fast nicht mehr eingeholt“, schreibt Jens Höhl, Geschäftsführer der URA Research GmbH. Als seine Gesellschaft als URA Unternehmens Ratingagentur AG 1997 an den Start ging, sahen die Perspektiven für externe Ratings an den Anleihemärkten in Deutschland noch anders aus. Während sich Wettbewerber inzwischen in Skandale wie dem um die Greensill Bank verwickelten, zog sich die URA jedoch aus diesem Geschäft der Veröffentlichung von Credit Ratings schon vor Jahren zurück und ist seither als Spezialist mit der Firma „URA Research GmbH“ tätig.

„Wegen häufiger Privatplatzierungen werden auch immer weniger Wertpapierprospekte veröffentlicht. Wenigstens  verbessern sich in einzelnen Fällen die Anleihebedingungen“, so Jens Höhl weiter, und zumindest gebe es insgesamt keine Verschlechterungen: z.B. Verpflichtung zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach einer bestimmten Zeit, teilweise auch verknüpft mit Zins-Step-ups, oder Begrenzung der Finanzschulden bzw. Mindest-Eigenkapitalquote, Einschaltung von Treuhändern, z.B. bei Anleihen nach dem Nordic Bond-Format.

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Sinkende Renditen jetzt auch bei Logistikimmobilien

Von Dr. Oliver Everling | 13.Juli 2021

Eine neue Studie gibt zu denken: In den kommenden fünf Jahren wird mit einem zusätzlichen Logistikflächenbedarf von rund 4 Millionen Quadratmetern in Deutschland und Österreich gerechnet, der allein dem boomenden Online-Handel zugeschrieben wird. Die Mietpreisentwicklung ist pandemiebedingt 2021 wenig dynamisch ausgefallen und hängt stark von der jeweiligen Nutzungsklasse Lager, Logistik und Produktion ab. Gemeinsam mit IndustrialPort hat Catella erneut 25 Logistikregionen in Deutschland und fünf Regionen in Österreich analysiert, welche überdurchschnittliche Chancen für Investoren eröffnen.

Prof. Dr. Thomas Beyerle, Head of Research, Catella Group, erläutert: „Investoren sind sich der Entwicklung im Logistikimmobilienmarkt bewusst. Dies lässt sich auch beim Blick auf die thematische Logistikkarte für Deutschland und Österreich bestätigen. Logistikimmobilien haben nochmals eine enorme Nachfragesteigerung erfahren, die von einer korrespondierenden Preisrallye und einer anhaltenden Renditekompression begleitet wird.“

Peter Salostowitz von IndustrialPort kommentiert: „Diese Ergebnisse verdeutlichen die zunehmende Notwendigkeit einer genauen Auseinandersetzung mit dem Standort bezüglich aktueller und zukünftiger Nutzung und der daraus resultierenden Mietentwicklung sowie den Möglichkeiten der Anschlussvermietung.“

Sowohl in Deutschland als auch in Österreich ist – infolge der Pandemie – ein Rückgang des absoluten Logistik-Transaktionsvolumens zu verzeichnen, aber in Relation zu anderen Assetklassen ist das Volumen deutlich angestiegen. Die durchschnittliche Spitzenrendite für Logistikimmobilien liegt in Deutschland mit aktuell 4,05 % weitere 80 Basispunkte unter dem Wert aus dem Jahr 2019. In Österreich ist die Rendite mit durchschnittlich 4,96 % ebenfalls deutlich gesunken.

Der teuerste Logistikstandort mit 3,30 % Rendite ist weiterhin Berlin, gefolgt von München mit 3,50 %. Im Vergleich dazu weist die Wiener Region mit aktuell 4,20 % eine höhere Rendite aus. Dennoch ist diese in den letzten 2 Jahren ebenfalls gesunken – um 100 Basispunkte. Mit Fokus auf attraktive Renditechancen bietet in Deutschland lediglich noch Würzburg (5,00 %) eine Rendite jenseits der 4,00 % Marke auf das eingesetzte Kapital. Sie liegt somit nahezu auf einem Niveau mit den Logistikregionen Linz (4,90 %) und Salzburg (5,00 %).

Die durchschnittliche Medianmiete der 25 untersuchten Logistikregionen in Deutschland stieg zum zweiten Quartal auf ca. 5,10 €/m² an. Gegenüber dem Jahr 2019 liegt ein Anstieg von 2,00 % vor.
Das durchschnittliche Spitzenmietniveau liegt in Österreich mit 5,34 €/m² deutlich höher. Auffallend ist jedoch, dass die österreichischen Preisspannen eine deutlich geringere Heterogenität als die deutschen Regionen aufweisen.

Ein Blick auf die Heatmap zeigt auch: Noch immer gibt es erhebliche makroökonomische und demografische Unterschiede zwischen den ost- und westdeutschen Bundesländern, so dass ein recht eindeutiges Bild für die Eignung als attraktiver Logistikstandort entsteht.
Die vollständige Studie finden Sie zum Download hier:

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Bundesfinanzminister kennt sich mit Zinsplattformen nicht aus

Von Dr. Oliver Everling | 9.Juli 2021

Zur Unzeit stellt sich heraus, dass die Bundesregierung über die sogenannten FinTechs, die inzwischen von Millionen Deutschen genutzt werden, kaum einen Überblick hat. Zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen, das auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert.

Die Nachricht kommt zur Unzeit, da doch der Bundesfinanzminister, Olaf Scholz, als Kandidat der SPD derzeit das Kanzeramt anstrebt. Bisher liegt die SPD in den Umfragen zur Bundestagswahl („Sonntagsfrage“) noch vor den Freien Demokraten. Olaf Scholz entgleitet die Kontrolle über seinen Verantwortungsbereich aber offenbar schon als Bundesminister der Finanzen, was ihn für die noch weiter reichende Verantwortung als Bundeskanzler disqualifiziert.

Nach der Pleite der Greensill Bank prüft das Finanzministerium zum Beispiel, ob Zinsplattformen stärker reguliert werden müssen. Anleger können über die Portale Einlagen bei verschiedenen, auch ausländischen Banken anlegen. So können sie von den etwas höheren Zinsen profitieren, die dort oftmals angeboten werden.

„Einen wirklichen Überblick über die Materie hat die Bundesregierung anscheinend aber nicht“, belegt dazu der Newsletter „Christian Sauter & Frank Schäffler“. Den mangelnden Überblick der Bundesregierung legt die Antwort auf eine Anfrage des FDP-Finanzexperten Frank Schäffler nahe.

So liegen der Bundesregierung „keine gesicherten Zahlen vor“, wie viele Zinsplattformen es in Deutschland eigentlich gibt. Auch gibt es „keine belastbaren Informationen“ wie viele Anleger in Deutschland ihr Geld über solche Fintechs investieren und wie hoch die dortigen Einlagen sind. „Die Bundesregierung tappt bei Zinsplattformen komplett im Dunkeln“, sagt Schäffler der WirtschaftsWoche. „Bevor sie sich um strengere Regeln für Zinsplattformen bemüht, sollte sie erstmal gesicherte Informationen über die Branche sammeln.“

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Reich der Windräder

Von Dr. Oliver Everling | 9.Juli 2021

55,9 Prozent der Windkraft-Installationen im Jahr 2020 fallen auf China. Noch im Jahr 2010 war Europa hinsichtlich der installierten Windkraft tonangebend, doch seit dem Jahr 2014 hat Asien, allen voran das sogenannte Reich der Mitte, die europäischen Staaten überflügelt, wie aus einer neuen Infografik von Block-Builders.de hervorgeht.

Der Anteil der Windkraft an der Gesamtstromerzeugung lag demnach in Deutschland 2020 bei 23,5 Prozent. Noch im Jahr 2010 waren es lediglich 6 Prozent. In Bayern wurden in den Vorjahren teilweise bis zu 150 Anlagen genehmigt, im Pandemiejahr 2020 waren es indes lediglich 3 Stück.

83 Prozent der Bundesbürger bekunden eine hohe Akzeptanz gegenüber Windanlagen im Wohnumfeld. Grund zur Freude hatten zuletzt Anleger, die in Windkraft-Aktien investierten, wie die Infografik aufzeigt. So kletterte der Börsenwert von Nordex im Jahres-Rückblick um 119,7 Prozent zu Buche, wohingegen der Zugewinn bei Siemens Gamesa mit 75,4 Prozent zu Buche schlägt. Zum Vergleich: der DAX legte lediglich 24,1 Prozent an Notierung zu.

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Bei EY steht das Eigenkapital auf der falschen Bilanzseite

Von Dr. Oliver Everling | 8.Juli 2021

Bei der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) findet sich das Eigenkapital auf der Aktivseite, nämlich als ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ in Höhe von 62.715 T€. Die Rückstellungen, Verbindlichkeiten, passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie latente Steuern und Treuhandverpflichtungen übersteigen das Vermögen der Gesellschaft binnen Jahresfrist um einen achtstelligen Betrag in Euro. Forderungen gegen diese Gesellschaft sind somit nicht mehr vollständig durch bilanzielle Vermögenswerte gedeckt.

Die Trendlinie, die für das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote für EY schon am 3. März 2021 hier gezeigt werden musste, setzt sich erwartungsgemäß weiter fort. Gemäß Konzernabschluss und Konzernlagebericht zum 30. Juni 2020 der in Stuttgart ansässigen Muttergesellschaft verfügt das Unternehmen über kein Eigenkapital mehr. Die Umsätze entwickelten sich schwächer als bei den anderen großen Wirtschaftsprüfern in Deutschland.

Unter dem Aufsichtsratsvorsitzenden Georg Graf Waldersee macht die Gesellschaft seit Jahren nur Verluste. So auch in der aktuellen Berichtsperiode. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1.07.2019 bis zum 30.06.2020 wird der Konzernjahresfehlbetrag mit 49.608 T€ angegeben. Gemäß dem Wahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB wurden im Geschäftsjahr selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in Höhe von 10.292 TEUR (Vorjahr: 15.976 TEUR) aktiviert, was nicht ausreichte, um den hohen Fehlbetrag zu vermeiden.

„Bestandsgefährdende Risiken sind für EY in Deutschland nach unserer Einschätzung derzeit nicht erkennbar“, lautet nach eigener Darstellung der Wirtschaftsprüfer die Gesamtaussage zur Risikosituation. Wegen der Ausschüttungssperren nach § 268 Abs. 8 HGB und § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB ist das der Muttergesellschaft zuzurechnende ausschüttungsfähige Eigenkapital vollständig ausschüttungsgesperrt, heißt es in den Erläuterungen zur Konzernkapitalflussrechnung und zum Konzerneigenkapitalspiegel.

Die Schäden in Milliardenhöhe aus dem Wirecard-Skandal sind dabei außen vor und (noch) nicht mit eingerechnet: „Im Zusammenhang mit dem Fall Wirecard haben vor und nach dem Bilanzstichtag Anspruchsteller mit außergerichtlichen Schreiben versucht, gegen uns zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Erst nach dem 30. Juni 2020 wurden uns Klagen von Anlegern zugestellt, die sowohl intern als auch von den für unsere Verteidigung beauftragten Rechtsanwaltskanzleien als unbegründet bewertet werden.“

Das Aufzehren von bilanziellem Eigenkapital kennt Georg Graf Waldersee auch aus seiner Tätigkeit für eine Ratingagentur in Berlin, denn auch für die Scope SE & Co. KGaA nimmt Georg Graf Waldersee den Aufsichtsratsvorsitz wahr. Im Falle der Berliner Ratingagentur kumulieren sich die Verluste allerdings trotz Ausschöpfung zahlreicher gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten schon seit den frühen 2000er Jahren.

Die „Scope Group“ schreibt seit fast zwei Jahrzehnten eine Geschichte andauernder bilanzieller Kapitalvernichtung. Auch die Übernahme anderer Ratingagenturen brachte keinen Erfolg. So gehören zu der Gruppe aktuell auch zwei von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) registrierte Ratingagenturen, die derzeit unter den Namen „Scope Ratings GmbH“ bzw. seit kurzem auch „Scope Hamburg GmbH“ firmieren und im Internet mit verschiedenen Websites auftreten. Über die Scope Ratings GmbH wurde im Zusammenhang mit dem Greensill-Skandal bereits berichtet.

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Mit ESG zum besseren NPL-Portfolio

Von Dr. Oliver Everling | 8.Juli 2021

Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW Bankengruppe, spricht auf dem „NPL Forum 2021″, der 16. Jahreskonferenz am 8. Juli 2021 an der Frankfurt School of Finance & Management. Sie sieht drei Ansatzpunkte für einen starken Beitrag der Banken zur Transformation: Das unsicheres Zinsumfeld, Klimarisiken und die Integration von ESG-Kriterien sowie die Digitalisierung.

Kapital müsse ohne „Green Washing“ in nachhaltige Produkte fließen können. Die Digitalisierung sei eine Frage der Kosteneffizienz, aber auch des Wandels des Kundenverhaltens. Um die Finanzierung der Transformation zu bewältigen, daher müssten die Banken noch leistungsfähiger werden.

Gefragt nach der Rolle von Garantien spricht Fritzi Köhler-Gelb von einem „Crunch Point“, der kommen könne, wenn die Garantien auslaufen. In sehr vielen europäischen Ländern haben Förderbanken eine wichtige Scharnierfunktion.

Fritzi Köhler-Gelb warnt davor, dass „nicht tun“ auch Kosten verursache. Die Chefvolkswirtin weist mit Blick auf ESG-Kriterien (Environmental, Social, and Corporate Governance) darauf hin, dass in der Literatur über langfristig höhere Rendite von Unternehmen berichtet wird, die ESG-Kriterien aktiv in ihrem Management berücksichtigen. Prof. Dr. CHristop Schalast von der Frankfurt School, zugleich auch Moderator der Veranstaltung, weist auf neueste Studien hin, dass die Beachtung von ESG-Kriterien auch die Belastung durch Non-Performing Loans (NPLs) reduzieren hilft.

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Insolvente Greensill Bank stützte sich auf „Scope Risk Solutions“

Von Dr. Oliver Everling | 2.Juli 2021

„Es kann nicht richtig sein, dass eine Ratingagentur einer Bank ein Rating erteilt und gleichzeitig bei der Analyse berät“, zitiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung Frank Schäffler (FDP), Mitglied des Deutschen Bundestages. „Das stinkt zum Himmel“, fasst der Finanzexperte die Erkenntnisse zusammen, die die Bundesregierung über eine lokale Ratingagentur in Berlin preisgeben musste. Die Berliner Agentur operiert zurzeit unter dem Namen „Scope Ratings GmbH“ und stellt sich mit einem Marktanteil von weniger als 1 % als „der führende europäische Anbieter unabhängiger Kreditratings“ dar.

Die Verantwortung der Bundesregierung für Fehlentwicklungen bei der Greensill Bank in Bremen reicht offenbar weiter, als bisher bekannt. Dies lässt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler u. a. und der Fraktion der FDP im Bundestag schließen. Die Antwort deckt neue Tatsachen zur Bankinsolvenz auf.

So wichtig die gegebenen Antworten der Bundesregierung auch sind – auf viele Fragen bleibt die Bundesregierung eine Antwort schuldig. Dies geht aus der der Bundestag-Drucksache (BT-Drucksache 19/30208) vom 1. Juni 2021 hervor: “Reaktionen der Bundesregierung auf das Rating der Greensill Bank AG”.

Die Greensill Bank hatte nicht nur einen Aufsichtsratsvorsitzenden, der zugleich auch Investor und Beirat derjenigen Ratingagentur war, die ein geschöntes Rating vergab, sondern stützte sich auch noch auf “Scope Risk Solutions”, um Kreditanalysen durchzuführen.

“Der Jahresabschlussprüfer der Greensill Bank berichtete im Prüfungsbericht 2019 über die Auslagerung ‘Erstellung und laufende Überwachung von Kreditanalysen’ an die Scope Risk Solutions GmbH, eine Schwestergesellschaft der Scope Ratings GmbH und zugleich Tochterfirma der Scope SE & Co. KGaA (Scope Group)”, schreibt die Bundesregierung.

Damit ist klar, dass sich bei der Greensill Bank die Interessenkonflikte maximierten: Scope Risk Solutions GmbH “analysierte” für die Greensill Bank die Kreditrisiken, zugleich wurde aber das Ergebnis dieser Arbeit durch die Scope Ratings GmbH selbst beurteilt. Scope lieferte Risikomanagement und beurteilte anschließend, wie gut dieses ist – und das auch noch “kontrolliert” durch denselben Aufsichtsrat bzw. Beirat.

Die Prüfungsberichte der Greensill Bank sind nicht öffentlich verfügbar, so dass Gläubiger auf das Einschreiten der Bundesregierung bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angewiesen waren, die Zugang zu den Prüfungsberichten hatten.

Ein wichtiges Warnsignal wurde übersehen: Es gab 2019 nicht nur das Rating “A-” der Scope Ratings GmbH, das veröffentlicht wurde, sondern auch ein Rating der zum Prüfungsverband deutscher Banken gehörigen GBB-Rating in Köln, das nicht veröffentlicht wurde. Zweifellos kannte der frühere Geschäftsführer des Prüfungsverbandes, Eberhard Kieser, “seine” Ratingagentur auch noch, als er im Aufsichtsrat der Greensill Bank neben dem Investor der Ratingagentur Scope Verantwortung trug. Da dieses nicht veröffentlicht wurde, liegt die Vermutung nahe, dass es für die Greensill Bank nicht vorteilhaft war, dieses Rating ebenfalls zu veröffentlichen.

“Gemäß § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH müssen CRR-Kreditinstitute für die Berechnung der Beiträge zur Entschädigungsreinrichtung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings übermitteln. Entsprechend wurden für die Beitragsberechnung 2020 der Greensill Bank die Ratings der Scope Ratings GmbH und der GBB-Rating herangezogen”, heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Das Ergebnis dieser Berechnung würde u.a. Rückschlüsse auf das von GBB-Rating erteilte Rating erlauben, das der BaFin bekannt gewesen sein musste. Statt den von der Greensill Bank geleisteten Beitrag zur Entschädigungseinrichtung aber offenzulegen, stellt die Bundesregierung diese Information unter Geheimschutz.

Dass es in Deutschland 2019 kaum private Banken gab, die besser als die Greensill Bank geratet waren, darüber will die Bundesregierung keinen Überblick gehabt haben: “Eine vergleichende Auswertung öffentlich zugänglicher Ratings für alle privaten deutschen Banken wird nicht auf Monatsbasis vorgenommen.” Der Informationsgehalt des Ratings ergibt sich aber gerade aus der relativen Einordnung auf der ordinalen Ratingskala – somit zeigt sich aus der Antwort der Bundesregierung, bei der sie sich auf die Angaben der BaFin stützt, den Nutzen und die Funktionen des Ratings nicht verstanden zu haben und offenbar auch in der Aufsicht nicht einzusetzen.

So werden auch die Daten aus dem Central Repository (CEREP) der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von der deutschen Aufsicht nicht genutzt. Das CEREP soll alle Ratingdaten bereithalten: “Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Das zentrale Register mit statistischen Daten zu Ratingagenturen (CEREP) liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich der ESMA und damit außerhalb des Aufsichtsbereichs der BaFin.” Die Bundesregierung vermag daher nicht einmal eine Antwort darauf zu geben, wer genau und unter welchen Aspekten die von Scope an das CEREP gelieferten Daten überhaupt prüft.

Die Bundesregierung zeigt sich auch “blank” bei den Fragen, welche Rolle die Ratings von Scope bei den Kommunen für ihre Geldanlagen bei der Greensill Bank darstellten oder ob Kommunen oder andere öffentliche Einrichtungen eine alternative Meinung bzw. ‚private Ratings‘ (gemäß CRAR) zur Greensill Bank eingeholt haben. “Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.” Mithin gab es kein Bewusstsein bei der Bundesregierung über die weitreichenden Konsequenzen der von ihr zugelassenen Zustände bei der Greensill Bank.

So fehlte es an Maßnahmen der Bundesregierung zum Schutz vor Interessenkonflikten bei Scope: “Die parallele Tätigkeit von Scope Ratings GmbH und Scope Risk Solutions GmbH für die Bank bzw. die Greensill Gruppe war der BaFin seit Eingang des finalen Berichts zu der bei der Greensill Bank durchgeführten Einlagensicherungsprüfung des Prüfungsverbands deutscher Banken (PdB) am 15. Juni 2020 bekannt.”

Außerdem war die BaFin nicht den personellen Verquickungen nachgegangen: “Aus Presseartikeln erlangte die BaFin im März 2021 Kenntnis von einer Berater-Tätigkeit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Greensill Bank für die Scope Group.” Dass im Aufsichtsrat der Greensill Bank auch der langjährige Vorstand des Prüfungsverbands deutscher Banken saß, wird nicht einmal erwähnt.

“Rückblickend kann das Bestehen von sich aus den vorgenannten Sachverhalten möglicherweise ergebenden Interessenskonflikten zwischen der Scope Group und der Greensill Bank nicht ausgeschlossen werden”, so das Fazit der Bundesregierung, deren Regierungsmitglieder vielfältige Kontakte zu den zahlreichen Beirats- und Aufsichtsratsmitgliedern von Scope hatten.

Mehr zum Thema „Scope Ratings“ auch auf RATING.REPAIR.

Themen: Bankenrating | Kommentare deaktiviert für Insolvente Greensill Bank stützte sich auf „Scope Risk Solutions“

Prominenz verlässt Scope?

Von Dr. Oliver Everling | 29.Juni 2021

Die Scope SE & Co. KGaA, die Muttergesellschaft der in den Greensill-Skandal verwickelten Scope Ratings GmbH, lädt ihre Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Am Dienstag, dem 20. Juli 2021 sollen einige Entscheidungen fallen. Was nach Routine aussieht, wirft doch Fragen auf.

Geplant ist auch die Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020, nach der allein schon Georg Graf Waldersee, zugleich auch Aufsichtsratsvorsitzender der durch den Wirecard-Skandal krisengeschüttelten Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 80.000 € für seine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates im Jahr 2020 erhalten soll – auch wenn die kleine Unternehmensgruppe der Ratingagentur in den letzten fast zwei Jahrzehnten noch nie Gewinne erwirtschaftete.

„Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus Herrn Georg Graf Waldersee, Herrn Carsten Dentler, Herrn Sebastian Canzler und Herrn Eberhard Vetter. Die Wahlperiode für die Vorbezeichneten endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung vom 20. Juli 2021″, heißt es in der Einladung. Der Aufsichtsrat der Scope SE & Co. KGaA setzt sich (bisher) aus vier Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt nun folgende Personen zur Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrates vor: (1) Frau Inès de Dinechin, wohnhaft in Suresnes, Frankreich, von Beruf Senior Advisor Financial Markets, (2) Herrn Carsten Dentler, wohnhaft in Bad Homburg, von Beruf Geschäftsführer einer Beratungsgesellschaft für Beteiligungen im Infrastruktursektor, (3) Herrn Sebastian Canzler, wohnhaft in München, von Beruf Geschäftsführer einer Beteiligungsgesellschaft, und (4) Herrn Eberhard Vetter, wohnhaft in Nauheim, von Beruf Leiter Kapitalanlagen RAG-Stiftung.

Was ist aber mit Georg Graf Waldersee, der als Aufsichtsratsvorsitzender sowohl bei der Scope SE & Co. KGaA, als auch bei der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Verantwortung trägt? Dem Wortlaut der Einladung folgend steht seine Wiederwahl nicht an. Verlässt ein Prominenter die Scope SE & Co. KGaA ohne weiteren Kommentar?

Kommentarlos war auch schon Maurice Thompson, der Aufsichtsratsvorsitzende der Greensill Bank AG nach der Insolvenz gegangen, zugleich auch Investor und Beirat der Scope SE & Co. KGaA. Sein Foto, sein Name und seine Rolle bei der Ratingagentur wurden ohne jeden Dank oder Begründung von der Website der Agentur entfernt.

Nachdem in dem System der Scope SE & Co. KGaA aus Aufsichtsräten, Vorständen, Geschäftsführungen, Kuratorien, Beiräten und Botschaftern keine Frauen mehr zu finden waren, sollen nun wieder Frauen einziehen; zunächst nur eine, für eine zweite soll der Aufsichtsrat erst noch von vier auf sechs Mitglieder erweitert werden.

Der Charakter der Ratingagentur als ein lokaler Anbieter in Deutschland bleibt durch die Veränderungen unberührt. So bleibt die Kontrolle in Deutschland erhalten.

Für Kontrolle soll auch ein Wechsel in der Prüfungsgesellschaft sorgen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2021 die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und zugleich zum Konzernabschlussprüfer für deren Konzern zu wählen. Zuvor war die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, ebenfalls in Berlin, verantwortlich.

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